TE OGH 1987/3/4 1Ob717/86

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gotlinde R***, Schauspielerin, Wien 19., Leopold Steiner-Gasse 56/3, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Sieghardt R***, Schauspieler, Wien 18., Khevenhuellerstraße 17, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 540.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18. September 1986, GZ. 47 R 2093/86-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 26. Juni 1986, GZ. 3 C 20/85-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.869,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.442,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind seit 11.1.1957 verheiratet. Der Ehe entstammt eine im Jahr 1957 geborene Tochter. Die Klägerin gab wegen der Geburt des Kindes ihre Berufstätigkeit als Schauspielerin auf. Als die Tochter erwachsen wurde, wollte die Klägerin wieder ihrem Beruf als Schauspielerin nachgehen und wurde darin vom Beklagten unterstützt. Im Jahre 1984 erlitt der Beklagte einen Bruch der Armkugel. Diese Verletzung verursachte ihm extrem starke Schmerzen, die Klägerin pflegte und betreute den Beklagten während der Heilungsdauer aufopfernd. Aufgrund dieser Verletzungen stellte der Beklagte seinen Alkoholkonsum zur Gänze ein. Ende 1984 lernte die Klägerin anläßlich eines Engagements in einem Kellertheater die Regisseuse Elisabeth S*** kennen. Elisabeth S*** lebte mit Inge T***, einer Schauspielerin, zusammen. In Theaterkreisen wurde darüber gesprochen, daß Inge T*** und Elisabeth S*** ein lesbisches Liebesverhältnis hätten. Elisabeth S*** und die Klägerin schlossen Freundschaft. Der Beklagte, der 1985 für die Stockerauer Festspiele und für eine Tournee verpflichtet war, erreichte, daß auch die Klägerin in beiden Fällen engagiert wurde. Die Klägerin studierte ihre Rolle mit Elisabeth S*** ein. Der Beklagte reagierte auf diese Freundschaft eifersüchtig und machte seiner Frau Vorhaltungen, er wolle, daß sie Elisabeth S*** nicht mehr treffe. Die Klägerin versprach ihm das. Im Mai 1985 wurde der Beklagte Zeuge eines Gespräches, bei dem sich die Klägerin mit Elisabeth S*** für den 22.Mai 1985 verabredete. Als der Beklagte an diesem Tag von einer Vorstellung nach Hause kam, stellte er seine Frau zur Rede, weil er sie während des Abends telefonisch nicht habe erreichen können. Die Klägerin bestritt zuerst, weggewesen zu sein, meinte aber schließlich, sie müsse sich nicht rechtfertigen. Es entspann sich ein kurzer heftiger Streit, nach dem der Beklagte das Haus verließ. Im Zuge des Wortwechsels verwendete er auch den Ausdruck "Lesbenfreundschaft", beschimpfte seine Frau und erklärte, die ewigen Lügen satt zu haben. Die Klägerin nahm daraufhin ein Beruhigungsmittel und legte sich schlafen. Als der Beklagte zurückkehrte, schlief sie schon. Er nahm seinen Polster aus dem gemeinsamen Schlafzimmer und übernachtete im Arbeitszimmer. In der Nacht suchte ihn die Klägerin auf, war aber durch die starken Schlafmittel nicht imstande, sinnvolle Diskussionen zu führen. Der Beklagte sagte ihr daraufhin mehrfach, sie möge verschwinden. Am nächsten Tag wurde sie erst gegen Abend wach, kurz bevor der Beklagte die Wohnung wegen einer Vorstellung verließ. Im Zuge des sich ergebenden Gespräches meinte der Beklagte, die Klägerin möge gehen oder nicht, jedoch sie möge ihr Leben endlich in die Hand nehmen. Noch am selben Abend zog die Klägerin aus. Sie übernachtete vorerst bei ihrer Tochter, verließ diese aber aufgrund einer Auseinandersetzung. Sie fuhr dann zu ihren Eltern. Nach ca. einer Woche kam sie nach Wien zurück, kehrte aber nicht in die Ehewohnung zurück, sondern quartierte sich in einer nahegelegenen leerstehenden Wohnung ein. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seither aufgehoben. Die Klägerin begehrt den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 15.000. Sie unterhalte kein lesbisches Verhältnis zu Elisabeth S***. Sie habe die Lebensgemeinschaft wegen des unleidlichen Verhaltens des Beklagten aufgegeben, für den Fall, daß sie zurückkehre, habe er ihr üble Folgen angedroht. Der Beklagte wendete Rechtsmißbrauch ein. Die Klägerin habe ihm gegenüber zugegeben, mit Elisabeth S***, die als Lesbierin bekannt sei, ein intimes Verhältnis zu haben. Sie habe ihm erklärt, sie sei fest entschlossen, mit Elisabeth S*** zusammenzubleiben. Die Schlüssel zur Ehewohnung habe ihm die Klägerin übergeben, weil sie ein neues Leben beginnen wolle. Ihr Ziel sei offenkundig, sich Elisabeth S*** als lesbische Freundin und Lebenspartnerin zu erhalten, während der Beklagte sie finanziell absichern und als öffentliches Alibi dienen solle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Beklagte habe, als die Klägerin nach Wien zurückgekehrt sei, diese häufig besucht. Er habe versucht, sie zur Rückkehr zu überreden. Es habe leidenschaftliche Diskussionen gegeben, bei denen der Beklagte zwar heftig geworden sei, dann aber verzweifelt geweint habe. Alle diese Gespräche hätten jedoch zu keinem Ergebnis geführt. Im Zuge dieser Gespräche habe die Klägerin gesagt, daß sie zu Elisabeth S*** eine sehr starke Beziehung habe, wobei sie nicht wisse, ob es Liebe oder Abhängigkeit sei. Sie habe dem Beklagten auch gesagt, daß sie mit Elisabeth S*** Zärtlichkeiten austausche. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt erstmals erwogen, mit Elisabeth S*** zusammenzuleben. Sie wollte dies auch von der psychischen und körperlichen Situation ihrer Tochter abhängig machen. Da die Ehe in einer derartigen Krise gewesen sei, habe der Beklagte die gemeinsame Theatertournee vermeiden wollen und habe die Klägerin ersucht, aus den Verträgen auszusteigen. Dies habe wiederum die Veranstalter in große Schwierigkeiten gebracht. Seit November 1985 lebe die Klägerin mit Elisabeth S*** in einer gemeinsamen Wohnung. Zwischen Elisabeth S*** und der Klägerin sei es zum Austausch intimer Zärtlichkeiten gekommen.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches rechtsmißbräuchlich erfolge. Die Klägerin habe die Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten aufgelöst, ohne daß ihr dieser dazu einen konkreten Grund gegeben hätte. Die Unzufriedenheit mit ihrem Leben sei vielmehr in der Klägerin selbst gelegen, die Klägerin habe sich mit ihrem nur scheinbar nutzlosen Leben kaum abfinden können. So habe sie schließlich einen Streit, in dem der Beklagte gesagt habe, er könne sie nicht mehr sehen, sie möge verschwinden, zum Anlaß genommen, den ehelichen Haushalt zu verlassen. Zur Aufgabe der Freundschaft mit Elisabeth S*** sei die Klägerin nicht bereit. Der Grund, die Wohnung zu verlassen, sei in der Persönlichkeit der Klägerin gelegen, die mit der Ehe unzufrieden gewesen sei und ihre Chance darin gesehen habe, mit Unterstützung ihrer Freundin ein neues Leben zu beginnen. Die Eingehung einer Gemeinschaft mit Elisabeth S*** in Form einer echten Lebensgemeinschaft sei zwar nicht feststellbar, bei dieser absolut unkonventionellen Form der Beziehung werde eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft praktisch nie feststellbar sein. Inwieweit die enge Beziehung zu Elisabeth S*** als sittenwidrig und deshalb unterhaltsverwirkend anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, da das wesentliche Element sicher das Verlassen der Ehegemeinschaft darstelle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsansicht. Das Gesamtverhalten der Klägerin könne nur dahin gedeutet werden, daß sie sich für die Freundschaft mit Elisabeth S*** und gegen die Ehe mit dem Beklagten entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil die Frage, ob Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB vorliege, keine Bemessungsfrage darstellt (EFSlg 46.683, 44.059, 41.738 ua), sie ist aber nicht berechtigt.

Nach § 94 Abs 2 ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nicht dadurch, daß der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird, es sei denn, daß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ein Mißbrauch des Rechts wäre. Rechtsmißbrauch nach dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn der den Unterhalt fordernde Ehegatte erkennen läßt, daß er nicht bloß einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt (JBl. 1986, 524). Als Rechtsmißbrauch wurde es beurteilt, wenn die Frau ohne zureichende Gründe die häusliche Gemeinschaft verließ, die Trennung trotz Bemühen des anderen Teiles aufrecht erhält und damit die ihr obliegende Beistandspflicht nicht erfüllte, dennoch aber den in der Zahlung von Unterhaltsbeträgen gelegenen Beistand des Mannes in Anspruch nehmen wollte (EFSlg 42.550, 42.551, 42.556, 39.982, 39.983 ua). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Mag auch der Beklagte nach einer Auseinandersetzung mit der Klägerin, die dadurch ausgelöst wurde, daß die Klägerin entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Beklagten mit Elisabeth S***, deren lesbische Neigungen bekannt waren, Umgang pflog, als die Klägerin die Nachtruhe störte, erklärt haben, sie möge verschwinden und ihr beim klärenden Gespräch am nächsten Tag anheimgestellt haben, sie möge gehen oder nicht, wenn sie nur ihr Leben endlich in die Hand nehme, so hat er doch, als die Klägerin nach kurzer Zeit nach Wien zurückkehrte, wiederholt und unter Tränen versucht, sie zur Rückkehr in den Haushalt zu bewegen. Die Klägerin lehnte dies aber ohne objektiv zureichenden Grund ab und ging in der Folge eine Bindung zu Elisabeth S***, bei der sie nicht nur wohnt, sondern mit der sie auch intime Zärtlichkeiten austauscht, ein. Löste sich die Klägerin aber innerlich gänzlich vom Beklagten und ging sie dafür eine Bindung zu einer Frau ein, von der sie selbst zugibt, sie habe zu dieser Frau eine starke Beziehung, sie wisse nicht, ob es Liebe oder Abhängigkeit sei, sie tausche mit dieser Frau Zärtlichkeiten aus, und nahm sie mit dieser Frau eine Wohngemeinschaft auf, so daß der Beklagte mit Grund annehmen kann, es bestehe eine lesbische Lebensgemeinschaft, erfolgt dann die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches rechtsmißbräuchlich.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E10284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00717.86.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19870304_OGH0002_0010OB00717_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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