Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K***, Heizungsbaumeister, Tiefe Gasse 6, D-6908 Wiesloch-Schatthausen, vertreten durch Dr. Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei U*** Heizungssysteme
Gesellschaft mbH & Co KG, Aigen 214, 5351 Aigen-Voglhub, vertreten durch Dr. Rudolf R. Schlegl, Rechtsanwalt in Ebensee, wegen S 127.858,64 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1986, GZ 2 R 222/86-29, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Mai 1986, GZ 3 Cg 131/86-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger errichtete für eine Sporthalle in der Bundesrepublik Deutschland die Heizanlage. Hiefür bestellte er bei der Beklagten einen Wärmespeicher mit zwei Mehrfachwärmetauschern. An jedem Wärmetauscher befanden sich vier Anschlüsse für Kalt- und Warmwasser und zwei für die Aufheizung durch Sonnenkollektoren. Eine Beschriftung war nicht vorhanden, es wurde auch kein Schaltschema oder Montageplan mitgeliefert. Der Kläger forderte eine Montageanleitung an, erhielt aber nur eine "schlampige Skizze" mit einem Begleitschreiben. Er übergab die Skizze ohne das Begleitschreiben der Firma R***, die die Wasseranschlüsse herzustellen hatte. Herr R*** schloß die Leitungen unrichtig an, wodurch die Wärmetauscher unbrauchbar wurden und dem Kläger Schaden entstand.
Der Kläger begehrte einen Schadenersatzbetrag von
S 127.858,64 s.A.
Das Erstgericht ermittelte den entstandenen Schaden mit S 92.798,85 und sprach dem Kläger die Hälfte dieses Betrages zu. Der Beklagten sei die Nichtbeschriftung sowie die Übermittlung der "schlampigen Skizze" anzulasten. Der Kläger habe zu vertreten, daß er weder den Katalog der Beklagten, der eine Skizze enthalten habe, noch das Begleitschreiben zur Skizze an die Firma R*** weitergeleitet habe. R*** hätte sich hingegen nicht mit der Skizze zufrieden geben dürfen. Das Verschulden der Beklagten sei mit 50 % anzunehmen. Es werde dem Kläger obliegen, allenfalls bei R*** noch einen kleinen Teil einzufordern.
In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß österreichisches Recht anzuwenden sei (§ 11 IPRG). Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, wohl aber teilweise jener des Klägers und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 92.798,85 s.A. zu bezahlen. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, zur Lieferung des Wärmespeichers samt den Mehrfachwärmetauschern hätte auch ein Montageplan gehört. Da keine Sonnenkollektoren bestellt worden seien, hätte die beklagte Partei überdies die hiefür vorgesehenen Anschlüsse verschließen müssen. Diese Fehler seien Grundlage für die Verwechslung der Anschlüsse gewesen. Der Beklagten sei aber weiters anzulasten, daß sie trotz Aufforderung, einen Montageplan beizustellen, nur eine "schlampige Skizze" vorgelegt habe. Die Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, daß die im Katalog enthaltene Skizze eine Montagezeichnung ersetze. Überdies sei im Katalog der Vermerk "Änderungen vorbehalten" enthalten gewesen. Im Begleitschreiben zur Skizze seien keine weiteren Erörterungen enthalten gewesen. Es sei daher ohne Bedeutung, daß der Kläger Katalog und Begleitschreiben nicht an R*** übergeben habe. Der Kläger und R*** hätten zwar auf Grund der "schlampigen Skizze" eine weitere Rückfrage vornehmen müssen, doch sei diese Unterlassung im Verhältnis zu dem, was der Beklagten insgesamt anzulasten sei, so gering, daß sie zu vernachlässigen sei.
Zur Frage der Zulassung der Revision führte das Berufungsgericht aus, der Rechtsstreit selbst weise keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auf, da lediglich die Verschuldensanteile am Entstehen des Schadens gegeneinander abzuwägen seien. Die in der Berufungsverhandlung vorgenommene Rechtswahl in Form einer Außerstreitstellung könnte aber für die eine oder andere Partei rechtliche Auswirkungen haben, weshalb die Frage, ob in dieser Form eine Rechtswahl überhaupt zulässig sei, allenfalls einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugeführt werden könne. In diesem eingeschränkten Sinne scheine daher die Zulassung einer Revision gerechtfertigt zu sein.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Die Beklagte führt in der Revision aus, auf Grund der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Rechtswahl sei österreichisches Recht anzuwenden. Das Verschulden am Schaden treffe den Kläger, der Fachmann sei und den Katalog zur Verfügung gehabt habe. Auch R*** treffe ein Verschulden, weil ihm hätte auffallen müssen, daß die Skizze kein Montageplan sei.
Die Revision wäre gemäß § 503 Abs 2 ZPO nur aus den Gründen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Die Entscheidung muß daher von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängen, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Rechtsmittelwerber darf daher, auch wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, in der Revision nur Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO geltend machen. Werden keine solchen Rechtsfragen aufgeworfen, dann ist die Revision nicht gesetzmäßig im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO ausgeführt und damit zurückzuweisen (6 Ob 523/84, 2 Ob 55/86 u.a.).
Die Revisionswerberin vertritt, ebenso wie das Berufungsgericht, die Ansicht, es sei auf Grund der Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden. Hinsichtlich der Frage, die nach Ansicht des Berufungsgerichtes die Zulassung der Revision rechtfertigt, stimmen Berufungsurteil und Revision daher überein. Insoweit wird somit in der Revision keine Rechtsfrage im Sinne des § 504 Z 1 ZPO geltend gemacht. Die Revisionsausführungen zur Frage, wem das Verschulden am entstandenen Schaden anzulasten ist, haben aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - keinerlei über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und können eine Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Kläger, der in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat gemäß den §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung.
Anmerkung
E10306European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00537.87.0310.000Dokumentnummer
JJT_19870310_OGH0002_0020OB00537_8700000_000