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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den am 19. April 2002 verkündeten und am 10. September 2002 ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 222.861/7-II/04/02, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. April 2001, mit dem sein Asylantrag vom 31. Dezember 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden war, nach Durchführung einer Berufungsverhandlung am 19. April 2002 ab.
Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides enthält nach Wiedergabe des Spruches und einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges nur folgende Begründung:
"Auf die Verhandlungsschrift samt dort gegebener Begründung auch dieses Bescheides wird verwiesen.
Bemerkt wird, dass eine § 60 AVG besser entsprechende, ausführlichere schriftliche Ausfertigung wegen gegenwärtiger bestehender Überlastung des Sekretariates nicht möglich ist."
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung wesentlichen Punkt des vollständigen Fehlens einer inhaltlichen Begründung des angefochtenen Bescheides in dessen schriftlicher Ausfertigung dem mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0596, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entschiedenen Fall. Auch im vorliegenden Fall - in dem das Vorverfahren über die nach der Verkündung des Bescheides erhobene Beschwerde schon vor der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides eingeleitet wurde - hindert das Fehlen einer dem Gesetz entsprechenden Bescheidausfertigung die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die Zustellung der in der Begründung inhaltsleeren Bescheidausfertigung an seinen Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren nicht mit einem Ergänzungsschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren reagiert hat, nichts zu ändern.
Der angefochtene Bescheid war daher - wie in dem mit dem erwähnten Vorerkenntnis erledigten Fall - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 1. September 2005
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200286.X00Im RIS seit
29.09.2005