Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ "A***"
Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H. & Co. OHG, Wien 1., Parkring 18, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, 2./ "A***" Mineralölhandels-Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Schwedenplatz 2, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*** O*** A*** Aktiengesellschaft, Wien 1., Schwarzenbergplatz 3, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 10,602.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20. März 1986, GZ 2 R 47/86-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17. Jänner 1986, GZ 17 Cg 107/85-5, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er zurückgewiesen; im übrigen wird ihm nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig, die Klägerinnen haben die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Erstklägerin ist Inhaberin der österreichischen Wort-Bild-Marke Nr. 72.447 "A***" (Priorität vom 26.4.1972), deren Warenverzeichnis "flüssige Brennstoffe für Motoren, Benzin, Dieselöl, Mineralöl, Heizöl, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Schmieröl und Schmierfett" umfaßt; sie erzeugt und vertreibt unter der Bezeichnung "A***" Mineralölprodukte, insbesondere Treibstoffe. Gegenstand des Unternehmens der Zweitklägerin ist (ua) die Ausübung des Mineralölgroß- und -kleinhandels sowie der Betrieb von Tankstellen, Servicestationen und Garagen. Die Klägerinnen betreiben den Handel mit A***-Mineralölprodukten, insbesondere Treibstoffen, an zahlreichen eigenen Tankstellen als sogenannte Diskonter oder Billiganbieter. Die beklagte Mineralöl-Handelsgesellschaft veranstaltete am 28. November 1985 in Wien ein Symposium unter dem Titel "Benzin ist nicht Benzin". Sie hatte dazu schon im September 1985 hervorragende österreichische Wissenschaftler und Fachleute eingeladen, welche dann auch zu dem angegebenen Thema Referate hielten. Über das Ergebnis dieses Symposiums berichtete die Beklagte noch am 28. November 1985 in der nachstehend wiedergegebenen Presseaussendung (Beilage L):
"Benzin ist nicht Benzin
Benzin ist nicht die gleichartige, problemlos zu kaufende Ware, für
die sie der Konsument oftmals hält.
Unterschiedliche Qualität bei in Österreich angebotenen Kraftstoffen kann bei unvorsichtigem Kauf zu erheblichen Mehrkosten für den Verbraucher führen.
Oftmals entspricht gerade jene, als besonders billig angebotene Ware nicht dem Gesetz bzw. der ÖNORM und ist damit ein 'teurer Kauf'. Mögliche Motorschäden, geringere Kilometerleistung und höhere Umweltbelastung sind die wichtigsten, negativen Folgen bei schlechter Benzinqualität.
Dies sind die wesentlichen Ergebnisse eines von der M*** O*** A*** AG abgehaltenen Symposiums, das unter dem Titel 'Benzin ist nicht Benzin' die Kraftstoffqualität in Österreich zum Thema hatte. Generaldirektor Dr. Gerd E*** stellte anläßlich der Eröffnung des Symposiums folgendes fest:
'In den frühen 80er Jahren war der österreichische Benzinmarkt von der Meinung der Konsumenten gekennzeichnet, daß alle angebotenen Benzine etwa gleichwertig seien. Daher neigten sie sehr oft zum Billigkauf.
Benzine sind nicht gleichwertig. Es gibt Qualitätsunterschiede. Sie wirken sich auf das Fahrverhalten des KFZ und damit auf die Brieftasche des Verbrauchers und auf die Umwelt aus. Diese aus schlechterer Qualität entstehenden Kosten sind nicht im Preisschild angeschrieben.
Seit rund zwei Jahren sind die meisten österreichischen Markenfirmen dazu übergegangen, Markenbenzin in bestimmten Regionen zum gleichen Preis wie Billiganbieter zu offerieren. Damit sollen Marktanteile in einem stagnierenden Markt gehalten werden. Der Konsument hat so aber auch die Möglichkeit, Qualität zum gleichen Preis zu vergleichen. Wir wollen auf diese Möglichkeit hinweisen und ihm erläutern, daß Qualitätsmängel gravierende Folgen für sein Fahrzeug haben können.
Unser Symposium dient daher der Aufklärung der Konsumenten über ein angemessenes Preis/Qualitätsverhältnis auf dem österreichischen Benzinmarkt'.
Im ersten Beitrag des Symposiums referierte Univ.Prof. Dr. Hellmuth S*** (Forschungsinstitut für Chemie und Technologie von Erdölprodukten der Technischen Universität Wien) über 'Parameter der Benzinqualität'. Prof. S*** wies anhand der ÖNORM C 1102 auf die komplexe Beschaffenheit der Ware Benzin hin, das einer Vielzahl von genormten Anforderungen entsprechen muß, um konsumenten- und umweltgerecht zu sein.
Ein Verstoß gegen jede einzelne dieser Anforderungen kann einen wesentlichen Einfluß auf das Betriebsverhalten de Autos bewirken. Abweichungen von der Norm können dabei sowohl den 'Energiewert' des Benzins - und damit die Brieftasche des Verbrauchers - als auch (etwa beim Benzolgehalt) die Umweltqualität negativ beeinflussen. Im zweiten Vortrag beschäftigt sich Dipl.Ing. Klaus W*** (Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau der Technischen Universität Wien) ausführlich mit diesen 'Folgeerscheinungen beim Betrieb von KFZ bei Nichteinhaltung der Parameter der Benzinqualität'.
Moderne Motoren können auf die Nichteinhaltung von Normen sensibler reagieren und zu Schaden kommen. Nur die genaue Einhaltung der vom Motorenhersteller angestrebten und in der ÖNORM festgehaltenen Qualität kann garantieren, daß es nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffemissionen und des Kraftstoffverbrauchs kommt. Dr. Max L*** vom Ö*** präsentierte im Anschluß an diese Vorträge eine Darstellung der 'Benzinrealität' in Österreich, wie sie sich auf Grund einer Feldstudie des Ö*** präsentiert.
Untersucht wurden anhand von Kraftstoffproben:
Benzol-Gehalt
Kraftstoffdichte
Methanol-Gehalt
Gesamtanteil sauerstoffhältiger Verbindungen
(Alkohol, Äther)
Energieinhalt
Dampfdruck
Siedeverhalten
Siedeendpunkt
Destillationsrückstand
Motor-Oktanzahl (moz)
Fazit der Studie: Während ein Großteil der in österreich angebotenen Kraftstoffe dem Gesetz und der ÖNORM entsprechen, mußten die Ö***-Tester doch bei einer Reihe von Anbietern gravierende Abweichungen feststellen.
Laut Studie wurde bei einer Tankstelle ein Benzol-Gehalt von 9 % vol festgestellt. Gesetzlich zulässiges Maximum: 5 % vol. Benzol ist deshalb vom Gesetzgeber her begrenzt, weil es umweltbelastend ist. Eine weitere gravierende Abweichung wurde bei anderen Tankstellen bezüglich des Gehaltes an sauerstoffhältigen Verbindungen festgestellt: zwischen 12 % und 17,4 % vol, je nach Tankstelle.
ÖNORM-Vorschrift: 10 % vol max. Hohe Anteile an sauerstoffhältigen Verbindungen führen je nach Zusammensetzung speziell im Kraftstoffsystem des Fahrzeuges zu Schäden an Kunststoffteilen und zu Metallkorrosion, beeinflussen das Fahrverhalten ungünstig und bewirken darüber hinaus einen geringeren Energiegehalt, d.h.
Mehrverbrauch: Der Konsument bezahlt letztendlich mehr, obwohl er glaubt, günstig zu kaufen.
Bemerkenswert an der Studie scheint, daß Abweichungen, insbesondere bei jenen Firmen auftreten, die als Billiganbieter im Markt auftreten und sich des öfteren als 'Preisbrecher' darstellten. Sowohl in den o.a. Fällen, als auch bei anderen Kriterien - etwa der Motoroktanzahl - liegen sie jedoch qualitätsmäßig oft 'schlechter' als der Durchschnitt der Markentankstellen.
Für den Konsumenten läßt sich daraus folgern, daß ein billig erscheinender Kauf nicht auch immer der günstigste ist. Geht man davon aus, daß Benzin seit geraumer Zeit an vielen Markentankstellen zum gleichen Preis wie bei Billiganbietern erhältlich ist - bei der M*** O*** A*** AG an etwa einem Drittel ihres Netzes - stellt sich durchaus die Frage, warum der Konsument nicht Kosten spart:
Indem er durch den Kauf von Markenbenzin verläßliche Qualität erwirbt - und damit sich selbst Folgekosten und der Umwelt Schaden erspart
Indem er diese Markenqualitätsleistung an der Markentankstelle sehr oft zum gleichen Preis wie von einem Billiganbieter bezieht."
Mit der Behauptung, daß diese - durch die Bezugnahme auf "Billiganbieter" und "Preisbrecher" deutlich erkennbar vor allem gegen die Klägerinnen gerichtete - Presseaussendung eine Reihe wahrheitswidriger, von der Beklagten insbesondere auch nach § 18 UWG zu vertretender Tatsachenbehauptungen enthalte, die geeignet seien, den Betrieb des Unternehmens der Klägerinnen sowie deren Kredit zu schädigen und die Verbraucher irrezuführen, beantragen die Klägerinnen, zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches der Beklagten mit einstweiliger Verfügung (ua) zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Treibstoffen unter Bezugnahme auf die Klägerinnen
I. herabsetzende und unrichtige Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, und zwar insbesondere die Behauptung
1. die Klägerinnen seien keine "Markenfirmen" und vertrieben kein "Markenbenzin" mit "Markenqualitätsleistung";
2. die von den Klägerinnen vertriebenen Treibstoffe
a)
entsprächen nicht dem Gesetz,
b)
seien nicht gleichwertig mit anderen angebotenen Kraftstoffen (insbesondere solchen der "Markentankstellen"), sondern schlechterer Qualität,
c)
beeinflußten die Umweltqualität negativ,
d)
hätten eine geringere Kilometerleistung bzw. einen Mehrverbrauch zur Folge,
e) führten zu Motorschäden, speziell im Kraftstoffsystem des Fahrzeuges, zu Schäden an Kunststoffteilen sowie zu Metallkorrision,
f)
beeinflußten das Fahrverhalten ungünstig und
g)
hätten eine schlechtere Motoroktanzahl;
II. die zur Irreführung geeignete Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, die Beklagte verkaufe Benzin zum gleichen Preis wie die Klägerinnen, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß dies nur bei Selbstbedienungstankstellen der Beklagten der Fall ist. Die Beklagte hat sich gegen diesen Antrag ausgesprochen. Auf dem österreichischen Treibstoffmarkt gebe es zahlreiche, zum Teil auch renommierte "Diskonter", "Preisbrecher" und "Billiganbieter"; auch die Beklagte selbst trete regional als Billiganbieter auf. Von den insgesamt rund 4.000 Tankstellen Österreichs lägen etwa 1.200 als sogenannte "Billiganbieter" auf einem niedrigeren Preisniveau als der Durchschnitt ihrer Mitbewerber. Rund 90 dieser Niedrigpreis-Tankstellen würden von den Klägerinnen betrieben, die übrigen von mindestens 50 verschiedenen Mitbewerbern. Die niedrigsten Preise auf dem österreichischen "Tankstellenmarkt" würden im übrigen nicht von den Klägerinnen, sondern von anderen Firmen verlangt. Der gesamte Marktanteil der Klägerinnen liege bei rund 6 %.
In der beanstandeten Presseaussendung seien die Ergebnisse der Ö***-Studie richtig wiedergegeben worden; ihr Inhalt entspreche den Tatsachen. Da die Beklagte weder Firmennamen noch Benzinmarken angeführt habe, sei es unerfindlich, weshalb mit den dort genannten "Preisbrechern" und "Billiganbietern" ausgerechnet die Klägerinnen zu identifizieren sein sollten; auch sei keineswegs berichtet worden, daß alle Billiganbieter den Qualitätsanforderungen nicht gerecht würden. Daß die Klägerinnen keine "Markenfirmen" seien, habe die Beklagte ebensowenig behauptet, wie sie die Produkte der Klägerinnen negativ beurteilt oder ihnen negative Folgen zugeschrieben habe. Sie habe nur darüber berichtet, daß von manchen Billiganbietern minderwertige Ware angeboten werde. Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Teilnehmer des Symposiums vom 28. November 1985 war auch der Ö***. In der von ihm selbst über diese Veranstaltung herausgegebenen Presseaussendung (Beilage 9) wurde das - hier namentlich genannte - "Benzin von A***" als qualitativ minderwertig beanstandet. Auf Grund der Presseaussendungen der Beklagten und des Ö*** brachten zahlreiche österreichische Tageszeitungen und Fachzeitschriften entsprechende redaktionelle Beiträge. Soweit darin die Klägerinnen unter ihrem Firmenschlagwort "A***" namentlich genannt wurden und von schlechter Qualität ihres Benzins die Rede war, stammen diese Informationen nicht von der Beklagten.
In Österreich gibt es insgesamt etwas mehr als
4.000 Tankstellen, wobei die Endverbraucherpreise der Kraftfahrzeug-Treibstoffe in einer Größenordnung von ca. 30 bis 40 Groschen je Liter schwanken. Bei etwa 1.200 Tankstellen liegen die Preise an der unteren Bandbreite dieser Schwankungen; sie werden von einer großen Anzahl verschiedener Firmen, darunter auch von der Beklagten selbst, betrieben.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die beanstandete Presseaussendung durchwegs Aussagen über wissenschaftlich nachvollziehbare und überprüfbare technische Fakten und damit einen sogenannten kritischen Systemvergleich enthalte. Die Beklagte habe die Klägerinnen nicht namentlich genannt; sie habe lediglich bestimmte Nachteile von Produkten hervorgehoben, die von einer zahlenmäßig nicht erfaßbaren, jedenfalls aber sehr großen Gruppe von Mitbewerbern - nämlich den sogenannten "Billiganbietern" oder "Preisbrechern" - angeboten würden. Daß dabei auf die Minderwertigkeit der Erzeugnisse eines deutlich erkennbaren Mitbewerbers - nämlich der Klägerinnen - hingewiesen worden wäre, könne schon deshalb nicht gesagt werden, weil in Beilage L stets der Unterschied zwischen "Markenbenzin" und dem Benzin von Billiganbietern hervorgehoben werde. Tatsächlich werde aber auch das Benzin der Klägerinnen unter einer Marke ("A***") vertrieben, welche sich angesichts des nicht unerheblichen Marktanteils der Klägerinnen beim Publikum bereits eingeprägt habe. Selbst wenn man aber die "Markenfirma A***" als notorischen Billiganbieter ansehe, wären mit Rücksicht auf die große Zahl derartiger "Preisbrecher" doch noch nähere, auf die Klägerinnen hinweisende Aussagemomente notwendig gewesen. Eine sachliche Überprüfung der in der Presseaussendung der Beklagten behaupteten Qualitätsnachteile der Produkte von "Billiganbietern" und "Preisbrechern" sei mit den Mitteln des Provisorialverfahrens nicht möglich, weil es dazu umfangreicher Sachverständigengutachten bedürfe.
Das Rekursgericht erließ die zu I. beantragte einstweilige Verfügung; in Ansehung des Sicherungsbegehrens zu II. hob es den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Zugleich sprach es aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Daß die Beklagte mit der beanstandeten Presseaussendung Wettbewerbszwecke verfolgt habe, könne nicht ernstlich bezweifelt werden. Auch herabsetzende Äußerungen, die sich gegen einen größeren Kreis von Mitbewerbern richten, könnten den Tatbestand des § 7 UWG verwirklichen, sofern nur der betroffene Personenkreis nicht unabsehbar groß sei; es genüge, daß der Vorwurf auf ein bestimmtes, davon wenigstens mitbetroffenes Unternehmen oder dessen Waren und Leistungen bezogen werden könne. Die in Beilage L verwendeten Bezeichnungen "Billiganbieter" und "Preisbrecher" würden von einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch auf die Klägerinnen bezogen; sie seien jedenfalls geeignet gewesen, bei den in Frage kommenden Interessenten die Befürchtung zu erzeugen, beim Kauf von Benzin (auch) an den Tankstellen der Klägerinnen mangelhafte Ware zu erhalten. Daß die Klägerinnen keine "Markenfirmen" seien und kein "Markenbenzin" verkauften, sei zwar nicht ausdrücklich behauptet worden, jedoch aus der wiederholten Gegenüberstellung von "Billiganbietern" und "Preisbrechern" einerseits und "Markentankstellen", "Markenfirmen" und "Markenqualitätsleistungen" andererseits eindeutig abzuleiten. Daß die beanstandeten Äußerungen durchwegs Tatsachen (und nicht Werturteile) zum Gegenstand haben, sei unbestritten; die ihr obliegende Bescheinigung der objektiven Richtigkeit ihrer Äußerungen habe die Beklagte gar nicht angetreten. Die beanstandete Presseaussendung enthalte im übrigen keineswegs die bloße Wiedergabe einer Studie des Ö***, sondern eine offenkundig von der Beklagten selbst stammende Interpretation dieser Untersuchungsergebnisse. Da die Beklagte weiterhin die Auffassung vertrete, sie sei zu den beanstandeten Äußerungen berechtigt gewesen, müsse auch die Wiederholungsgefahr bejaht werden. Während sich also das Sicherungsbegehren zu I. als berechtigt erweise, sei das Verfahren über den Sicherungsantrag zu II. noch ergänzungsbedürftig.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß der ersten Instanz wiederherzustellen.
Die Klägerinnen beantragen, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung (Punkt II. des Sicherungsbegehrens) keinen Rechtskraftvorbehalt iS des § 527 Abs. 2 ZPO beigesetzt. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen diesen Teil der Rekursentscheidung wendet, ist er demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Unter Hinweis darauf, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen "eine sehr große Gruppe von Mitbewerbern" als "Billiganbieter" auf dem Markt auftrete, meint die Beklagte auch weiterhin, daß durch den Inhalt der Presseaussendung Beilage L die Klägerinnen auch nicht erkennbar betroffen sein könnten. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984, 4 Ob 354/84 - Heizöl Leicht Schwechat 2000 - ÖBl. 1985, 4 hatte aber einen Fall vergleichender Werbung betroffen, in welchem es darum gegangen war, ob der von der damaligen Beklagten vorgenommene Qualitätsvergleich mit einem Hinweis auf die Minderwertigkeit des Erzeugnisses der damaligen Klägerin verbunden war; nur für diesen Fall einer vergleichenden Bezugnahme auf einen bestimmten Mitbewerber hatte der Oberste Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach ein namentlich nicht genanntes Konkurrenzunternehmen nur dann als von der beanstandeten Äußerung erkennbar betroffen oder mitbetroffen anzusehen ist, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Mitbewerber sehr klein und leicht überschaubar ist (ÖBl. 1972, 90; ÖBl. 1981, 75 = GRURInt. 1982, 204 mwN), der Vergleich also nicht eine Vielzahl von Mitbewerbern betroffen hat (ÖBl. 1972, 88; ÖBl. 1983, 139 ua). Eine solche nach § 1 UWG zu beurteilende "vergleichende Werbung" liegt aber diesmal nicht vor: Die beanstandete Presseaussendung enthält keine vergleichende Gegenüberstellung der von der Beklagten einerseits und den sogenannten "Billiganbietern" andererseits angebotenen Kraftstoffe; sie beschränkt sich vielmehr auf eine Darstellung der negativen Folgen (möglicher Motorschaden, geringere Kilometerleistung, höhere Umweltbelastung), die sich beim Verbrauch qualitativ minderwertigen Benzins, wie es vor allem von den sogenannten "Billiganbietern" oder "Preisbrechern" angeboten werde, einstellen könnten. Solche Behauptungen sind aber, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, als "Herabsetzung eines Unternehmens" nach § 7 Abs. 1 UWG zu beurteilen. Äußerungen dieser Art können sich auch gegen eine Mehrzahl fremder Unternehmen richten, sofern sie nur geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers dieser Unternehmen zu schädigen und der betroffene Personenkreis nicht unabsehbar groß ist (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1493); es genügt, daß der Vorwurf auf das klagende Unternehmen und/oder dessen Waren oder Leistungen bezogen werden kann (ÖBl. 1964, 25; ÖBl. 1975, 17;
ÖBl. 1976, 16; Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 40;
Baumbach-Hefermehl aaO). Daß die Klägerinnen zu den in Beilage L mehrfach bezogenen "Billiganbietern" gehören, ist unbestritten; wie die Beklagte selbst vorgebracht hat (ON 3 S 20), betreiben sie nicht weniger als rund 90 der insgesamt etwa 1.200 österreichischen Billigpreis-Tankstellen. Die Klägerinnen sind daher durch die in Beilage L enthaltenen, negativen Aussagen über die Qualität der Erzeugnisse dieser "Billiganbieter" - wenn nicht überhaupt primär gemeint und betroffen, so doch zumindest - deutlich erkennbar mitbetroffen und deshalb zur Unterlassungsklage nach § 7 Abs. 1 UWG legitimiert.
Verfehlt ist auch die Rechtsansicht der Beklagten, sie habe in der beanstandeten Presseaussendung lediglich den Inhalt der Referate prominenter Fachleute wiedergegeben, auf deren wissenschaftliche Aussagen sie keinerlei Einfluß gehabt und für die sie daher auch nicht einzustehen habe. Dem ist zunächst zu erwidern, daß die Beklagte eine allfällige Unrichtigkeit auch solcher Aussagen von Experten jedenfalls dann zu vertreten hat, wenn sie sich ihrer, wie hier, zur Werbung für ihre eigenen Erzeugnisse bedient. Davon abgesehen, beschränkt sich aber ihre Presseaussendung durchaus nicht auf eine bloße Wiedergabe von Referaten und Untersuchungsergebnissen; sie enthält nicht, wie die Beklagte behauptet, eine "objektive und neutrale Wiedergabe eines Warentests", sondern - wie schon das Rekursgericht unter Hinweis auf Formulierungen wie "Bemerkenswert an der Studie scheint, daß .....", "Für den Konsumenten läßt sich daraus folgern....." oder "Geht man aber davon aus, daß ...." richtig erkannt hat - eine klar erkennbar von der Beklagten selbst stammende und ihr deshalb voll zuzurechnende Interpretation der Ergebnisse des Symposiums, insbesondere der dort vorgestellten Studie des Ö***. Daß die Beklagte dabei in Wettbewerbsabsicht - nämlich mit dem Ziel, durch den Hinweis auf vermeintliche Nachteile der Treibstoffe von "Billiganbietern" oder "Preisbrechern" den Absatz von "Markenbenzin" und damit vor allem auch ihren eigenen Absatz zu fördern, gehandelt hat, kann nach dem Inhalt von Beilage L nicht zweifelhaft sein; ob der Ö*** selbst als Auftraggeber dieser Studie gleichfalls "zu Zwecken des Wettbewerbs" gehandelt hat, ist aber für den vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung.
Wenn die Beklagte immer wieder betont, sie habe in Beilage L "nur ganz allgemein" und ohne auch nur einen einzigen Namen zu nennen, darauf verwiesen, daß "manche" Billiganbieter qualitativ minderwertige Ware auf den Markt brächten, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Die von ihr gebrauchte Formulierung, daß die im einzelnen aufgezeigten Abweichungen vom Gesetz und von der Ö-Norm insbesondere bei den als "Billiganbieter" und "Preisbrecher" auftretenden Firmen zu beobachten seien, läßt keinen Zweifel daran, daß sich der Vorwurf, qualitativ minderwertiges Benzin auf den Markt zu bringen, ganz pauschal gegen alle Anbieter richtet, die, wie die Klägerinnen, zum Kreis dieser "Billiganbieter" gehören. Rechtsirrig ist aber auch die Meinung der Beklagten, die Klägerinnen hätten zur Abwehr des Vorwurfs, daß sie keine "Markenfirmen" seien und kein "Markenbenzin" mit "Markenqualitätsleistung" vertreiben, behaupten und bescheinigen müssen, daß das von ihnen vertriebene Benzin tatsächlich eine gleichbleibend gute Qualität aufweist, wie es der Geschäftsverkehr von einer "Markenware" erwartet. Wie der Oberste Gerichtshof schon in SZ 51/39 = ÖBl. 1978, 92 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, ist eine zwingende Notwendigkeit, die Bescheinigungslast im Sicherungsverfahren nach § 7 Abs. 1 UWG anders zu verteilen als die Beweislast im Hauptprozeß nach dieser Gesetzesstelle, nicht zu erkennen; auch hier ist es also grundsätzlich Sache des Gegners der gefährdeten Partei, den vom Antragsteller behaupteten Anspruch innerhalb der Grenzen und mit den Mitteln des Provisorialverfahrens durch geeignete Bescheinigungsmittel (§ 274 ZPO) zu entkräften. Eine solche "Gegenbescheinigung" hat aber die Beklagte in erster Instanz nicht angeboten. Ihr Hinweis darauf, daß sie lediglich die Ergebnisse der Studie des Ö*** wiedergegeben habe (siehe dazu Beilage 8), reicht hiezu schon deshalb nicht aus, weil die bloße Angabe der Quelle, aus der eine weiterverbreitete Tatsachenbehauptung stammt, den Eintritt der Rechtsfolgen des § 7 Abs. 1 UWG nicht verhindern kann und insbesondere durch den Nachweis der Richtigkeit einer solchen Quellenangabe der dem Beklagten obliegende Wahrheitsbeweis nicht erbracht ist (ÖBl. 1975, 33). Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung der Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs. 2 EO, in Ansehung der Klägerinnen - welche auf die teilweise Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten ausdrücklich hingewiesen haben - auf § 393 Abs. 1 EO.
Anmerkung
E10330European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00354.86.0224.000Dokumentnummer
JJT_19870224_OGH0002_0040OB00354_8600000_000