TE OGH 1987/3/13 9Os183/86

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Veröffentlicht am 13.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois R*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Oktober 1986, GZ 24 a Vr 1708/85-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 38-jährige ÖBB-Bedienstete Alois R*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 "Abs. 1" (gemeint ersichtlich: Abs. 2; vgl S 468), 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit zwischen Ende des Jahres 1982 und Sommer des Jahres 1985 in Bludenz und anderen Orten Vorarlbergs in zahlreichen selbständigen Angriffen teils als Alleintäter, teils in Gesellschaft mit noch nicht überführten Mittätern in wechselnder Beteiligung (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Gesamtwert, nämlich Eisenträger von Behelfsbrücken, Schienen, Alteisen und Aluminiumteile im Gesamtwert von rund 4,800.000 S unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Brückenmeister der ÖBB geschaffen worden ist, seinem Auftraggeber, nämlich den ÖBB, mit dem Vorsatz weggenommen, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den schweren Diebstahl (§ 128 StGB) in der Absicht begangen hat, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er reklamiert, das Erstgericht habe den Gesamtwert der Diebsbeute unrichtig berechnet, weil es nicht berücksichtigt habe, daß ein Großteil des gestohlenen Materials wieder zurückgestellt wurde, sodaß der tatsächliche Schaden nur mehr rund 830.000 S betrage; im übrigen sei der vom Zeugen Dipl.Ing.M*** zuletzt angegebene Schaden von rund 4,8 Mio S mit dessen Mengenangaben in der Hauptverhandlung nicht in Einklang zu bringen, weil sich daraus der Gesamtwert lediglich mit 2,881.764 S errechne; schließlich sei auch unerörtert geblieben, daß ein Teil des Abbruchmaterials ins Eigentum verschiedener Firmen übergegangen sei und deshalb nicht als Fehlbestand der ÖBB aufscheine.

Rechtliche Beurteilung

Bei all diesem unter dem Titel einer unvollständigen, in sich widersprüchlichen und offenbar unzureichenden Begründung erhobenen Einwänden übersieht der Beschwerdeführer, daß die von ihm reklamierten Mängel der Schadensberechnung in Wahrheit keine entscheidenden Tatsachen betreffen; ist doch der Wert gestohlener Sachen nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung, wenn dadurch eine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 20 zu § 281 Z 5 und ENr 3 zu § 281 Z 9 a). Nun ist aber vorliegend auch nach dem Beschwerdevorbringen die maßgebende Wertgrenze (§ 128 Abs. 2 StGB) auf jeden Fall weit überschritten, beziffert doch der Beschwerdeführer selbst den Gesamtwert des Diebsgutes mit mehr als 800.000 S (wobei er im übrigen irrig davon ausgeht, daß eine nachträgliche Schadensgutmachung, die - wie vorliegend - nicht den Voraussetzungen des § 167 StGB entspricht, auf den strafrechtlich zuzurechnenden Gesamtwert der Beute von Einfluß sei, wiewohl sie in Wahrheit nur einen Milderungsgrund darzustellen vermag, den das Gericht dem Angeklagten ohnedies zugute gehalten hat). Ebensowenig ist es aber von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob ein Teil der gestohlenen Materialien nicht im Eigentum der ÖBB, sondern im Eigentum verschiedener Firmen gestanden ist, sodaß dieses Material bei den ÖBB nicht als Fehlbestand aufscheint.

Mit dem Hinweis schließlich, daß die genaue Schadensfestsetzung (gemeint: Ermittlung des Gesamtwerts der Diebsbeute) für die Strafhöhe von Bedeutung sei, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (gleichfalls) nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, sondern lediglich die Strafzumessung bekämpft, worauf bei Erledigung der Berufungen einzugehen sein wird. Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie jene des öffentlichen Anklägers in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E10435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00183.86.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19870313_OGH0002_0090OS00183_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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