TE OGH 1987/3/5 13Ns1/87

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Kopf

An das Bundesministerium für Justiz W i e n

zu JMZ.47.630/14-IV/4/87.

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof zugeleiteten Akten in der Strafsache gegen Walter H*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f StGB und einer weiteren strafbaren Handlung werden mit folgender Stellungnahme übermittelt (§ 7 Abs 2 lit a OGHG):

Der Oberste Gerichtshof erachtet sich zu einer sachlichen Prüfung in der gegenständlichen Gnadensache als nicht zuständig. Gemäß § 411 Abs 4 StPO (worauf sich auch der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12.Februar 1987, JMZ.47.630/14- IV/4/87, ausdrücklich stützt) ist der das Gnadengesuch befürwortende Antrag des Gerichtshofs zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof zu richten und entscheidet dieser über die Zurückweisung oder die Befürwortung des Gesuchs unter einer einleitend normierten Voraussetzung: daß "über das Urteil der Oberste Gerichtshof auf Grund des § 288 Abs 2 Z 3 oder des § 351

(StPO) entschieden" hat. Diese einzige, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Gnadensachen begründende und auch vom Bundesministerium für Justiz angezogene Voraussetzung ist hier nicht gegeben (SSt 21/59).

Das (in Foregger-Serini MKK3, S 495 unten zu § 411 StPO zitierte) Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13.Mai 1968, EvBl.1968 Nr 392, hatte nicht (wie hier) eine Entscheidung über die Strafe im Zug einer Berufungserledigung, sondern ein aus einer teilweisen Abänderung (Erkenntnis in der Sache selbst) und einer teilweisen Aufhebung und Rückverweisung zusammengesetztes hg Urteil im Rahmen des § 288 Abs 2 Z 3 StPO zum Gegenstand. Darnach kann EvBl.1968 Nr 392 in der vorliegenden Sache nicht als einschlägige Vorentscheidung herangezogen werden.

Dessen ungeachtet vermeint der Oberste Gerichtshof, im Hinblick auf den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12.Februar 1987 (w.o.) seine - mit der Ansicht der Generalprokuratur übereinstimmende - Auffassung lediglich abschließend erwähnen zu sollen. Das Gnadengesuch der Helga H*** (nur bezüglich dieses Gesuchs erging ein Berichtsauftrag) wäre nicht zu befürworten. Dies aus folgenden Erwägungen:

Text

Nach der Aktenlage sind seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12.September 1985 keine neuen Umstände eingetreten, welche die Annahme einer Gnadenwürdigkeit des Verurteilten rechtfertigen könnten. In seinem vorerwähnten Urteil hat der Oberste Gerichtshof die in erster Instanz mit einem Jahr bemessene Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf fünfzehn Monate erhöht und die Gewährung der bedingten Strafnachsicht mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß Gründe der Spezialprävention, nämlich (rascher) zweifacher Rückfall innerhalb der Probezeit einer einschlägigen Vorverurteilung (wegen § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB sowie § 114 ASVG: 23.Februar 1983; Tatzeit der Fakten I 2 und II des vorliegenden Verfahrens: Mai 1983) dem entgegenstehen. Der Meinung des Landesgerichts Klagenfurt zuwider sprechen daher gerade Gründe der Spezialprävention gegen eine Begnadigung. Daß der Gnadenwerber schon durch einen längeren Zeitraum, das Übel des Freiheitsentzuges verspürt hat (präzis:

Strafantritt 19.September 1986, siehe S 213, 221, in Strafhaft verbracht derzeit rund fünfeinhalb Monate) ist eine zwangsläufige Folge jeder Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe, aber kein Gnadengrund.

Rechtliche Beurteilung

Daß nach der Ansicht des Erstgerichts ein weiterer Strafvollzug "nichts an der subjektive Einstellung (des Verurteilten) ändern" werde, kann wohl nur dahin verstanden werden, daß ihm weitere einschlägige Straftaten zuzutrauen seien. In diesem Zusammenhang kann das neue, gegen H*** zu 10 E Vr 2354/86 des Landesgerichts für Strafsachen Graz anhängige Strafverfahren nicht unbeachtet bleiben, in welchem die Staatsanwaltschaft Graz bereits Strafantrag wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB gestellt hat (S 231). Der rechtlichen Abklärung des dort inkriminierten Verhaltens (die in einem Verfahren vor dem Einzelrichter eher bald zu gewärtigen ist) sollte nicht vorgegriffen werden. Der Umstand, daß die Haftverschonung eher positive wirtschaftliche Auswirkungen auf den Verurteilten und dessen Familie hat als die Strafverbüßung, ist ein allgemein bekannter Umstand, nicht aber ein nur ausnahmsweise diesen Gnadenwerber betreffender.

Eine teilweise Schadensgutmachung wurde dem Verurteilten schon bei der Strafbemessung als mildernd zugute gehalten, eine weitere Schadensgutmachung (bezüglich des schadensmäßig bedeutendsten Faktums I) hat nach den eingeholten Auskünften inzwischen nicht stattgefunden (S 217).

Anmerkung

E17846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130NS00001.87.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19870305_OGH0002_0130NS00001_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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