Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald C*** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 204 Abs 1, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Mai 1986, GZ 6 b Vr 1731/82-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Harald C*** des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 204 Abs 1, 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
1. am 9.Feber 1982 (gegen 14,45 Uhr) in Großenzersdorf Hildegard L*** und Josefa P*** durch gefährliche Drohung zur Unzucht genötigt, indem er ein Messer zückte und einen Knüppel schwang, worauf er die genannten Frauen an den Brüsten betastete und einen Finger in ihre Scheiden einführte, sowie
2. am 27.September 1983 (gegen 17 Uhr) in (einem Waldgebiet bei) Mauerbach Julia P*** (geboren am 24.März 1969) durch Gewalt und gefährliche Drohung zur Unzucht zu nötigen versucht, indem er sie von der Straße in den Wald zerrte, dort zu Boden stieß, ihr mit einem Gummiband die Hände am Rücken fesselte und sie an einen Baum band, wobei er äußerte, Triebtäter zu sein und ein Messer bei sich zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft - nachdem die Staatsanwaltschaft ihre gleichfalls erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 29.Jänner 1987 zurückgezogen hat, nur mehr - der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.
Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge zeigt der Beschwerdeführer nämlich keine Begründungsmängel in der Bedeutung der relevierten Gesetzesstelle (Z 5) auf; er wendet sich vielmehr unter dem Prätext einer offenbar unzureichenden Begründung des Urteils mit seinen die Beweiskraft von Verfahrensergebnissen umwertenden Formulierungen - wie etwa "... ist unter diesem Aspekt als nicht hinreichend fundiert und nicht logisch ausreichend anzusehen" - in Wahrheit nur dagegen, daß das Erstgericht den Aussagen der als Zeugen vernommenen Tatopfer, auf deren Angaben das Schöffengericht im wesentlichen den Schuldspruch gegründet hat, höhere Beweiskraft zuerkannte als seiner (leugnenden) Verantwortung oder der Aussage des Zeugen Karl S***. Dabei stellt die Argumentation des Beschwerdeführers, mit welcher er zum Teil ohne Substantiierung, teils unter Vernachlässigung maßgeblicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung darzutun versucht, es hätte auch die Möglichkeit einer anderen (für ihn günstigeren) Wertung der Beweisergebnisse bestanden, zum einen nicht auf den tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der die Beweisergebnisse eingehend und denkfolgerichtig erörternden Urteilsbegründung ab
(vgl S 254 ff./II), wie dies für eine gesetzmäßige Beschwerdeausführung jedenfalls erforderlich wäre; zum anderen betreffen die Einwände Umstände, welche das Erstgericht ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. So hat es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen mit den Aussagen der Zeugen Hildegard L*** und Josefa P*** betreffend Art und Aussehen auch der vom Angeklagten zur Tatzeit getragenen - und in der Folge sichergestellten - Kappe ebenso auseinandergesetzt (vgl S 255, 265 f./II) wie mit den Angaben des Zeugen Karl S***, er habe den Angeklagten am 9.Feber 1982 gegen 15 Uhr beim Verlassen seines Wohnhauses (in Wien-Donaustadt) beobachtet (vgl S 257, 268/II) und dem Umstand, daß der vom Zeugen Christian D*** zunächst als rotfärbig bezeichnete Heckspoiler am (rotlackierten) PKW des Angeklagten tatsächlich eine schwarze Farbe aufwies (vgl S 260, 262/II iVm S 207/I, 150/II). Im übrigen ist das Gericht nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen anführt, aus welchen die Tatrichter den Zeugen Glauben schenkten.
Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Beschwerdeführer - "unter sinngemäßer Wiederholung der Ausführung zur Z 5" - auf seine Ausführungen zur Mängelrüge zurückgreift und dem Erstgericht schließlich hinsichtlich des Urteilsfaktums 2 zum Vorwurf macht, es habe "völlig übersehen, daß es sich (dabei) lediglich um Vorbereitungshandlungen gehandelt haben kann". Die Beschwerde übergeht jedoch dabei die anderslautenden Urteilskonstatierungen (vgl insbesondere S 151, 257 ff./II), wonach der Angeklagte, dessen Vorsatz auf Beugung des Willens des Opfers durch Gewalt und gefährliche Drohung zwecks dessen geschlechtlichen Mißbrauches gerichtet war, durch die eingangs beschriebene Vorgangsweise bereits Ausführungshandlungen gesetzt hat. Solcherart vergleicht die Beschwerde nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Anmerkung
E10213European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00185.86.0304.000Dokumentnummer
JJT_19870304_OGH0002_0090OS00185_8600000_000