Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz Gerhard L*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Dezember 1986, GZ 10 Vr 1780/86-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Heinz Gerhard L*** des in 30 Angriffen verübten Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2 sowie 15 StGB und der (jeweils in zwei Fällen verübten) Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 sowie § 15 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; überdies wurde gemäß § 23 StGB die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Der gegen dieses Urteil aus der Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wird ein Nichtigkeitsgrund überhaupt nicht dargetan.
Bekämpft wird nämlich lediglich die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen und Vernehmung der Geschwister des Angeklagten zum Beweis dafür, "daß beim Angeklagten keine erblich bedingten Veranlagungen vorhanden sind" (S 197), womit ersichtlich die Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Prim. Dr.S*** in Frage gestellt werden sollte, daß - neben anderen Komponenten - eine Delinquenz eines Bruders des Angeklagten einen Schluß auf eine anlagebedingte Komponente zu weiterer Delinquenz des Angeklagten zulasse.
Dies betrifft aber ausschließlich einen die Gefährlichkeitsprognose (§ 23 Abs. 1 Z 3 StGB) berührenden Umstand, deren Beurteilung aber letztlich bloß dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist, sodaß ein Ausspruch hierüber ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann (SSt 48/93 uvam); demgemäß sind auch unterlassene Beweisaufnahmen hiezu lediglich im Rahmen der Berufung zu rügen.
Das bezügliche Vorbringen des Angeklagten stellt sich daher als Berufungsvorbringen dar.
In der allein das Urteilsfaktum I) 1) relevierenden Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte vorerst vor, die im Urteil verwendeten Wendungen, wonach er den PKW der Andrea P*** "stahl", den PKW des Josef P*** "unbefugt in Betrieb zu nehmen" versuchte und den PKW des Alfred D*** "in Gebrauch nahm" (US 6 und 7), ließen "noch lange keine juristische Abgrenzung zwischen Diebstahl im engeren Sinn und dem unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen zu", womit zur subjektiven Tatseite überhaupt keine Feststellung getroffen worden sei.
Dieser Rüge kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht konnte sich dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) bei seinen Feststellungen durchaus der genannten, auch im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen und die subjektive Tatseite implizierenden Ausdrücke bedienen, zumal es sich auch auf das volle Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung beziehen konnte (US 6), der hierin sogar selbst eine sprachlich völlig eindeutige Differenzierung zwischen dem Diebstahl und dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges vornahm (S 195).
Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge setzte sich das Erstgericht sehr wohl "mit der chronologischen Abfolge" des Fahrzeugdiebstahls auseinander, verwies es doch darauf, daß der Angeklagte das gestohlene Fahrzeug (Urteilsfaktum I 1) - im Gegensatz zu den in Gebrauch genommenen (oder in Gebrauch zu nehmen versuchten) Fahrzeugen - vom 24.Juni 1986 bis zu seiner Verhaftung am 12.Juli 1986 ausgedehnt und schadensverursachend verwendete (US 6).
Das abschließende Vorbringen in der Mängelrüge, daß wichtige und in der Hauptverhandlung hervorgekommene Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen worden seien und Widersprüche zwischen den einzelnen Feststellungen nicht gewürdigt worden seien, ist mangels konkreter Hinweise, um welche Verfahrensergebnisse und welche Widersprüche es sich dabei handeln soll, unsubstantiiert. Es entzieht sich mangels einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§ 285 a Z 2 StPO) einer sachbezogenen Erörterung.
Die Rechtsrüge (Z 10 - gemeint allerdings offenbar: Z 9 lit a) entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, indem die vom Erstgericht mit dem Gebrauch des Verbums "stahl" konstatierte subjektive Tatseite negiert wird. Der Beschwerdeführer geht demnach insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte und teils offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
Anmerkung
E10445European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00026.87.0224.000Dokumentnummer
JJT_19870224_OGH0002_0100OS00026_8700000_000