Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr. Schlosser und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Kindes Werner W***, geboren am 22.Januar 1976, im Haushalt seiner Mutter und Vormünderin Angelika W***, Kindergartenhelferin, Wien 10., Hebbelplatz 3/5/18, wegen Herabsetzung des vom Vater Herbert M***, zuletzt Nachtwächter, Traiskirchen, Wiener Neustädterstraße 13/2/6, geschuldeten Unterhaltes, infolge Revisionsrekurses des Kindes, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 22.Dezember 1986, GZ 44 R 3503/86-123, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.Oktober 1986, GZ 6 P 586/82-116, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird stattgegeben, der angefochtene Beschluß wird derart abgeändert, daß der Beschluß erster Instanz wieder hergestellt wird.
Text
Begründung:
Der am 22. Januar 1976 geborene Knabe ist ein uneheliches Kind. Vormund ist seine Mutter, das Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater. Dieser hat seine Vaterschaft anerkannt. Die erste gerichtliche Unterhaltsfeststellung erfolgte mit dem Beschluß vom 22. August 1978. Für die Zeit ab 1.Juli 1983 galt die mit der Rekursentscheidung vom 20.Juni 1984 (ON 84) bestätigte Festsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrages mit 1.130 S nach dem Beschluß vom 6. Februar 1984 (ON 65).
Am 26. August 1986 gab der Vater einen Antrag zu gerichtlichem Protokoll, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1.September 1986 auf die Höhe des jeweiligen Familienzuschlages (nach dem AlVG), also 534 S monatlich herabzusetzen. Der vorangegangenen Unterhaltsbemessung war einerseits ein Arbeitseinkommen des Vaters als Wachorgan einer privaten Bewachungsgesellschaft und andererseits eine konkurrierende Sorgepflicht für eine im Jahre 1979 geborene uneheliche Tochter zugrunde gelegen. Aktenkundig ist, daß der im Jahre 1937 geborene Vater im November 1984 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Seinen Herabsetzungsantrag begründete er damit, daß er anstelle seines Arbeitseinkommen nur noch täglich 178,70 S Arbeitslosengeld (als Bevorschussung auf Leistungen aus der Pensionsversicherung) beziehe, wobei in diesem Betrag auch die Familienzuschläge für die beiden Kinder enthalten seien.
Der unterhaltsberechtigte Sohn behauptete dagegen durch seinen besonderen Sachwalter unter Anschluß einer Auskunft des Arbeitsamtes, der Vater beziehe täglich 178,70 S zuzüglich der Familienzuschläge für seine beiden unehelichen Kinder. Das Erstgericht stellte fest, der Vater beziehe rund 6.429 S netto monatlich an Arbeitslosenunterstützung.
Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab. Das Rekursgericht traf aufgrund ergänzender Erhebungen die Feststellung, daß der Vater ab 26. August 1986 vom Arbeitsamt täglich 182 S als Vorschuß auf seine Invaliditätspension ausbezahlt erhalte, während die Familienzuschläge für jedes der beiden Kinder an die betreffenden Jugendämter ausbezahlt werden. Das Rekursgericht ging daher von einer monatlichen Auszahlung an den Vater in der Höhe von 5.460 S und einem direkt an den unehelichen Sohn ausbezahlten Betrag in der Höhe von 534 S aus.
Bei der Ausmittlung der dem Vater zumutbaren monatlichen Unterhaltsleistung rechnete das Rekursgericht dem an den Vater selbst ausbezahlten Monatsbetrag von 5.460 S zwar den Familienzuschlag für den unterhaltsberechtigten Sohn, nicht aber auch den Familienzuschlag für die uneheliche Tochter hinzu, ging daher nur von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von rund 6.000 S aus und errechnete einen mit 19 % dieser Bemessungsgrundlage ermittelten Betrag als zumutbare Unterhaltsleistung (1.138 S).
Wörtlich führte das Rekursgericht weiter aus:
"Da der Familienzuschlag jedoch an das Jugendamt abgezweigt wird, ist diese unmittelbare Leistung durch Abzug von dem oben rechnerisch ermittelten Betrag zu berücksichtigen, so daß nur noch ein Betrag von rund 600 S monatlich verbleibt."
Das Rekursgericht setzte demgemäß in teilweiser Stattgebung des vom unterhaltspflichtigen Vater erhobenen Rekurses die beschlußmäßig mit 1.130 S monatlich bestimmte Unterhaltsleistung ab 1.September 1986 auf 600 S herab.
Das pflegebefohlene Kind ficht durch seinen besonderen Sachwalter die teilweise abändernde Rekursentscheidung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses zielenden Abänderungsantrag an.
Rechtliche Beurteilung
Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nach dem zweiten Fall des § 14 Abs. 2 Satz 1 AußStrG unzulässig.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs zur Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der in dem (im Sinne des § 23 AlVG gewährten) Arbeitslosengeld enthaltenen Familienzuschläge (gemäß § 20 AlVG) für den unterhaltsansprechenden Sohn und für die neben diesem Kind zuschlagsberechtigte Tochter betreffen reine Bemessungsfragen im Sinne des Jud. 60 Punkt II Z 2 und 3 (= SZ 27/177). Im übrigen ist die unterschiedliche Beurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers deswegen unerheblich, weil nach beiden Bemessungsarten ein Unterhaltsanspruch des Kindes ermittelt wurde, der den letzten festgesetzten Betrag von 1.130 S übersteigt.
Die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Bedeutung der (im Sinne des § 53 AlVG) erfolgten direkten Auszahlung von Teilen des Arbeitslosengeldes in der Höhe des Familienzuschlages an den besonderen Sachwalter des Rekurswerbers als einen "empfangsberechtigten Angehörigen" auf die Belassung oder entsprechende Verminderung der beschlußmäßig ausgesprochenen Unterhaltsleistung ist dagegen keine Frage der Bemessung, sondern eine Frage nach dem Anspruch auf den Erhalt eines Exekutionstitels. In dieser Hinsicht ist der Revisionsrekurs wegen Ausführung einer über die Bemessungsfrage hinausgehenden Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig.
Familienzuschläge nach § 20 AlVG sind Bestandteile des Arbeitslosengeldes, das dem Arbeitslosen zusteht. Daran ändert nichts, wenn sie nicht an den Arbeitslosen selbst, sondern gemäß § 53 AlVG an den zuschlagsberechtigten Angehörigen oder dessen gesetzlichen Vertreter ausbezahlt werden. Solche Auszahlungen mindern nicht die Unterhaltsverpflichtung als solche, sie sind nur auf diese als schuldtilgende Leistung anzurechnen.
Die Auszahlung eines Teiles des dem unterhaltspflichtigen Vater zustehenden Arbeitslosengeldes an das unterhaltsberechtigte Kind rechtfertigt nicht die vom Rekursgericht ausgesprochene Herabsetzung der titelmäßigen Verpflichtung. Soweit das Kind zu Handen des Jugendamtes Zahlungen vom Arbeitsamt erhält, sind diese auf die titelmäßige monatliche Verpflichtung (von nach wie vor 1.130 S) als schuldtilgend anzurechnen, so daß der Vater aus den ihm unmittelbar ausbezahlten Beträgen nur den Unterschiedsbetrag zu leisten hat. In Stattgebung des Revisionsrekurses war der Beschluß erster Instanz wieder herzustellen.
Anmerkung
E10383European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00528.87.0226.000Dokumentnummer
JJT_19870226_OGH0002_0060OB00528_8700000_000