Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 30. Mai 1985 verstorbenen Gunda P***, Berufsschuloberlehrerin i.R., wohnhaft gewesen in Saalfelden, Pabing Nr. 62, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Prof.Mag. Anton P***, Mittelschulprofessor, Saalfelden, Pabing 62, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Rudolf W. Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20. November 1986, GZ. 33 R 715/86-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 14. August 1986, GZ. A 101/85-30, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zum Nachlaß der am 30.5.1985 verstorbenen Gunda P*** haben
1.) die Mutter der Verstorbenen, Gerda L***, auf Grund des Testaments vom 23.5.1984 eine unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß und
2.) der Witwer der Verstorbenen, Prof. Anton P***, auf Grund des Gesetzes eine unbedingte Erbserklärung zu zwei Drittel des Nachlasses
abgegeben.
Mit Beschluß vom 14.8.1986, ON 30, hat das Erstgericht beide Erbserklärungen angenommen und nach Vernehmung der Parteien gemäß § 125 AußStrG entschieden, daß der erblasserische Witwer gegen die Erbin, die sich auf Grund des Testaments erbserklärt habe, als Kläger aufzutreten habe. Es hat dem erblasserischen Witwer aufgetragen, dem Abhandlungsgericht binnen 3 Monaten nach Beschlußzustellung die Klagseinbringung nachzuweisen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen würde. Das Erstgericht führte hiezu aus, das Testament vom 23.5.1984 - mit einer Nachschrift vom 2.7.1984 - sei eigenhändig geschrieben und unterschrieben und weise auch alle anderen Merkmale eines formell gültigen Testaments auf. Der erblasserische Witwer habe bei seiner Vernehmung seine Absicht erklärt, das Testament anzufechten, ohne jedoch die Bestreitung der Gültigkeit des Testaments auf bestimmte Tatsachen zu stützen. Es sei ihm deshalb gemäß § 126 Abs. 1 AußStrG auf Grund seines schwächeren Erbrechtstitels die Klägerrolle zuzuweisen gewesen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Gemäß § 126 Abs 1 AußStrG habe derjenige, dessen Ansprüche nur auf der gesetzlichen Erbfolge beruhen, gegen den Erben aus einer in der gehörigen Form errichteten und hinsichtlich ihrer Echtheit unbestrittenen letzten Willenserklärung als Kläger aufzutreten. Von dieser Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen im Erbrechtsstreit sei nur abzugehen, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Der äußeren Form sei bei einem eigenhändigen Testament bereits dann entsprochen, wenn die letztwillige Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei. Die gegen das Neuerungsverbot verstoßenden, weil in erster Instanz nicht vorgebrachten Ausführungen des Rekurswerbers Prof. Anton P***, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der letztwilligen Erklärung nicht mehr in der Lage gewesen, gültige letztwillige Verfügungen zu treffen, beträfen nicht die äußere Form, sondern die Gültigkeit des Testaments, die nicht vom Außerstreitrichter, sondern im Rechtsweg zu klären sei.
Prof. Anton P*** bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit ao. Revisionsrekurs aus dem Grund der offenbaren Gesetzwidrigkeit und beantragt, diesen dahin abzuändern, daß der erblasserischen Mutter aufgetragen werde, gegen ihn als Klägerin aufzutreten und binnen 3 Monaten nach Beschlußzustellung dem Abhandlungsgericht die Klagseinbringung nachzuweisen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen würde.
Rechtliche Beurteilung
Zu prüfen ist vorerst die Zulässigkeit des Rechtsmittels iS des § 16 AußStrG.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers vorkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 44.642). Der Rechtsmittelwerber behauptet, wie bereits im Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes, die Verstorbene sei zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung nicht mehr in der Lage gewesen, gültige letztwillige Erklärungen abzugeben, so daß das Testament vom 23.5.1984 nicht unbedenklich sei. Verschiedene Umstände, die im Revisionsrekurs im einzelnen angeführt werden, zeigten, daß die Erblasserin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihr Eigentum von jenem ihres Mannes abzugrenzen. Auch sei der im Testament erhobene Vorwurf der Verstorbenen, sie sei von ihrem Mann schlecht behandelt worden, ungerechtfertigt. Die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments durch fremde Personen beeinflußt worden. Die vorgebrachten Umstände vermögen eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht darzutun.
Ob unter "gehöriger Form" iS des § 126 Abs. 1 AußStrG die innere Form des Testaments iS der §§ 553 ff ABGB oder dessen äußere Form gemäß den §§ 577 ff ABGB gemeint ist, wird im Gesetz nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß unter "gehörige Form" bloß die äußere Form zu verstehen ist, kann demgemäß keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein (2 Ob 503/83, 3 Ob 555/77). Der äußeren Form eines außergerichtlichen schriftlichen Testaments aber genügt es, wenn das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 578 ABGB). Daß dieser Form beim Testament vom 23.5.1984 entsprochen wurde, ist unbestritten.
Der geltend gemachte Rekursgrund liegt sohin nicht vor. Der außerordentliche Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E10403European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00511.87.0305.000Dokumentnummer
JJT_19870305_OGH0002_0070OB00511_8700000_000