Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Benedikt S*** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB über die Berufung des Angeklagten Benedikt S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1986, GZ 12 d Vr 3480/85-66, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Ainedter jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 11.Februar 1987, GZ 9 Os 8/87-6, dem der für den Schuldspruch maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen.
Beim Gerichtstag war also nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu befinden.
Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den die 100.000 S-Grenze übersteigenden Schaden, zog als mildernd die Unbescholtenheit und die Tatsache, daß seit der Begehung der Tat schon ein langer Zeitraum verstrichen ist in Betracht und verhängte über den Angeklagten gemäß § 156 Abs 2 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Februar 1982, mit dem der Angeklagte wegen fahrlässiger Krida zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden war, eine Zusatzstrafe im Ausmaß von achtzehn Monaten, die es unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Herabsetzung der Zusatzstrafe anstrebt, ist begründet.
Zwar ist der in der Rechtsmittelschrift angestellte Vergleich der seinerzeit über die Diebe der Schmuckkollektion des Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen mit der bei ihm gefundenen Unrechtsfolge deshalb nicht zielführend, weil der PKW, in dem sich der Schmuck befand, damals nicht gestohlen sondern nur unbefugt in Gebrauch genommen wurde und die Täter die im Fond des Wagens deponierten Pretiosen lediglich zufällig entdeckten. Auch kann bei der gegebenen Sachlage wohl nicht davon gesprochen werden, der Angeklagte habe sich, weil weder von der Polizei noch vom Masseverwalter Schmucklisten angefertigt wurden, durch eine besonders verlockende Gelegenheit zur Tat bestimmen lassen.
Zieht man aber seine aus den Akten hervorleuchtende, zur Tatzeit bestandene schlechte finanzielle Situation sowie den Umstand in Betracht, daß der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund wegzufallen hat, weil ein 100.000 S übersteigender Schaden ja Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 156 Abs 2 StGB darstellt, dann erweist sich die geschöpfte Strafe auch unter Berücksichtigung dessen, daß dem Angeklagten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen zusätzlich als erschwerend anzulasten ist, als im Ergebnis etwas überhöht, weshalb sie in Stattgebung der Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche tatschuldgerechte Maß zu reduzieren war.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E10202European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00008.87.0304.000Dokumentnummer
JJT_19870304_OGH0002_0090OS00008_8700000_000