TE OGH 1987/3/4 3Ob26/87

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Thomas M***, ohne Beschäftigungsangabe, 1090 Wien, Kinderspitalgasse 4/19, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof und Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Franz M***, Redakteur, 6900 Bregenz, Kirchstraße 35, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhaltsansprüchen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 27.November 1986, GZ 1b R 320/86-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10.September 1986, GZ 3b E 1435/86-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines wiederholten Antrages, die Exekution wegen einer Oppositionsklage aufzuschieben, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Da in der Exekutionsordnung diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist, ist nach ihrem § 78 der § 528 Abs.1 Z 1 ZPO anzuwenden, nach dem Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind.

Diese Anfechtungsbeschränkung gilt unbedingt und schließt - anders als § 16 Abs.1 AußStrG, der gegen bestätigende Beschlüsse im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt - jeden wie immer begründeten Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus (Fasching, Komm. IV 451 f;

ders, ZPR Rz 2017; Heller-Berger-Stix I 664;

SZ 56/165 ua).

Ein solcher Revisionsrekurs wird auch nicht dadurch zulässig, daß darin die Verletzung von durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Verfahrensgrundsätzen behauptet wird.

Weder aus Art. 83 B-VG noch aus Art.92 Abs.1 leg. cit. noch aus Art.13 EMRK ergeben sich Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der durch § 528 Abs.1 Z 1 ZPO angeordneten Beschränkung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof (zu den beiden B-VG-Artikeln Fasching, ZPR Rz 81 aE und EvBl.1972/344; zu Art.92 Abs.1 B-VG weiters EvBl.1970/211; ÖBl.1985,166; zu Art.13 EMRK Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 522 f bes 527, 530, 542, 550 f; Arb.9372).

Anmerkung

E10131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00026.87.0304.000

Dokumentnummer

JJT_19870304_OGH0002_0030OB00026_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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