TE OGH 1987/2/24 11Os13/87

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Erich B*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4. Dezember 1986, GZ 19 Vr 1.013/85-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.März 1948 geborene Schweißer Horst Erich B*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt 1 des Schuldspruches), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB (Punkt 2 des Schuldspruches), des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB (Punkt 3 des Schuldspruches) und des Verbrechens der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB (Punkt 4 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 23. Februar 1985 in Feldkirch-Tisis Elisabeth O***

1.) durch die Äußerung, wenn sie nicht drei Gläser ex trinke, werde er ihr das Glas im Gesicht umdrehen, zu einer Handlung, nämlich zum Trinken von drei Gläsern Wein,

2.) indem er äußerte, er werde sie zusammenschlagen und nicht mehr aus der Wohnung lassen, wenn sie nicht seinen Wünschen entspreche, zum außerehelichen Beischlaf

3.) indem er nach der zu 2. geschilderten Tat äußerte, er schlage sie zusammen, zur Unzucht, nämlich zur zweimaligen Durchführung eines Mundverkehrs, und

4.) nach der zu 3. geschilderten Tat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Elisabeth O*** durch die Äußerung "Gib mir das Geld zurück, sonst kommst du aus diesem Haus nicht mehr heraus", zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 1.000 S, genötigt zu haben.

Dieses Urteil wird im Schuldspruch vom Angeklagten mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ein solcher Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin O*** vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung, der einer näheren Erörterung in den Entscheidungsgründen bedurft hätte, nicht vor. Denn auch nach dem Inhalt des vor der Gendarmerie aufgenommenen Protokolles vom 27.Februar 1985, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, wurde die Zeugin vom Angeklagten genötigt, jedenfalls drei Gläser Wein zu trinken. Und daß sie zuvor schon Wein freiwillig getrunken hatte, stellte die Zeugin auch in der Hauptverhandlung nicht in Abrede. Wenn sie schließlich in dieser Verhandlung ihre Weigerung, (weiteren) Alkohol zu konsumieren, auch noch (erstmals) mit dem Hinweis auf damalige Magenbeschwerden motivierte, kann darin keine bedeutsame Abweichung von ihrer bisherigen Darstellung erblickt werden.

Unrichtig ist ferner die Beschwerdebehauptung, die genannte Zeugin habe erst vier Tage nach den inkriminierten Vorfällen den Behörden davon Mitteilung gemacht. Wie sich aus dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Feldkirch ergibt, erstattete Elisabeth O*** vielmehr schon in den Morgenstunden des Tattages, nämlich am 23.Februar 1985 gegen 07.30 Uhr, telefonisch bei der Kriminalabteilung Bregenz die Anzeige (siehe Seite 23 dA). Auch der Vorwurf eines Begründungsmangels, der darauf gestützt wird, daß der Verantwortung des Angeklagten ausschließlich die allgemeine Lebenserfahrung entgegenstehe, geht hier ins Leere. Wurde im vorliegenden Fall doch die Einlassung des Angeklagten nicht nur auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern insbesondere auf Grund der (für glaubwürdig befundenen) Angaben des Opfers der Tat für widerlegt erachtet (Seite 256 f dA).

Was in der Beschwerde sonst noch vorgebracht wird, betrifft keine entscheidende Tatsache oder erschöpft sich in einer - zum Teil auf spekulativen Überlegungen aufbauenden - Kritik an der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz. Solcherart wird aber ein Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Rechtliche Beurteilung

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Damit verbleibt aber für die Erledigung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz gemäß den §§ 15, 280, 294 StPO zuständig. Denn nur ausnahmsweise, und zwar entweder aus Gründen des Sachzusammenhanges, wenn nämlich über eine dieselbe Partei betreffende Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch zu erkennen ist, oder aus Gründen der Prozeßökonomie, wenn über die Berufung einer Partei in derselben Entscheidung befunden werden kann wie über die Nichtigkeitsbeschwerde einer anderen Partei, wird die Zuständigkeit zur Berufungserledigung dem Obersten Gerichtshof übertragen (§ 296 Abs. 1 StPO).

Diese spezielle Zuständigkeitsregelung wird hier für die Berufung der Staatsanwaltschaft, die keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, nicht wirksam, weil über dieses Rechtsmittel nur nach einem ausschließlich darüber anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung gesondert abgesprochen werden könnte. Daraus folgt, daß die Entscheidung insoweit dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht zu überlassen war (13 Os 163/81, 13 Os 170/85, 13 Os 178/85).

Anmerkung

E10250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00013.87.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19870224_OGH0002_0110OS00013_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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