TE Vwgh Beschluss 2005/9/1 2005/20/0064

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über den Antrag des G in W, geboren 1980, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Februar 2002, Zl. 225.688/0-VI/42/02, betreffend Zurückweisung der Berufung als verspätet in einer Asylsache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Februar 2002 wurde die Berufung des Antragstellers, eines georgischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2001, mit dem sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien festgestellt worden war, als verspätet zurückgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 22. Mai 2002.

Mit selbst verfasster, am 14. Februar 2005 dem Verwaltungsgerichtshof per Telfax übermittelter (unrichtig mit "12.2.02" datierter) Eingabe begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den eingangs erwähnten Bescheid. Der Antragsteller sei zwar einer Verfahrensanordnung durch persönliche Vorsprache beim unabhängigen Bundesasylsenat am 12. Februar 2002 gefolgt und er habe danach auch die Möglichkeit zur Stellungnahme wegen der angeblichen Verfristung (der Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Asylbescheid) genutzt, jedoch "keine Antwort mehr erhalten". Erst durch Akteneinsicht seiner bevollmächtigten Vertreterin am "9.2.02" (gemeint: 9. Februar 2005) sei dem Antragsteller zur Kenntnis gekommen, dass ihm am 22. Mai 2002 eine Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates in seinem Asylverfahren durch Hinterlegung zugestellt worden sein soll.

Ein mit der genannten Eingabe verbundener Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers wurde mit (dem vom Berichter gefassten) Beschluss vom 7. Juni 2005 - unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und mangels Äußerung des Antragstellers zu einem ihm erteilten (die Wiedereinsetzungsgründe und den Inhalt des anzufechtenden Bescheides betreffenden) Ergänzungsauftrag - wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Mit Berichterverfügung vom selben Tag wurde dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 62 Abs. 1 VwGG) hinsichtlich der erwähnten Eingabe die Behebung näher bezeichneter Mängel - insbesondere der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes - binnen sechs Wochen aufgetragen.

Da der Antragsteller jedoch diesem - ihm am 7. Juli 2005 zugestellten - Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist, war sein Wiedereinsetzungsantrag in Anwendung der genannten Gesetzesstellen zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Mai 2001, Zlen. 2000/01/0488, 2001/01/0191).

Wien, am 1. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200064.X00

Im RIS seit

23.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten