TE OGH 1987/3/5 12Os23/87

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilmhard S*** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.April 1986, GZ 20 Vr 444/85-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wilmhard S*** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Mitte September bis Mitte Oktober 1984 in Salzburg als Person männlichen Geschlechts nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit den Jugendlichen Richard M*** (geb. am 7.April 1970) und Alexander W*** (geb. am 6.Mai 1970) gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen der an Alexander W*** begangenen Unzuchtshandlungen bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer auch bei Alexander W*** bereits vor den Unzuchtshandlungen wußte, daß dieser noch nicht achtzehn Jahre alt war und er dessen jugendliches Alter zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (vgl. S 118).

Diese Urteilsannahme stützten die Tatrichter auf das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei. Er hatte dort angegeben, daß er Alexander W*** zwar älter als fünfzehn Jahre geschätzt hatte, aber wußte, daß es sich bei diesem um einen Jugendlichen handelte (vgl. S 32); auch sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, daß W*** noch die Pflichtschule besuchte. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, diese Aussage sei unter "psychischem Druck" zustandegekommen, erachtete das Schöffengericht als unglaubwürdig (S 122).

Wenn die Mängelrüge (Z 5) demgegenüber unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit behauptet, das Gericht gründe diese Konstatierungen zum Alter des Zeugen W*** nur auf den Eindruck, den dieser zwei Jahre nach der Tat in der Hauptverhandlung hinterlassen habe und setze sich nicht mit dem Inhalt der Aussagen der beiden Jugendlichen auseinander, so übergehen diese Ausführungen die oben wiedergegebenen Urteilsüberlegungen und stellen damit nicht auf die maßgeblichen tatsächlichen Entscheidungsgründe ab; damit ist die Rüge aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , § 281 ENr. 26).

Auch mit dem weiteren Vorbringen gibt die Mängelrüge den Urteilsinhalt nur unvollständig wieder und verschweigt Umstände, die im angefochtenen Urteil festgestellt worden sind.

Richtig ist zwar, daß das Erstgericht feststellte, nichts Äußerliches habe bei den beiden Burschen darauf hingewiesen, daß sie das jugendliche Alter überschritten hätten. Unrichtig wiedergegeben wird der Entscheidungsinhalt aber mit der Behauptung, da auch (im Widerspruch dazu) eine auffallende Größe des W*** konstatiert und daß die Feststellung, W*** hinterlasse den Eindruck eines noch in der Pubertät befindlichen Jugendlichen, nur damit begründet werde, daß dieser einen Bartflaum auf der Oberlippe habe. Denn das Gericht hat in diesem Zusammenhang lediglich im Rahmen der Würdigung der Verantwortung des Beschwerdeführers dargetan, daß ein Irrtum des Angeklagten über das Alter des W*** (auch) deshalb auszuschließen sei, weil dieser fast zwei Jahre nach der Tat, abgesehen von seiner Größe, nach wie vor den Eindruck eines noch in der Pubertät befindlichen Jugendlichen hinterließ, wobei es darauf hinwies, daß der Zeuge einen Bartflaum auf der Oberlippe hatte (vgl. S 121). Damit wurden aber keine widersprüchlichen Feststellungen getroffen. Die weiteren Ausführungen der Rüge - diese auffällige Körpergröße des Zeugen rechtfertige den Schluß, daß eine solche Person nicht mehr jugendlich sei; der Umstand, daß der Genannte nur einen Bartflaum auf der Oberlippe hatte, rechtfertige noch nicht die Annahme, daß es sich um einen Jugendlichen handle - erschöpfen sich in einer versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Das Vorbringen der Rüge schließlich, ein Begründungsmangel liege auch darin, daß zur äußeren Erscheinung des W*** keine Feststellungen getroffen wurden, übergehen die Urteilskonstatierungen, daß nichts Äußerliches bei M*** und W*** darauf hingedeutet habe, daß die damals erst knapp 14 Jahre alten Knaben das jugendliche Alter bereits überschritten haben könnten (vgl. S 118).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht nicht von der Urteilsfeststellung, daß dem Angeklagten das jugendliche Alter des Alexander W*** bekannt war, aus, sondern versucht mit der Behauptung, das Gericht habe es ungeachtet der Aussagen der Zeugen W*** und M*** sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers unterlassen, entsprechende Feststellungen darüber zu treffen, daß sich der Angeklagte über das Alter des W*** geirrt hatte, die Verfahrensergebnisse anders zu deuten und erschöpft sich damit auch hier nur in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Damit wird auch die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt somit zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung; sie war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO zur Entscheidung über die - noch zu erledigende - Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten war.

Anmerkung

E10255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00023.87.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19870305_OGH0002_0120OS00023_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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