TE OGH 1987/2/24 13Os168/86

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Kopf

Beschluß

Der Oberste Gerichtshof hat in der Strafsache gegen Mustafa A*** und Fazli A*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1

SuchtgiftG a.F. und anderer strafbarer Handlungen die Gebühren des beeideten Gerichtsdolmetschers für die türkische Sprache Emanuel A***, der dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 24.März 1986, GZ 21 a Vr 2914/84-167, beigezogen worden war, wie folgt bestimmt:

Spruch

1. Entschädigung für Zeitversäumnis, zwei begonnene Stunden je

177 S (§§ 32 Abs 1, 53 Abs 1, GebAG 1975)       354    S 2.

Zuziehung zur gerichtlichen Verhandlung, für die erste halbe Stunde

191    S für zwei weitere halbe Stunden je 96 S (§ 54 Abs 1 Z 3

GebAG 1975)               192    S 3. die von der Dolmetschgebühr zu

entrichtende Umsatzsteuer von 10 % (§§ 31 Z 6, 53 Abs 1 GebAG 1975)

73,70 S                             810,70 S aufgerundet (§ 39 Abs 2

GebAG 1975)       811    S.

Der Rechnungsführer des Obersten Gerichtshofs hat den Betrag von 811 (in Worten: achthundertelf) Schilling aus Amtsgeldern gebührenfrei an den Dolmetscher Emanuel A*** auf dessen Konto-Nr.2322899 der R*** Lainzerstraße 129, 1130 Wien, zu überweisen und hierüber zum Akt zu berichten.

Text

Begründung:

Da der Angeklagte Fazli A*** der Verhandlungssprache des Gerichts

nicht mächtig war, war ihm zum Gerichtstag zur öffentlichen

Verhandlung von Amts wegen ein Dolmetscher beizustellen (Art 6 § 3

lit e MRK, § 381 Abs 6 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die von diesem verzeichneten Gebühren entsprechen den von ihm erbrachten Leistungen und finden in den zitierten Stellen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 Deckung. Die von der Dolmetschgebühr zu entrichtende Umsatzsteuer beträgt 10 %.

Sonach war vom Vorsitzenden des Senats gemäß § 395 a StPO wie vorstehend Beschluß zu fassen (LSK 1976/66, EvBl.1983 Nr.46).

Anmerkung

E17845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00168.86.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19870224_OGH0002_0130OS00168_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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