TE Vfgh Beschluss 2001/9/25 WI-7/00

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BEinstG §22a, §22b
Bundes-PersonalvertretungsG §13 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung von Personalvertretungswahlen sowie in deren Rahmen der Wahl einer Behindertenvertrauensperson mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ im Sinne der Bundesverfassung

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe focht die Wählergruppe "Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher", vertreten durch MMag. Dr. H S, das Wahlverfahren zur Wahl des "Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahlen am 24. und 25.11.1999 an und begehrte die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens.

2.1. Nach Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

2.2. Der "Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" (§13 Abs1 Z7 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist nicht als satzungsgebendes Organ iSd Art141 Abs1 lita B-VG anzusehen, dessen Wahl beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte (vgl. VfSlg. 4584/1963, 11.387/1987, 11.388/1987; VfGH 9.3.1987 B1144-1192/86; VfSlg. 13.129/1992, 14.418/1996).

Somit ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über die vorliegende - im Übrigen verspätet eingebrachte - Wahlanfechtung zu befinden.

3. Die Wahlanfechtung musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

4. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

Invalideneinstellung, Personalvertretung, Wahlen, berufliche Vertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:WI7.2000

Dokumentnummer

JFT_09989075_00W00I07_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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