Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Handelsregistersache der zu HRA 15.435 a des vom Handelsgericht Wien geführten Handelsregisters eingetragenen Verhältnisse der HOTEL-M***- u.-M***-Beratungsgesellschaft mbH & Co. KG, Wien 19., Gregor Mendelstraße 56/1/4, infolge Revisionsrekurses der eingetragenen Gesellschaft, ihrer Komplementärgesellschaft HOTEL-M***- u.-M***-Beratungsgesellschaft mbH, Wien 19., Gregor Mendelstraße 56/1/4, sowie ihrer Kommanditisten Rainer A. K***, Kaufmann, und Susanne K***, Angestellte, beide Wien 19., Gregor Mendelstraße 56 sowie Gerda K***, im Haushalt, Graz, Teichstraße 15, alle vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1986, GZ 5 R 99/86-11, womit in Stattgebung des von der K*** DER G*** W*** für Wien gegen die Eintragungsverfügung des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juli 1986, 7 HRA 15.435 a-7, erhobenen Rekurses hinsichtlich der Firmeneintragung das Amtslöschungsverfahren aufgetragen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird stattgegeben und der angefochtene Beschluß in dem Sinne abgeändert, daß dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben wird.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat der Anmeldung gemäß die aus einer Gesellschaft mbH als einziger persönlich haftender Gesellschafterin und aus drei natürlichen Personen als Kommanditisten gebildete Kommanditgesellschaft unter der Firma
"HOTEL-M***- u. -M***-Beratungsgesellschaft mbH & Co KG"
in das Handelsregister eingetragen. Diese Gesellschaftsfirma ist aus dem vollen Firmenwortlaut der Komplementärgesellschaft und dem Rechtsformzusatz "& Co KG" gebildet.
Das Erstgericht hatte den Firmenwortlaut der neu eingetragenen Kommanditgesellschaft entgegen einer Stellungnahme der Handelskammer als nicht zur Täuschung der beteiligten Verkehrskreise geeignet angesehen. Diese Eignung des Firmenwortlautes zur Täuschung erblickte die Handelskammer darin, daß sich das von der Kommanditgesellschaft geführte Unternehmen auf die Vermittlung und Besorgung von Unterkünften und Verpflegung für Reisende spezialisiert habe und die Kapazitäten von etwa 40 inländischen Hotelbetrieben im Ausland anbiete, also eine Reisebürotätigkeit entwickle, was gemäß § 18 Abs 2 HGB zur Klarstellung durch einen entsprechenden Zusatz zum Ausdruck zu bringen wäre. Das Rekursgericht schloß sich dieser auch im Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung ausgeführten Ansicht der Handelskammer an und trug dem Erstgericht in Stattgebung des Rekurses hinsichtlich der Eintragung der Firma die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens auf.
Das Rekursgericht führte aus, die vier in der Firma der namengebenden Komplementärgesellschaft enthaltenen Begriffe Hotel, Management, Marketing und Beratung seien durch Bindestriche und das Bindewort und zu den beiden zusammengesetzten Tätigkeitsbezeichnungen "Hotel-Management-Beratung" und "Hotel-Marketing-Beratung" zusammengefaßt und wiesen daher in beiden Fällen auf eine Beratung als Unternehmensgegenstand hin. Der gesellschaftsvertraglich umschriebene Unternehmensgegenstand umfasse zwar neben der Ausübung des Gastgewerbes, des Reisebüro-, Handels- und Handelsagentengewerbes auch die Beratung von und die Übernahme des Managements von Hotelbetrieben und des Marketings für Hotelbetriebe sowie die Ausübung der Geschäftsführung von bzw. für Unternehmen und Gesellschaften, insbesondere von Hotel- und Restaurantbetrieben und Reisebüros, und das Gewerbe des Betriebsberaters und Betriebsorganisators, entscheidend seien aber für die nach § 18 Abs 2 HGB gebotene Prüfung die tatsächlichen Gegebenheiten. Diese seien dadurch gekennzeichnet, daß die Kommanditgesellschaft Tätigkeiten ausübe, die unter das nach § 208 Abs 1 GewO konzessionierte Gewerbe eines Reisebüros fielen. Die Verwendung der Sachfirma ihrer Komplementärgesellschaft sei geeignet, in den durch den Firmengebrauch angesprochenen Verkehrskreisen den objektiv unrichtigen Eindruck zu erwecken, die Kommanditgesellschaft übe nicht die unter das Reisebürogewerbe fallenden Geschäftstätigkeiten, sondern vielmehr eine auf Hotelbetriebe bezogene Beratung in Fragen der Unternehmensleitung und Absatzwirtschaft aus. Dies widerspräche § 18 Abs 2 HGB. Die neu eingetragene Kommanditgesellschaft und ihre anmeldungspflichtigen Gesellschafter fechten die dem Sinne nach abändernde Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Bestätigung der erstgerichtlichen Eintragungsverfügung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das vom Rekursgericht angenommene firmenrechtliche Hindernis der Täuschungsfähigkeit im Sinne des § 18 Abs 2 HGB besteht nicht. Die Gesellschafter der neu eingetragenen Kommanditgesellschaft hatten bei der Firmenbildung sowohl der Vorschrift des § 19 Abs 2 HGB zu genügen, gleichzeitig der Regelung nach § 30 HGB zu entsprechen und auch das aus § 18 Abs 2 HGB abgeleitete, auf die Gesamtheit der Firma ausgedehnte Gebot der Vermeidung von Täuschungen zu beachten.
Der positiven Anordnung des § 19 Abs 2 HGB wurde entsprochen. In dem auch hier gegebenen Fall einer Sachfirma der einzigen Komplementärgesellschaft mit demselben Gesellschaftssitz wie der Kommanditgesellschaft muß bei Untunlichkeit eines Zusatzes nach § 30 Abs 2 HGB ausnahmsweise wegen des Vorranges der positiven Bestimmung des § 19 Abs 2 HGB der Rechtsformzusatz für die Unterscheidung als ausreichend hingenommen werden.
Eine der Firmeneintragung hindernde Täuschungseignung im Sinne des § 18 Abs 2 HGB ist entgegen der rekursgerichtlichen Ansicht zu verneinen:
Ein des Firmenrechtes Kundiger kann in dem nach § 19 Abs 2 HGB gebildeten konkreten Firmenwortlaut außer dem Rechtsformzusatz nur den Namen (= die Firma) der Komplementärgesellschaft erkennen. Die hauptsächlich in einer Art Gemeinschaftswerbung und Vermittlung von Gastaufnahmeverträgen bestehende tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit der Kommanditgesellschaft mag zwar durch das sich auf den Unternehmensgegenstand zu beziehende Begriffsmerkmal der Beratung nicht in einer eindeutigen und treffsicheren Weise umschrieben sein, läßt sich aber doch unter diesen in einem weiteren Sinne verstandenen Oberbegriff einordnen. Der Firmenwortlaut der Komplementärgesellschaft weist in seiner zusammengesetzten Form nicht so eindeutig auf eine tatsächlich nicht vorhandene Art oder einen nicht gegebenen Umfang des von der Kommanditgesellschaft ausgeübten Geschäftsbetriebes hin, als daß er über eine gewisse, wegen § 19 Abs 2 HGB in Kauf zu nehmende Unschärfe hinaus geradezu als irreführend zu erkennen wäre.
Aus diesen Erwägungen war die rekursgerichtliche Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsverfügung nicht stattgegeben werde.
Anmerkung
E10401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00009.87.0305.000Dokumentnummer
JJT_19870305_OGH0002_0060OB00009_8700000_000