Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Alfred C***, Laborant, Wien 12., Meidlinger Hauptstraße 49/12, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christa C***, kaufm. Angestellte, Wien 12., Meidlinger Hauptstraße 49/12, vertreten durch Dr.Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.012,58 S s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21.August 1986, GZ 47 R 2061/86-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 17.März 1986, GZ 3 C 40/85-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird insoweit, als das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 30.012,58 S s.A. zu bezahlen, abgewiesen wurde, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen.
Text
Begründung:
Die Streitteile haben am 10. August 1968 die Ehe geschlossen, der die am 21. März 1976 geborene Tochter Sandra entstammt. Der Kläger ist Laborant bei der Ö*** G*** FÜR
H***, Wien. Er bezog im Jahre 1985 ein Einkommen von
152.830 S, darin enthalten 9.900 S an gesetzlicher Familienbeihilfe. Die Beklagte ist Angestellte der A*** Gesellschaft mbH & Co KG; ihr Einkommen belief sich im Jahre 1985 auf 97.301 S. Die Streitteile besitzen ein gemeinsames Konto bei der E*** Ö***
S***-C***, auf das während funktionierender Ehe die Einkommen der Streitteile überwiesen wurden und von dem die für die Führung des gemeinsamen Haushalts erforderlichen Beträge abgebucht wurden. Seit Juni 1984 funktioniert die Ehe der Streitteile nicht mehr. Der Kläger ging selbst einkaufen, besorgte seine Wäsche, benützt aber weiterhin das Schlafzimmer der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in Wien 12., Meidlinger Hauptstraße 49/12. Die Beklagte und ihre Tochter schlafen im Kinderzimmer. Im November 1984 stellten die Streitteile die Überweisungen auf das gemeinsame Konto ein, das am 21. November 1984 einen Sollsaldo von 34.394,83 S aufwies. Der Kläger gab der Beklagten in den Monaten Dezember 1984, Jänner und Februar 1985 je 5.000 S für die Haushaltsführung und bezahlte außerdem von Dezember 1984 bis März 1986 folgende Beträge:
"Wohnungsmiete" S 20.570,90
Wiener Stadtwerke S 21.042,22
Schule S 16.200,--
Telefon S 9.120,--
Telekabel S 2.205,--
Radio und Fernsehen S 2.607,--
Rückzahlungen auf das gemeinsame
Konto S 14.000,--
Kirchenbeiträge für Kläger und
Beklagte S 1.656,--
Fernsehreparatur im November 1985 S 828,-- .
Während funktionierender Ehe wurden die Rückzahlungsraten für die Eigentumswohnung in der Höhe von 1.255,75 S vom gemeinsamen Konto abgebucht. Im Jahre 1983 wurde ein Kraftfahrzeug Marke Toyota Corolla um 100.000 S angekauft. Die Finanzierung erfolgte durch Aufnahme eines Kredites, 16.000 S wurden vom Konto abgehoben. Die Kreditrückzahlung erfolgte bis November 1984 vom gemeinsamen Konto, von Dezember 1984 bis März 1985 wurden die Raten aus den Mitteln des Klägers bezahlt. Das Fahrzeug wird seit November 1984 nur mehr vom Kläger benützt. Auf Grund einer Unterhaltsfestsetzung des Bezirksgerichtes Fünfhaus im Verfahren 3 P 365/84 bezahlt der Kläger für die mj. Sandra seit März 1985 den Betrag von 2.400 S monatlich. Die Tochter besucht eine Privatschule, das Schulgeld betrug bis September 1985 1.150 S, seither beträgt es 1.200 S monatlich. Der Kläger begehrte den Betrag von 44.136,15 S s.A. Die Beklagte weigere sich, einen Teil der Fixkosten des gemeinsamen Haushaltes zu bezahlen. Er habe seit Dezember 1984 Leistungen für den Haushalt getätigt, deren Rückersatz er in der Höhe des Klagsbetrages fordere. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger erfülle mit seinen Zahlungen lediglich seine Unterhaltspflicht und leiste damit seinen Beitrag zum gemeinsamen Haushalt. Sie trage sämtliche übrigen Kosten der Lebensführung, wodurch das gesamte ihr zur Verfügung stehende Einkommen aufgebraucht werde. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren mit dem Betrag von 30.012,58 S s.A. statt, das darüber hinausgehende Begehren auf Zuspruch von weiteren 14.123,57 S s.A. wies er ab. Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB hätten beide Ehegatten nach Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Gemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen gemeinsam beizutragen. Die Beklagte habe im Jahre 1985 Einkünfte in der Höhe von 68 % des Einkommens des Klägers bezogen, sie verdiene demnach um 32 % weniger als der Kläger. Der Kläger sei daher verpflichtet, einen um 32 % höheren Beitrag zum gemeinsamen Haushalt zu leisten. Daraus ergebe sich eine Leistungspflicht des Klägers im Ausmaß von 66 % und der Beklagten von 34 %. Da der Kläger von Dezember 1984 bis März 1986 insgesamt 88.272,30 S für den Haushalt geleistet habe, stehe ihm ein Rückersatzanspruch in der Höhe von 34 % dieses Betrages, somit von 30.012,58 S zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies auch das Teilbegehren von 30.012,58 S ab. Der Berufung des Klägers blieb der Erfolg versagt. Gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung ließ das Berufungsgericht die Revision zu. § 94 Abs. 1 ABGB normiere eine Beitragspflicht der Ehegatten im Sinne des Partnerschaftsprinzips. Die daraus resultierenden Verpflichtungen der Ehegatten seien aber nicht erzwingbar. § 94 Abs. 1 ABGB gewähre keinen klagbaren Anspruch. Eine Verletzung der aus § 94 Abs. 1 ABGB erfließenden Verpflichtungen sei nur insoferne sanktioniert, als sie eine Eheverfehlung darstellten. Klagbar sei nur ein aus § 94 Abs. 2 ABGB resultierender Unterhaltsanspruch; ein solcher werde vom Kläger, dessen Einkommen um etwa ein Drittel höher sei als jenes der Beklagten, nicht behauptet. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, in die privatautonome Gestaltung der Ehegatten einzugreifen, auch dann nicht, wenn eine einvernehmliche Regelung der Beitragspflicht durch die Ehegatten nicht mehr erreichbar sei. Gewähre § 94 Abs. 1 ABGB, auf den sich der Kläger offenbar stütze, keinen Anspruch, könne ein solcher auch nicht auf dem Umweg über § 1042 ABGB begründet werden. Die gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist zulässig, weil der von ihm geltend gemachte Anspruch kein Unterhaltsanspruch (§ 502 Abs. 2 Z 1 ZPO) ist, die Revision ist auch gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 90 ABGB verpflichtet die Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft, insbesondere zu (immateriellem) ehelichem Beistand. Darüber hinaus normiert das Gesetz materielle Beistandspflichten (vgl. §§ 95 erster Halbsatz, 97, 98 ABGB). Auch § 94 Abs. 1 ABGB normiert eine materielle Beitragspflicht der Ehegatten im Sinne des Partnerschaftsprinzips. Die Ehegatten haben die Pflicht, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Diese Beitragspflicht ist nicht erzwingbar (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 136 Anm. 17; Ent, NZ 1975, 182; Gschnitzer-Faistenberger, Österreichisches Familienrecht 2 72; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 31); eine Verletzung dieser Verpflichtung kann nur zum Entstehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 94 Abs. 2 ABGB) führen und als Eheverfehlung in einem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (Ent-Hopf aaO). Welche Beiträge die Ehegatten im einzelnen zu leisten haben, bleibt ihrem Einvernehmen überlassen. Gemäß § 91 ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft einverständlich gestalten, was dahin zu verstehen ist, daß sie sich um das Einverständnis zu bemühen haben (Schwimann, ÖJZ 1976, 365, 370). Die Pflicht zur Bemühung um das Einvernehmen impliziert auch die gesetzliche Verpflichtung zu einer solchen einverständlichen Gestaltung. Gegenstand der Gestaltungsbefugnis der Ehegatten sind die Einzelheiten der Durchführung des gemeinschaftlichen Lebens, so die Rollenverteilung bei Erwerb und Haushaltsführung, bei der Einrichtung der Wohnung und der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit, aber auch bei der Verwendung der Mittel zum gemeinschaftlichen Leben (Schwimann aaO 371). Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs. 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (Schwimann aaO 371; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 91). Ob solche partnerschaftliche Vereinbarungen als bloße faktische Einigung oder aber als Vertrag anzusehen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Soweit es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt, wird man darin eine bloß faktische Einigung zu erblicken haben, die endet, wenn sie nicht mehr vom Willen beider Partner getragen wird; die einseitige Auflösung ist demnach möglich; erfolgt sie grundlos und im Widerspruch zur Pflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners und der Kinder, ist sie rechtswidrig und kann einen Scheidungsgrund darstellen (Schwind, Komm.z. österreichischen Eherecht 2 42; Schwimann aaO 371). Einigungen vermögensrechtlicher Natur sind hingegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes als verbindlich und klagbar anzusehen; nur eine Änderung der Umstände wird wie bei jedem Dauerschuldverhältnis auch ein Abgehen von einer getroffenen Vereinbarung ermöglichen (Schwimann aaO 372; Steininger, FamRZ 1979, 776 FN 19), aber nur aus wichtigem Grund und auch dies nur in eingeschränktem Maße, was insbesondere dann zu gelten haben wird, wenn nur die gemeinsamen finanziellen Anstrengungen beider Ehegatten einen gewissen Lebensstandard ermöglichten; ein Ehegatte kann sich dann den entstandenen Verbindlichkeiten nicht einseitig entziehen, vor allem nicht, solange eingegangene Verpflichtungen unkündbar weiterlaufen und noch eine Wohngemeinschaft besteht. Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarungen kann demnach klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche (Schwimann aaO 372; Steininger aaO 777), gegebenenfalls aber auch Bereicherungsansprüche auslösen, insbesondere dann, wenn ein Ehegatte wegen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den anderen mehr geleistet hat als seinem auf Grund der partnerschaftlichen Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht.
Im vorliegenden Fall unterhielten die Streitteile ein gemeinsames Konto, auf das während funktionierender Ehe die Einkommen einbezahlt und zu dessen Lasten die Ausgaben der Haushaltsführung bestritten wurden. Darin ist eine stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten zu erblicken, zu den Ausgaben der Haushaltsführung im Verhältnis der beiderseitigen Einkommen beizutragen. Nach Einstellung der Einzahlungen auf das gemeinsame Konto leistete der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen (ON 1, S 2) von Dezember 1984 bis Februar 1985 einen Beitrag von 5.000 S monatlich zu den Kosten der Haushaltsführung; dieser Betrag schloß offenbar auch den Unterhalt für die mj. Sandra ein. Die Beklagte konnte die Bezahlung dieses Betrages durch den Kläger dahin verstehen, daß er die ihr bezahlten Beträge über die anderen von ihm getätigten Zahlungen hinaus als angemessenen Beitrag zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts erachte, so daß insoweit ein Anspruch auf (teilweisen) Rückersatz der vom Kläger getätigten weiteren Aufwendungen nicht besteht.
Für die folgenden Monate (ab März 1985) könnte hingegen ein Ersatzanspruch des Klägers insbesondere auf Grund der Bestimmung des § 1042 ABGB, die den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gibt, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war (SZ 52/79; EvBl. 1975/253; SZ 41/39 u.a.), gerechtfertigt sein, wenn der Kläger an Haushaltsaufwendungen insgesamt mehr geleistet hat als seinem Beitrag während funktionierender Ehe entsprach. Dies setzt aber eine Ermittlung des gesamten Aufwandes der Ehegatten für die Lebensführung der Familie voraus. Dabei sind Aufwendungen eines Ehegatten aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Zuschnitt der Haushaltsführung während funktionierender Ehe entsprachen, so daß Aufwendungen, die während funktionierender ehelicher Gemeinschaft ihrer Art oder dem Ausmaß nach nicht getätigt wurden, nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie allein der geänderten Haushaltsführung wegen entstanden sind. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die während funktionierender ehelicher Gemeinschaft als gemeinschaftliche anzusehen waren, nunmehr aber lediglich einem Ehepartner zugutekommen. Da der Kläger seit November 1984 das Kraftfahrzeug allein benützt, kann daher der laufende Aufwand für das Fahrzeug von ihm nicht in die Verrechnung einbezogen werden. Bei der Beurteilung der vom Kläger getätigten Rückzahlungen auf das Konto (14.000 S) ist zu berücksichtigen, daß für die Anschaffung des Fahrzeuges ein Betrag von 16.000 S vom gemeinsamen Konto verwendet wurde und der Kläger daher für die Rückzahlung des Betrages von 14.000 S überwiegend selbst aufzukommen haben wird, da die Beklagte das Fahrzeug nur etwa ein Jahr mitbenützt hat. Es war ihm immerhin anheim gestellt, das Fahrzeug nicht nur außer Betrieb zu setzen, sondern es auch zu verkaufen und damit den Kredit zurückzubezahlen. Wenn er es weiter benützt und die Beklagte hieran nicht mehr Anteil hat, geschieht dies auf seine Rechnung. Es handelt sich bei den notwendigen Zahlungen nicht um Verbindlichkeiten, die unvermeidbar weiterliefen.
Was den Unterhalt der mj. Sandra betrifft, so ist der Kläger auf Grund einer Entscheidung des Bezirksgerichtes Fünfhaus (3 P 365/84) seit März 1985 nur zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.400 S verpflichtet. Wenn der Kläger aber aus der partnerschaftlichen Einigung der Ehegatten Ansprüche ableitet, so muß er auch die Verrechnung zusätzlicher Unterhaltsleistungen der Klägerin für die mj. Sandra in einem Ausmaß, wie es zur Zeit funktionierender ehelicher Gemeinschaft üblich war, gegen sich gelten lassen. Die von der Klägerin für die mj. Sandra geleisteten Beträge können daher, sofern sie nur im allgemeinen dem Lebenszuschnitt der Ehegatten während funktionierender ehelicher Gemeinschaft entsprachen, von ihr in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich hiebei insbesondere um den von den Streitteilen einvernehmlich vereinbarten Mehraufwand für die Privatschule, soweit er nicht bereits bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt wurde. Die Beklagte hat umfangreiche Aufstellungen über die von ihr getätigten Ausgaben vorgelegt und geltend gemacht, daß ihr gesamtes (relativ bescheidenes) Einkommen für Haushaltsausgaben und den Unterhalt des gemeinsamen Kindes verwendet worden sei (ON 3, S 2, ON 11, S 2). Sollte dies zutreffen und sollten die von der Beklagten getätigten Ausgaben dem bisherigen Lebenszuschnitt der Ehegatten unter Berücksichtigung der Veränderungen durch die Aufhebung der gemeinsamen Haushaltsführung entsprochen haben, so wäre damit dem Anspruch des Klägers die Grundlage entzogen.
Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache wird erst nach Ergänzung der Feststellungen in der aufgezeigten Richtung möglich sein.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E10285European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00697.86.0304.000Dokumentnummer
JJT_19870304_OGH0002_0010OB00697_8600000_000