TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/6 2001/03/0164

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JD in S, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 5. April 2001, Zl UVS-5/10770/5-2001, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21. März 2000 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zur Last gelegt, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (über die Regierung der Oberpfalz) durch Niederlegung beim Postamt P am 9. Juni 2000 zugestellt. Mit Bescheid vom 5. April 2001 wies die belangte Behörde die am 2. Juli 2000 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück.

Am 7. August 2000 brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ein. Darin machte er geltend, dass die Zustellung des Straferkenntnisses vom 21. März 2000 an die Anschrift in P unzulässig gewesen sei, weil er zur Zeit der Zustellung bereits nach S verzogen und von der Abgabestelle in P nicht bloß vorübergehend ortsabwesend gewesen sei. Mit Bescheid vom 10. August 2000 wies die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg diesen Antrag gemäß § 71 AVG als unzulässig zurück.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und der Spruch des Erstbescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass die Worte "unzulässig zurückgewiesen" durch das Wort "abgewiesen" ersetzt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt die Versäumung einer Frist bzw die Versäumung einer mündlichen Verhandlung voraus, wobei - was die Fristversäumnis betrifft - die Behauptung von Zustellmängeln und somit der nicht rechtswirksamen Zustellung nicht erfolgreich als Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 ASVG geltend gemacht werden kann, weil bei Zutreffen dieser Behauptung die versäumte Frist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl 2002/03/0239, mwH).

Da vorliegend die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vermag, erweisen sich auch die Beschwerdebehauptungen, die belangte Behörde habe betreffend die Zustellung den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, als nicht zielführend.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 6. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030164.X00

Im RIS seit

05.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten