Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter N*** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter N*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.November 1986, GZ 3 e Vr 8980/86-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Peter N*** und gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Renate G*** im Ausspruch, der Wert der laut Punkt A (I und II) des Urteilssatzes verhehlten Sachen übersteige (insgesamt) 100.000 S, in der darauf beruhenden Unterstellung der verübten Taten (auch) unter § 164 Abs. 3 (Satz 1 erster Fall) StGB und im (gesamten) Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter N*** und Renate G*** (A) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB sowie (B) des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (zu A) den Täter eines Verbrechens gegen fremdes Vermögen, nämlich Roland R***, nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch Einbruchsdiebstahl erlangt hatte, zu verheimlichen, indem sie ihn "I. Mitte April 1986 zumindest 185 Packungen Zigaretten der Marke Marlboro und eine Schachtel Zigarren sowie II. im April 1986 133 bespielte Videokassetten in der von ihnen bewohnten Wohnung in Wien 10., Rotenhofgasse, lagern bzw verstecken ließen, wobei sie Sachen in einem 100.000 S übersteigenden, nicht mehr genau feststellbaren Wert verhehlten und die mit Strafe bedrohte Handlung, aus der die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihnen die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen"; (zu B) von Mitte April bis 25.April 1986 Roland R*** der Verfolgung absichtlich ganz entzogen, indem sie ihn in der oben bezeichneten Wohnung mehrmals über Nacht beherbergten.
Vom (weiteren) Anklagevorwurf, im April 1986 (auch noch) eine weitere (zweite) Schachtel Zigarren verhehlt zu haben, wurden sie gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Der (nominell) auf § 281 Abs. 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Nicht stichhältig ist die Beschwerde, soweit sie im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unter dem Gesichtspunkt eines inneren Widerspruchs gegen das Ersturteil ins Treffen führt, in Ansehung einer (und derselben) Schachtel Zigarren sei sowohl ein Schuldspruch als auch ein Freispruch erfolgt, wobei sich für die "aktenwidrige Feststellung" der Zeuge R*** habe nach dem 31.März 1986, nämlich Mitte April 1986, eine weitere Schachtel Zigarren in die Wohnung des Angeklagten gebracht, in den Verfahrensergebnissen kein Anhaltspunkt finde.
Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch, daß in seiner Wohnung
insgesamt zwei Schachteln Zigarren sichergestellt wurden (vgl S 123,
161 a verso), nämlich eine der Marke "Falstaff Brasil" und eine
weitere der Marke "Jubilar 200", die beide - seinen eigenen Angaben
zufolge (vgl S 207, 211) - von Roland R*** dorthin gebracht worden
waren. Abermals seiner Verantwortung und der damit im Einklang
stehenden Aussage des Zeugen R*** folgend gelangte jedoch das
Schöffengericht zur Überzeugung (vgl S 228, 231), daß die
subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (der Hehlerei) in Ansehung
der einen dem Angeklagten am 31.März 1986 von R*** als
Geburtstagsgeschenk überbrachten Schachtel Zigarren nicht gegeben
seien und fällte demzufolge, ausgehend vom Wortlaut der
Anklageschrift (ON 9), der Angeklagte habe "Mitte April 1986 ... je
eine Schachtel Zigarren Falstaff Brasil und Jubilar 200 ... an sich
gebracht", insoweit einen (Teil-)Freispruch. Der behauptete Widerspruch liegt daher in Wahrheit nicht vor.
Eine - von der Beschwerde als unzureichend begründet gerügte - Konstatierung des Inhalts hinwieder, der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte G*** "mußten bereits am Abend des 30.März bzw am 31. März 1986 und in der Folge bis Mitte April 1986 damit rechnen", daß es sich bei den "Rauchwaren bzw Videokassetten" um Gegenstände handelt, die bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutet worden waren, ist dem Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht zu entnehmen. Insofern ging das Schöffengericht vielmehr unmißverständlich davon aus, daß R*** die Zigaretten und Videokassetten erst Mitte April 1986 in die Wohnung des Angeklagten brachte und dieser - wie auch die Mitangeklagte - das Diebsgut erst von diesem Zeitpunkt an dort bösgläubig verwahrten. Soweit der Beschwerdeführer aber darüber hinaus behauptet, die Feststellung, die beiden Angeklagten hätten Mitte April 1986 (vgl S 228), als sie Roland R*** gestatteten, die Rauchwaren in der Wohnung unterzubringen und "einige Tage später" (vgl S 229), als Roland R*** 133 bespielte Videokassetten in ihre Wohnung brachte, mit der Herkunft dieser Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl "zumindest ernstlich gerechnet und sich damit abgefunden" (vgl abermals S 228, 229), finde in den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Deckung, übergeht er zum einen seine - in der Hauptverhandlung verlesene (S 219) und, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme im Urteil darauf (S 229) ergibt, diesem mitzugrunde gelegte - eigene Verantwortung vor der Polizei vom 25. April 1986, wonach er "glaublich vor 14 Tagen" von seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten Renate G***, abebrauch von R*** selbst erfahren habe, daß dieser einen "Einbruchsdiebstahl verübt" habe und "von der Polizei gesucht" werde (vgl S 129, 131 iVm S 147); zum andern läßt er jene Urteilspassagen unberücksichtigt, denen zufolge das Erstgericht, ersichtlich der abschwächenden Verantwortung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung Rechnung tragend, zusätzlich auch noch gestützt auf die (große) Menge sowohl der Zigaretten als auch der Videokassetten in Verbindung mit den ihnen bekannten Umständen, unter denen der (mit ihnen befreundete) Roland R*** in einer (gleichfalls) ihnen gehörigen, nur dürftig eingerichteten Dachwohnung (ohne Stromanschluß) in Wien-Leopoldstadt "gehaust" hat (S 129, 213, 231), gemäß § 258 Abs. 2 StPO zum Ergebnis gelangte, daß die Angeklagten schon bei der jeweiligen Einbringung der Sachen in die Wohnung des Beschwerdeführers in Wien/Favoriten - bis zur eingestandenen, ihnen insoweit kurze Zeit später (sogar) Gewißheit verschaffenden Information durch R*** bzw dessen Lebensgefährtin Iris A*** - hinsichtlich deren Herkunft aus (jeweils) einem Einbruchsdiebstahl zumindest mit - für die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ausreichendem - bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) gehandelt haben. Wenn die Beschwerde - die im übrigen gar nicht bestreitet (vgl S 242), daß "die Herkunft der (von R***) eingebrachten Sachen dem Angeklagten schon vor dem Einschreiten der Polizei am 25.April 1986 bekannt war - in diesem Zusammenhang gegen die - zudem aus dem Zusammenhang gerissene - Begründung des Ersturteils, "es läge ohnedies auf der Hand, daß es sich um gestohlenes Gut handle, da die Wohnung des Zeugen R*** zu klein wäre", ins Treffen führt, diese lasse einen logischen Zusammenhang kaum mehr erkennen, übergeht sie, daß das Erstgericht - woran die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit jedenfalls keinen Zweifel lassen - dieses Argument bloß zusätzlich (illustrativ) zu dem eigenen Eingeständnis des Angeklagten (vgl abermals insbesondere S 129), von Roland R*** über die Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl informiert worden zu sein, herangezogen hat. Bei dem Einwand hinwieder, die Feststellung, er habe den Zeugen Roland R*** "mehrere Nächte" in seiner Wohnung beherbergt, um ihn absichtlich der Strafverfolgung zu entziehen (S 229), sei "aktenwidrig" (S 241), übersieht er - diese Modalität eines Begründungsmangels völlig verkennend (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 185 zu § 281 Z 5) - daß der Schöffensenat die bezügliche - zudem gar nicht entscheidungswesentliche (vgl ÖJZ-LSK 1977/252) - Urteilsannahme auf das insoweit in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene eigene Geständnis des Angeklagten (vgl S 205, 206, 209) stützen konnte, wonach er "seit ca 10 Tagen" gewußt habe, daß R*** von der Polizei gesucht werde (S 129) und daß er zwar R*** "aus der Wohnung haben wollte", dies aber infolge seiner Gutmütigkeit immer wieder verschoben habe (S 131).
Entgegen der die Aussage des Zeugen R*** nur unvollständig wiedergebenden Beschwerdebehauptung konnte das Erstgericht - welches insoweit den Angaben der Mitangeklagten G*** im Vorverfahren (S 149), R*** habe ihnen die Zigaretten geschenkt, ausdrücklich "im Zweifel" nicht gefolgt ist (vgl S 230) - aus dessen Bekundung, er habe die Angeklagten gefragt, ob er die Zigaretten in der Wohnung "stehen lassen" könne (S 216), im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluß ziehen, daß die Rauchwaren und Videokassetten vom Beschwerdeführer in der Wohnung für Roland R*** aufbewahrt werden sollten.
Den Umstand aber, daß der Zeuge R*** "früher" Inhaber eines Lokales (namens "U***-Stüberl") gewesen sein soll, woraus der Beschwerdeführer abgeleitet wissen will, daß dies den Besitz an größeren Mengen Rauchwaren und Videokassetten nicht ungewöhnlich erscheinen lasse, hat das Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen (vgl S 230). Insoweit der Beschwerdeführer gegen die vom Schöffengericht (auch) daraus gezogenen Schlußfolgerungen remonstriert, bekämpft er, ebenso wie auch mit seinem weiteren noch unerörterten Vorbringen zur Mängelrüge, unter Vernachlässigung maßgeblicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung nur in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung mit dem Ziel, darzutun, es hätte auch die Möglichkeit einer anderen (für ihn günstigeren) Wertung der Beweisergebnisse bestanden; ein formaler Begründungsmangel (Z 5) wird dadurch nicht aufgezeigt. Gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist die Subsumtionsrüge (Z 10), soweit sie in Ansehung der Qualifikation nach § 164 Abs. 3 zweiter Satz StGB, abermals (urteilsfremd) von einem "inkriminierten Tatzeitraum zwischen 30.3.1986 und etwa 20.4.1986" ausgehend, für diese Zeit die Kenntnis der Herkunft der Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl (§ 129 StGB) negiert; erfordert doch die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes den Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Richtig ist, daß der Urteilsspruch bei isolierter Betrachtung (vgl S 225) auf die Annahme einer punktuellen Tatzeit durch das Erstgericht deutet; es lassen jedoch die (mit dem Spruch eine Einheit bildenden) Urteilsgründe keinen Zweifel darüber zu, daß die Tatrichter die Begehung der Tat während eines bestimmten Zeitraumes angenommen haben, der nicht, wie die Beschwerde (aktenwidrig) behauptet, "zwischen 30.3.1986 und etwa 20.4.1986" liegt, sondern auch in Ansehung der Hehlerei - ebenso wie beim Vergehen der Begünstigung laut Punkt B des Urteilssatzes - die Zeitspanne von Mitte April 1986 (Übernahme der Rauchwaren) bis 25.April 1986
(Sicherstellung des Diebsgutes in den Wohn- und Kellerräumlichkeiten des Angeklagten) erfaßt, während welcher Zeit die Angeklagten sowohl in Ansehung des Grundtatbestandes als auch hinsichtlich der bezeichneten Qualifikation (nach § 164 Abs. 3 dritter Fall StGB) jedenfalls (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt haben. In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Berechtigung kommt diesem Rechtsmittel jedoch insoweit zu als - verfehlt aus der Z 11, der Sache nach jedoch teils aus der Z 10, teils aus jener der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO - die Qualifikation (auch) nach § 164 Abs. 3 erster Fall StGB bekämpft wird, derzufolge (gleichfalls) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen ist, wer (ua) eine Sache, deren Wert 100.000 S übersteigt, verhehlt. Da die in § 164 Abs. 3 StGB zusammengefaßten drei Qualifikations-Varianten in Ansehung ihrer sozialen Bedeutung keineswegs einen inhaltsgleichen Vorwurf begründen, sondern die erhöhte Strafwürdigkeit der Hehlerei insoweit in durchaus verschiedener Typizität erfassen, nämlich im ersten Fall hinsichtlich des Wertes des Tatobjektes, im zweiten Fall in Ansehung der Tendenz des Täters und im dritten Fall hinsichtlich der Qualität der Vortat, sind die dementsprechend kumulativen Qualifikationen nach der in Rede stehenden Strafbestimmung - mag auch vorliegend die strafsatzbestimmende Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB bereits durch die Einbruchsqualifikation der Vortat (§ 129 StGB) erfüllt sein - gesondert anfechtbar (vgl 10 Os 98/84; JBl 1982/48, EvBl 1978/153 ua).
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer - der im Vorverfahren eingeräumt hat, gewußt zu haben, daß die von ihm verheimlichte Diebsbeute aus einem Einbruch und einem Schadensbetrag von ca 850.000 S stammt (S 129) - in diesem Zusammenhang zunächst, daß dem (dies nicht erörternden) Urteil (auch) keine Feststellungen zu entnehmen sind, wonach die beiden Angeklagten einen 100.000 S übersteigenden Wert der in der Wohnung verheimlichten Zigaretten, Zigarren und Videokassetten tatsächlich ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB). Hinzu kommt, daß - worauf der Beschwerdeführer gleichfalls zutreffend hinweist - das Urteil auch für die objektive Annahme, wonach der Wert der verhehlten Gegenstände (insgesamt) 100.000 S übersteigt (S 231), eine tragfähige Begründung vermissen läßt. Denn die vom Schöffengericht dieser Konstatierung zugrunde gelegte Annahme, daß eine bespielte - auch schon einige Male abgespielte - Videokassette "weit mehr als 1.000 S kostet", kann weder als gerichtsbekannt (notorisch) vorausgesetzt werden, noch liegen insoweit hinreichend verläßliche Beweisergebnisse vor. Abgesehen davon, daß der Wert der bespielten (vgl S 208, 213, 216) Kassetten in der Hauptverhandlung überhaupt unerörtert blieb, ergibt sich aus der in dieser verlesenen (S 219) Anzeige und den Polizeierhebungen lediglich - weitere Anhaltspunkte sind auch dem vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 f StPO beigeschafften Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen Roland R***, AZ 3 e Vr 4153/86, nicht zu entnehmen - daß Andreas S*** durch den von Roland R*** verübten Einbruchsdiebstahl, bei dem aus der Videothek neben einem Videorecorder, einer Stereo-Kompaktanlage und einem Radiokassettenrecorder auch 210 bespielte Videokassetten ohne Schutzhüllen und 10 Videokassetten mit Hüllen gestohlen worden waren, einen Schaden von "ca 200.000 S" erlitt (vgl S 161 b, 161 c). Schon daraus kann aber der Schluß auf einen Stückpreis der (zudem nicht neuwertigen) Kassetten von "weit mehr als 1.000 S" denkrichtig nicht gezogen werden. Dieser Umstand ist unbeschadet des vorliegend zum Tragen kommenden Zusammenrechnungsprinzips nach § 29 StGB angesichts des Wertes der von Punkt A/I des Urteilssatzes erfaßten Rauchwaren (von ersichtlich weniger als 7.000 S) von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Der zutreffend gerügte Begründungs- und Feststellungsmangel macht im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß insoweit gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO).
Dieselben Gründe kommen gleichermaßen der Mitangeklagten Renate G*** zustatten, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat. Die auch damit unterlaufene Urteilsnichtigkeit war nach § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte N*** auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
Anmerkung
E10198European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00020.87.0313.000Dokumentnummer
JJT_19870313_OGH0002_0090OS00020_8700000_000