Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Irmgard V***, Trafikantin, 5020 Salzburg, Waldburgerstraße 61, vertreten durch Hans Freyborn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*** L***, reg. Genossenschaft mbH, 5221 Lochen, vertreten durch Dr.Hans Estermann und Dr.Rudolf Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen 418.723 S sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 26.November 1986, GZ R 792/86-8, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 30.Juli 1986, GZ R 792/86-5, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Versäumungsurteil vom 4.Februar 1986, 2 C 6/86-2, des Bezirksgerichtes Vöcklabruck wurde die nunmehrige Klägerin schuldig erkannt, der nunmehrigen beklagten Partei den Betrag von 418.923 S sA zu bezahlen.
Mit der vorliegenden, auf die §§ 529 und 530 ZPO gestützten Klage, begehrte die Klägerin die Feststellung, daß das Verfahren 2 C 6/86 und das gefällte Versäumungsurteil nichtig seien und die Klagssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Salzburg überwiesen werde.
Das Erstgericht wies die Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß als unzulässig zurück. Gegen diesen Beschluß richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und die Vorlage des Aktes samt allen Rechtsmitteln anzuordnen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht begründet.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Der Wert des Streitgegenstandes ist dabei ohne Bedeutung (SZ 56/165). Da somit das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit Recht zurückgewiesen hat, war dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E10380European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00527.87.0226.000Dokumentnummer
JJT_19870226_OGH0002_0060OB00527_8700000_000