TE OGH 1987/2/24 11Os17/87

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Februar 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried S*** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage nach dem § 288 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegef das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 2. Dezember 1986, GZ 9 Vr 2.331/86-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Oktober 1958 geborene beschäftigungslose Gottfried S*** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach schwor er am 28.Mai 1986 vor dem Bezirksgericht Wolfsberg einen falschen Offenbarungseid, indem er bei Aufnahme des Vermögensverzeichnisses, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er beschwor, verschwieg, auch Eigentümer eines Motorfahrrades der Marke Puch zu sein.

Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.

Unbestritten ist, daß der Angeklagte tatsächlich in dem von ihm als richtig und vollständig beschworenen Vermögensverzeichnis (S 13 bis 16) das Moped nicht anführte. Das Gericht unterstellte ihm als "offenbares" Motiv, daß er eine Exekutionsführung auf diesen Vermögensbestandteil verhindern wollte, wogegen Gottfried S*** sich darauf berief, daß ihm der Vollstrecker des Bezirksgerichtes Wolfsberg namens E*** anläßlich einer Pfändung im Frühjahr des Jahres 1986 erklärte hatte, dieses Moped sei nicht verwertbar, weshalb er der Meinung war, es nicht anführen zu müssen (S 28, 34). Das Gericht wertete diese Verantwortung als Schutzbehauptung und sah sie "allein durch die Tatsache" als "eindeutig widerlegt" an, daß der Angeklagte sein Fahrrad im Vermögensverzeichnis anführte (S 36), ohne dessen dafür in der Hauptverhandlung gegebene Begründung, er habe dieses Fahrrad (im Gegensatz zum Moped) für verwertbar betrachtet (S 28), auch nur mit einem Wort zu würdigen. Folglich ist evident, daß das Schöffengericht für die zur Beurteilung der subjektiven Tatseite und damit der Schuldfrage entscheidungswesentliche Tatsache des Beweggrundes für die inkriminierte Handlungsweise (siehe hiezu Pallin im WK Rz. 21 zu § 288 StGB, LSK 1983/62) - mit dem durch keinerlei Beweisergebnisse oder notorische Tatsachen gestützten Wort "offenbar" - in Wahrheit keine Begründung gab (RZ 1982/45) und der allein aus der Anführung des Fahrrades im Vermögensverzeichnis gezogene Schluß nicht den Denkgesetzen entspricht. Denn diese Nennung wäre auch geeignet, die Verantwortung des Beschwerdeführers zu unterstreichen. Hielt er nämlich bloß das Fahrrad (nicht aber das Moped) für verkäuflich, stellte eben nur diese Sache einen verwertbaren Vermögensbestandteil dar.

Rechtliche Beurteilung

Schon dieser entscheidungswesentliche Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erfordert die Wiederholung der Hauptverhandlung in erster Instanz, um die Verantwortung des Angeklagten durch entsprechende Beweiserhebungen überprüfen und auf dieser Grundlage die zur strafrechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen treffen zu können.

Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, in der (auch) diese Begründungsmängel aufgezeigt wurden, das Urteil zur Gänze aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E10247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00017.87.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19870224_OGH0002_0110OS00017_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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