Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Warta, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter G***, Elektromeister, Franz Schöpfergasse 22, 8570 Voitsberg, vertreten durch Dr. Hans-Peter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Peter P***, landwirtschaftlicher Facharbeiter, Felix Leskystraße 21, 8570 Voitsberg, vertreten durch Dr. Anton Kern, Rechtsanwalt in Frohnleiten, und 2.) Josefa L***, Wirtschafterin, Knappenweg 147, 8591 Maria Lankowitz, vertreten durch Dr. Franz Eisner, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Feststellung und Unterlassung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. November 1985, GZ 5 R 203, 204/85-126, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juni 1985, GZ 24 Cg 92/84-118, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß der Zwischenantrag der Beklagten, es werde dem Kläger gegenüber festgestellt, das zu seinen Gunsten errichtete Testament des Erblassers vom 19. Juli 1982 sei mangels Geschäftsfähigkeit rechtsunwirksam und der Kläger sei daher nach Josef L*** nicht erbberechtigt, in Beschlußform zurückgewiesen wird. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Kosten des Revisionsverfahrens je den Betrag von S 7.185,45 (darin S 960,-- an Barauslagen und S 565,95 an Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Notariatsakt vom 14.1.1982 übergab der am 25.5.1891 geborene Josef L*** die ihm gehörige Liegenschaft EZ 132 KG Kowald, Grundbuch Voitsberg, dem Erstbeklagten unter Beitritt der Zweitbeklagten auf den Todesfall. Der Übernehmer verpflichtete sich, bei Übernahme der Liegenschaft die Baufläche 172 mit dem Haus Blickweg Nr. 1 (früher Nr. 119) im Ausmaß von 3000 m 2 der Zweitbeklagten zu übertragen. Weiters wurde vereinbart, daß zugunsten des Erstbeklagten sofort das Vorkaufsrecht bei der genannten Liegenschaft im Grundbuch einverleibt werde und allein aufgrund des Vertrages in Verbindung mit der Sterbeurkunde nach Josef L*** die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Übernehmers erfolgen könne. Im Juni 1982 wurde über Josef L***, vorerst über eigenes Ersuchen, das er im Zuge des Verfahrens allerdings zurückzog, das Entmündigungsverfahren eingeleitet. Nach einer am 19.7.1982 durchgeführten Untersuchung durch den beigezogenen Sachverständigen Dr. Ernst M***, der zufolge der festgestellten geistigen Beschränkung im Greisenalter und der Einbuße des intellektuellen Dispositionsvermögens die Voraussetzungen für eine beschränkte Entmündigung als gegeben erachtete, wurde Josef L*** von Amts wegen mit Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 29.7.1982 wegen Geistesschwäche gemäß § 1 Abs. 1 EntmO beschränkt entmündigt (2 L 32/82 des Bezirksgerichtes Voitsberg) und am 26.8.1982 Walter G*** für Josef L*** zum Beistand bestellt.
Mit der am 15.11.1982 beim Erstgericht eingelangten, von Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Pausch namens des beschränkt entmündigten Josef L*** eingebrachten Klage wurde die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Notariatsaktes vom 14.1.1982 begehrt und von den Beklagten die Unterlassung der Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Notariatsakt verlangt. Nachdem bekannt geworden war, daß Josef L*** bereits am 11.11.1982 verstorben war, die Bevollmächtigung des Klagevertreters zur Klagseinbringung jedoch wirksam erteilt worden war, wurde die Bezeichnung der klagenden Partei in "Verlassenschaft nach dem am 11.11.1982 verstorbenen Josef L***" berichtigt.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Josef L*** habe den strittigen Vertrag schon immer gewollt, sei zur Zeit der Vertragserrichtung voll geschäftsfähig gewesen und auch nach der Errichtung des Vertrages zu diesem gestanden. Das Erstgericht gab (im ersten Rechtsgang) dem Klagebegehren statt (ON 43 d.A.). Das Gericht zweiter Instanz gab den von beiden Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen Folge, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 59 d.A.). Im Verlaufe des zweiten Rechtsganges wurde der gesamte Nachlaß Josef L*** aufgrund dessen gerichtlichen Testamentes vom 19.7.1982 dem Walter G*** zur Gänze rechtskräftig eingeantwortet, die Entscheidung über die Erlassung der Verbücherungsanordnung aber bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Prozesses vorbehalten (2 A 346/82 des Bezirksgerichtes Voitsberg). Dementsprechend wurde die Bezeichnung der klagenden Partei mit Walter G*** richtiggestellt. Die Beklagten brachten hierauf in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5.6.1985 vor, Josef L*** sei bei Errichtung des gerichtlichen Testamentes zugunsten Walter G***` bereits völlig geschäftsunfähig gewesen, dieses Testament sei daher rechtsunwirksam, und stellten den Zwischenantrag auf Feststellung, es werde gegenüber dem Kläger festgestellt, daß das zu seinen Gunsten errichtete gerichtliche Testament des Erblassers vom 19.7.1982 mangels Geschäftsfähigkeit rechtsunwirksam sei, und daß der Kläger nach Josef L*** nicht erbberechtigt sei. Das Feststellungsinteresse liege darin, daß dem Kläger bei Feststellung der Unwirksamkeit des Testamentes die Klagslegitimation fehle (AS 490 f).
Der Kläger beantragte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages mangels Vorliegens der gesetzlichen und materiellen Voraussetzungen.
Das Erstgericht wies den Zwischenfeststellungsantrag mit seinem in das Urteil aufgenommenen Beschluß ab und gab dem gegen beide Beklagten gerichteten Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es bejahte das rechtliche Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung, weil die Frage der Aktivlegitimation des Klägers von dieser abhänge, kam aber im Hinblick darauf, daß ein beschränkt Entmündigter nach angemessener Erforschung der Ernstlichkeit und Freiheit dessen Willens durch den das Testament zu Protokoll nehmenden Richters mündlich vor Gericht testieren könne und dies am 19.7.1982 geschehen sei, zu dem Ergebnis, daß das Feststellungsbegehren materiell nicht berechtigt sei. In der Sache selbst traf es über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:
Josef L*** litt abgesehen von anderen Krankheiten unter einer Cerebralsklerose und Bluthochdruck. Der Bluthochdruck stellt den wichtigsten Risikofaktor für das Entstehen von Durchblutungsstörungen des Gehirns dar und ist darüber hinaus auch dafür verantwortlich, daß es zu Schädigungen am Gefäßsystem kommt. Bei Josef L*** ist es bereits zu ausgeprägten Gefäßschädigungen im Gefolge des Bluthochdruckes und zu einer Schädigung der infracerebralen Gefäße gekommen. Am 19.7.1982 wies Josef L*** bereits einen fortgeschrittenen Abbau seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit iS einer mangelnden Dispositionsfähigkeit auf, seine Geschäftsfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden. Dieses dementielle Zustandsbild lag mit Sicherheit auch schon am 14.1.1982 vor.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß zu den Erfordernissen eines gültigen Vertrages die Fähigkeit sämtlicher Vertragsteile zum Vertragsabschluß gehöre. Da Josef L*** wegen seiner geistigen Beschränktheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, freiwillig seine Einwilligung in den Vertrag zu erteilen, begehre der Kläger völlig zu Recht die Aufhebung des von L*** mit den Beklagten geschlossenen Rechtsgeschäftes.
Dieses Urteil und den darin aufgenommenen Beschluß bekämpften beide Beklagten mit Berufung, die Zweitbeklagte den Beschluß auch mit Rekurs.
Das Gericht zweiter Instanz gab diesen Berufungen mit der Maßgabe nicht Folge, daß es auch den in das Urteil des Erstgerichtes aufgenommenen Beschluß über die Abweisung des von den Beklagten gestellten Zwischenantrages auf Feststellung als Urteil bestätigte. Schließlich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, bezüglich beider Beklagten jeweils S 300.000,-- übersteigt.
In Erledigung der von beiden Beklagten hinsichtlich der Entscheidung des Erstgerichtes über den Zwischenfeststellungsantrag erhobenen Rügen räumte das Berufungsgericht den Berufungswerbern ein, daß eine materielle Entscheidung über diesen Antrag in Urteilsform hätte ergehen müssen; bei der vom Erstgericht in Beschlußform gefaßten sachlichen Entscheidung handle es sich aber nur um ein Vergreifen im Ausdruck, der eine materielle Erledigung des dagegen erhobenen Rechtsmittels in der hiefür vorgesehenen Form nicht hindere (JBl. 1967, 483 ua).
Das Berufungsgericht erachtete die von der Zweitbeklagten erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen als unberechtigt und legte die zur Gänze übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes seiner Entscheidung zugrunde. Von diesem Sachverhalt ausgehend erkannte es auch die Rechtsrügen beider Berufungen als nicht berechtigt. Zutreffend habe das Erstgericht den von den Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung abgewiesen. Nach einhelliger Rechtsprechung stehe nämlich einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behaupte, keine Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen (siehe SZ 26/15, SZ 12/136, SZ 37/152 ua). Die Beklagten behaupteten und besäßen nach den Verfahrensergebnissen gegenüber dem Erblasser Josef L*** auch keinen Erbrechtstitel. Sie könnten damit der erfolgten Erbseinsetzung des Klägers nichts entgegensetzen und seien auch nicht legitimiert, über seine Erbberechtigung eine Feststellungsklage oder auch nur - wie hier - einen diesbezüglichen Zwischenantrag auf Feststellung zu stellen. Unabhängig davon, ob die Testierfähigkeit Josef L*** bei der Errichtung seines gerichtlichen Testamentes vom 19.7.1982 vorgelegen habe oder nicht - dies sei im Verfahren zu Recht nicht untersucht worden - müsse diese mangelnde Antragslegitimation der Beklagten zur (urteilsmäßigen) Abweisung des gestellten Zwischenantrages führen. Wenn die Zweitbeklagte in ihrer Rechtsrüge noch behaupte, zum Zeitpunkt des hier strittigen Vertragsabschlusses sei die (wirksame) Einwilligung Josef L*** dazu gegeben gewesen, entferne sie sich vom festgestellten Sachverhalt und sei dieses Vorbringen daher unbeachtlich. Es stehe vielmehr fest, daß Josef L*** zufolge seines fortgeschrittenen geistigen Abbaues bei der Errichtung des notariellen Übergabsvertrages an die Beklagten nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Umfang und die Tragweite der Vertragsbestimmungen zu beurteilen. Er sei somit handlungsunfähig im Sinn des § 865 ABGB gewesen, der abgeschlossene Vertrag erweise sich als nichtig. Die Stattgebung des Klagebegehrens durch das Erstgericht entspräche damit der Sach- und Rechtslage. Bei seinem Bewertungsausspruch ging das Berufungsgericht davon aus, daß bei Anfechtung eines Übergabsvertrages die Bestimmung des § 60 Abs. 2 JN nicht Platz greife und der wirtschaftliche Wert sowohl hinsichtlich des Erstbeklagten als auch der Zweitbeklagten unter Ablehnung an die Verkehrswerte der davon betroffenen Objekte bedeutend sei. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen der beiden Beklagten. Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Zwischenfeststellungsantrages und Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die Zweitbeklagte macht die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes allenfalls nach Stattgebung des Zwischenantrages auf Feststellung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragte in seinen Revisionsbeantwortungen, den Revisionen keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Bei Beurteilung der Zulässigkeit der beiden Revisionen ist davon auszugehen, daß § 60 Abs. 2 JN vom Berufungsgericht zutreffend nicht angewendet wurde, weil diese Bestimmung nur dann gilt, wenn eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, also die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Fasching I 364; SZ 55/186 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger begehrt nämlich die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Übergabsvertrages auf den Todesfall, die Unterlassung der Geltendmachung von Rechten aus diesem Vertrag und dem Erstbeklagten gegenüber auch noch die Einverleibung der Löschung des zu seinen Gunsten einverleibten Vorkaufsrechtes an der Liegenschaft. Dazu kommt noch, daß hinsichtlich des Liegenschaftsteiles, der nach der vom Erstbeklagten im Notariatsakt übernommenen Verpflichtung an die Zweitbeklagte zu übertragen wäre, ein eigener Einheitswert nicht bestehen kann, sodaß in Ansehung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens auch aus diesem Grunde die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs. 2 JN nicht anwendbar ist. Der vom Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO vorgenommene Bewertungsausspruch unterliegt daher nicht der Kontrolle des Obersten Gerichtshofes. Im Hinblick auf diesen Bewertungsausspruch sind beide Revisionen zulässig, sie sind aber nicht berechtigt. Die Beklagten wenden sich in ihren Revisionen gegen die Abweisung ihres Zwischenantrages auf Feststellung. Insoweit sie sich dabei auf die in SZ 10/142 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1928, 4 Ob 107/28, berufen, übersehen sie, daß der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 12/136 zu dieser Rechtsansicht ausführlich Stellung genommen und sie abgelehnt hat. In der Entscheidung SZ 26/15 hielt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen an dem in SZ 12/136 vertretenen Standpunkt fest, meinte aber, daß es sich hier eigentlich nicht um die Frage der Rechtskraftwirkung der Einantwortungsurkunde, sondern vor allem um das materiell-rechtliche Problem der sachlichen Legitimation handle. Dabei kam der Oberste Gerichtshof schließlich unter Hinweis auf Weiß in Klang 2 III 1051 ff. zu dem Ergebnis, der Einantwortungsurkunde komme die Bedeutung zu, daß der dort mit Namen und Vornamen bezeichnete Erbe insolange als solcher gelte, bis das Gericht durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß, den ein Besser- oder Gleichberechtigter gegen ihn angestellt habe (§ 823 ABGB), den anderen als Erben festgestellt habe. Die Einantwortungsurkunde erspare vermöge der ihr zukommenden Legitimationswirkung dem Erben die sonst nach Lage der Umstände notwendige Nachweisung aller Verhältnisse, auf denen sein Erbrecht beruht, wenn er dingliche oder obligatorische Rechte des Erblassers geltend mache. Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behaupte, stehe daher nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen. An dem Standpunkt, daß einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, die Befugnis, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen, nicht eingeräumt ist, hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung SZ 37/152 festgehalten. Davon abzugehen bieten auch die den Argumenten der Entscheidung SZ 10/142 folgenden Ausführungen der Revision des Erstbeklagten keinen Anlaß. Die Beklagten haben nicht behauptet, aufgrund des Gesetzes oder eines anderen Berufungsgrundes zum Erben nach Josef L*** berufen zu sein. Unter diesen Umständen bestand weder die Notwendigkeit, die Beklagten dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen, noch im vorliegenden Verfahren Feststellungen über ihre "Rechtsverhältnisse" dem Verstorbenen gegenüber zu treffen. Die von der Zweitbeklagten in diesem Zusammenhang unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO geltend gemachten, in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnenden Feststellungsmängel sind daher nicht gegeben. Da die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Aktiv- und Passivlegitimation des ruhenden Nachlasses beendet und die Legitimation des Erben begründet (vgl. MietSlg. 31.395, 33.641 ua), haben die Vorinstanzen mit Recht Walter G*** als zur Geltendmachung des mit der vorliegenden Klage vorerst von der Verlassenschaft nach Josef L*** gestellten Begehrens legitimiert erachtet.
Den weiteren Ausführungen der Revisionswerber, mit welchen sie die Berechtigung ihres Zwischenfeststellungsantrages darzutun versuchen, ist vor allem entgegenzuhalten, daß auch für den Zwischenfeststellungsantrag die Forderung nach einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers gilt. Dieses Rechtsschutzbedürfnis liegt nur dann vor, wenn die Wirkung der mit einem solchen Antrag begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (Fasching III 133 f; Fasching, Lehrbuch, Rz 1079; EvBl. 1972/10 ua). Die bloße theoretische Möglichkeit, daß noch weitere Ansprüche erhoben werden könnten, reicht für die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages nicht aus (JBl. 1957, 248 ua), die Eignung der beantragten Feststellung, über den Prozeß hinauszuwirken, muß vielmehr aus dem Vorbringen des Antragstellers bzw. aus der ganzen Sachlage konkret und klar erkennbar sein (Fasching III 134; MietSlg. 23.652; EvBl. 1972/10; 5 Ob 764/81 ua). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Zwischenfeststellungsantrag soll nach dem Vorbringen der Beklagten und der Sachlage nämlich nur dem Zweck dienen, die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers darzutun. Ermangelt es dem Zwischenantrag aber an der über den Rechtsstreit hinausreichenden Wirkung, so ist er mit Beschluß zurückzuweisen (Fasching III 134; Fasching, Lehrbuch, Rz 1083;
EvBl. 1957/238 = JBl. 1957, 424). Da die Zulässigkeit eines solchen
Antrages von Amts wegen (Arb. 8806 = ZAS 1971, 142; MietSlg. 23.652;
EvBl. 1972/10 ua), und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren (SZ 46/68 ua) zu prüfen ist, ist die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages auch vom Obersten Gerichtshof im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen aufzugreifen (1 Ob 638/78; 1 Ob 710/78; 5 Ob 764/81 ua). Es mußte daher aus Anlaß der zulässigen Revisionen der Beklagten die hier gegebene Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages wahrgenommen werden. Im Hinblick darauf, daß den Vorinstanzen - wie bereits dargetan - bei Ablehnung der Einwendung der mangelnden Klagslegitimation Walter G***` kein Rechtsirrtum unterlaufen ist und der Revision der Zweitbeklagten - wie noch darzulegen ist - auch sonst keine Berechtigung zukommt, hatte dies mit der aus dem Spruche ersichtlichen Maßgabebestätigung zu erfolgen.
In ihrer Rechtsrüge, ebenso wie unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich die Zweitbeklagte noch gegen die Annahme der Vorinstanzen, Josef L*** sei zur Zeit der Vertragserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen. Der den Vorinstanzen in diesem Zusammenhang gemachte Vorwurf, es sei eine Vermischung im festgestellten Sachverhalt "hinsichtlich von Tatfragen einerseits bzw. Rechtsfragen anderseits" erfolgt, weil durch eine vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr. O*** in seinem Gutachten unzulässigerweise aufgestellten rechtlichen Schlußfolgerung, wonach die Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit Josef L*** zur Zeit der Vertragerrichtung nicht vorhanden gewesen sei, eine Rechtsfrage als Tatfrage angesehen worden sei. Dies trifft aber nicht zu. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen litt Josef L*** neben anderen Krankheiten unter einer Cerebralsklerose und an Bluthochdruck und war es bei ihm bereits zu "ausgeprägten Gefäßschädigungen" und auch zu einer Schädigung der infracerebralen Gefäße gekommen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens Dris. M*** gelangten die Vorinstanzen zu der Annahme, daß Josef L*** am 19.7.1982 bereits einen fortgeschrittenen Abbau der intellektuellen Leistungsfähigkeit (oder an anderer Stelle: einen bereits fortgeschrittenen Zustand einer intellektuellen Leistungseinbuße bzw. eine Einbuße des intellektuellen Dispositionsvermögens) aufgewiesen hat und zu diesem Zeitpunkt "eine Geschäftsfähigkeit" nicht mehr vorhanden war. Schließlich nahmen die Vorinstanzen - dem Gutachten des Sachverständigen
Univ. Prof. Dr. O*** folgend - als erwiesen an, daß die "mangelnde Dispositionsfähigkeit", die bei L*** am 19.7.1982 festgestellt wurde, wegen des bei ihm vorhanden gewesenen langsamen Krankheitsprozesses bereits am 14.1.1982 vorlag. Aus den von den Vorinstanzen verwerteten Gutachten, den ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Erwin O*** in der Tagsatzung vom 14.6.1985 (ON 117 d.A.), insbesondere dessen Ausführungen über die Möglichkeit des Vorliegens eines luziden Intervalles und dessen Bedeutung für die Möglichkeit L***, die Tragweite seiner Entscheidung zu beurteilen, und zwar dahin, daß ein allenfalls besserer Wachzustand nichts mit einer Besserung seiner intellektuellen Leistungskapazität zu tun hat, und dem Umstand, daß das Gutachten in Kenntnis der Sachlage, nämlich des Vorliegens eines Übergabsvertrages erstattet wurde, ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Ausdruck "Geschäftsunfähigkeit" durch den Sachverständigen lediglich als Kurzbezeichnung für die Tatsache verwendet wurde, daß Josef L*** zur Zeit der Errichtung des Notariatsaktes nicht in der Lage war, die Tragweite des hier zur Entscheidung stehenden Übergabsvertrages zu beurteilen. Insoweit liegt doch eine Feststellung über den geistigen Zustand L*** vor, der dem Tatsachenbereich zuzuordnen und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Wenn unter diesen Umständen die Vorinstanzen die von dem Sachverständigen gewählte Kurzbezeichnung übernommen haben und sich dies gleichzeitig als unbedenkliche Schlußfolgerung dahin darstellt, daß L*** aufgrund der Feststellungen über seine geistigen Fähigkeiten damals nicht im Vollbesitz der Vernunft war, so kann darin auch keine unrichtige Lösung einer Rechtsfrage erblickt werden, zumal von den Revisionswerbern ein den Vorinstanzen dabei unterlaufener Verstoß gegen die Denkgesetze nicht aufgezeigt werden konnte. Fehlte Josef L*** aber zur Zeit der Errichtung des Notariatsaktes die Geshäftsfähigkeit, so kann - entgegen der letztlich von der Zweitbeklagten noch vertretenen Ansicht - keine Rede von weiteren nicht beweisbaren, daher zu Lasten des Klägers gehenden Tatfragen sein.
Damit erweisen sich aber beide Revisionen als unberechtigt, weshalb ihnen kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E10543European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00546.86.0317.000Dokumentnummer
JJT_19870317_OGH0002_0050OB00546_8600000_000