TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 A10/01

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/02 Familienrecht

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
UnterhaltsvorschußG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Klage betreffend einen Alimentationsanspruch wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung infolge Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Gewährung eines Unterhaltsvorschusses

Spruch

Dem Antrag des H B (P), ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßtem Schriftsatz vom 23.8.2001 beantragt der derzeit in Strafhaft angehaltene Einschreiter unter Beischluß eines Vermögensbekenntnisses Verfahrenshilfe. Aus der Formulierung seiner Eingabe ergibt sich, daß er diese zwecks Einbringung einer Klage zur "Erstreitung (des) ggstdl. Alimentationsrechtsanspruches" beantragt. Der Einschreiter strebt die (endgültige) Übernahme der von ihm seiner (ehelichen und in der Schweiz lebenden) Tochter geschuldeten Unterhaltskosten durch die Republik Österreich an.

2. Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Eingabe als Antrag zur Erlangung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Klage gem. Art137 B-VG gegen den Bund auf endgültige Übernahme der Alimentationsverpflichtung seiner ehelichen Tochter gegenüber.

2.1. Ein solcher Verfahrenshilfeantrag ist jedoch offensichtlich aussichtslos:

Dem Antragsteller, der zu einer Unterhaltsleistung an seine Tochter aus Gründen seiner Haftverbüßung nicht imstande ist, scheint vorzuschweben, daß die Republik Österreich an seiner Stelle einzutreten und die entsprechenden Zahlungen zu leisten hätte. Einen solchen Rechtsanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils gibt es aber im österreichischen Recht nicht. Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG), BGBl. Nr. 451/1985 idgF sieht einen Anspruch des minderjährigen im Inland lebenden Kindes auf Gewährung eines - vorläufigen - Unterhaltsvorschusses - vor, den das Kind vor den ordentlichen Gerichten geltend machen müßte.

Ebensowenig kann dem Antragsteller daher aus der vermeintlichen Verletzung der Leistungspflicht des Bundes ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zukommen, sodaß auf sich beruhen kann, ob der Verfassungsgerichtshof für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nach Art137 B-VG überhaupt zuständig wäre (vgl. dazu jüngst den Beschluß vom 6. März 2001, A23/00-7 u.a.).

3. Der Antrag war daher, da er die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) nicht erfüllt, abzuweisen (§35 Abs1 VerfGG 1953 iVm §72 Abs1 ZPO).

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, Kindschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A10.2001

Dokumentnummer

JFT_09989075_01A00010_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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