Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Ismet D*** wegen des Verbrechens nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichts vom 14.Oktober 1986, GZ. 31 Vr 1922/86-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, und der Verteidigerin Dr. Fechter-Petter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte den am 3.Juni 1957 geborenen Ismet D*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 und 15 StGB. sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB. gemäß § 128 Abs. 2 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.
Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen des mehrfach qualifizierten Verbrechens des schweren Diebstahls mit einem Vergehen, die oftmalige Wiederholung der Diebstähle und der dadurch angerichtete hohe Schaden, mildernd hingegen, daß es in vier Fällen beim Versuch geblieben ist, und die Unbescholtenheit im Inland gewertet.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem in der nichtöffentlichen Sitzung gefaßten Beschluß vom 19.Februar 1987, 13 Os 13/87-5, aus dem sich der wesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Mit seiner Berufung, über die gemäß § 296 Abs. 3 StPO. im Gerichtstag zu entscheiden war, zielt der Angeklagte auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe ab.
Die Berufung ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
Nach den Urteilsfeststellungen betrug der Wert der verfahrensgegenständlichen Diebsbeute 173.100 S. In der Höhe dieses Schadensbetrags kann ein besonders gravierender Umstand noch nicht erblickt werden, weil die Qualifikation des § 128 Abs. 2 StGB. (nach der das Landesgericht die Strafe ausgemessen hat) nicht um ein Vielfaches überschritten wurde. Unter Abwägung der übrigen - in erster Instanz vollständig angeführten - Strafbemessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten bei einem Ersttäter als noch ausreichend.
Dieses Strafmaß wird auch allen Erfordernissen der Generalprävention gerecht.
Anmerkung
E10257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00013.87.0305.000Dokumentnummer
JJT_19870305_OGH0002_0130OS00013_8700000_000