Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der D AG in M, Deutschland, vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24. März 2005, Zl BMVIT-350.919/0006-II/SCH4-2005, betreffend eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall gemäß § 36 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 und Betriebsbewilligung gemäß § 37 Eisenbahngesetz 1957 zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 für 100 Stück näher bezeichnete Lokomotiven "unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen sowie nach Maßgabe der unter Punkt III. angeführten Vorschreibungen" die eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall und gemäß § 37 Eisenbahngesetz 1957 für diese Fahrbetriebsmittel ebenfalls "unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen sowie nach Maßgabe der unter Punkt III. angeführten Vorschreibungen" die Betriebsbewilligung erteilt. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides enthält eine Aufstellung von insgesamt 23 "Vorschreibungen"; die Vorschreibungen Nr 5, 9, 10, 11, 16 und 21 lauten wörtlich wie folgt:
"(5) Da die gegenständlichen Lokomotiven im Gegensatz zum Stand der Technik in Österreich über keine Außenspiegel (zur Zugbeobachtung gemäß geltenden Dienstvorschriften) verfügen und sich solche auch nicht nachträglich anbauen lassen, sind die Lokomotiven mit vier außen liegenden Videokameras auszurüsten.
Frist: 6 Monate ab Bescheiddatum
(9) Die Nachbremsfunktion ist nachzurüsten und deren Funktion nachweislich vor Betriebsaufnahme in Österreich zu erproben. Die zugehörigen Protokolle sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.
(10) Für die Nachbremsfunktion ist eine Bedienungsanleitung sowohl für die Einfach- als auch Doppeltraktion zu erstellen und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.
Frist: vor Inbetriebnahme
(11) Im System der ÖBB ist die Nachbremsfunktion sowohl in Einfach- als auch in Doppeltraktion durch eine gemäß § 15 EisbG verzeichnete Person zu prüfen. Die § 15-Erklärung ist vor Inbetriebnahme dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.
(16) Nach Aktivierung des Zugsicherungssystems LZB/PZB 90 ist der D Stromabnehmer freizugeben, alle anderen sind bis auf weiteres zu sperren. Eine diesbezügliche Bestätigung dieser Funktionalität ist seitens des Herstellers dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen.
Frist: vor Inbetriebnahme
(21) Die Transition o.e. Lokomotiven zwischen Deutschland und Österreich und umgekehrt ist bis auf weiteres stehend durchzuführen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2001 "das gegenständliche Projekt zur eisenbahnrechtlichen Behandlung" vorgelegt habe; im Laufe des Verfahrens seien Unterlagen nachgereicht worden. Bei eisenbahnfachlicher Prüfung aus maschinentechnischer und elektrotechnischer Sicht unter Einbeziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes sei festgestellt worden, dass gegen die Erteilung der Genehmigungen bei Einhaltung der angeführten Vorschreibungen keine Bedenken bestünden. Diese Vorschreibungen seien im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden. Die dazu ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2005 sei berücksichtigt worden, sodass nach abschließender Stellungnahme aus maschinentechnischer und elektrotechnischer Sicht die im Spruch angeführten Vorschreibungen in den eisenbahnrechtlichen Bescheid aufzunehmen gewesen seien. Zu den Vorschreibungen 5 und 9 bis 11 enthält der Bescheid keine weitere Begründung, zu den Vorschreibungen 16 und 21 wird in der Begründung wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Vorschreibung (16):
Einspruch 'neue, bisher nicht bekannte Forderung', und 'Ungleichbehandlung von funktional gleichen Lokomotiven der D' wird aus elektrotechnischer Sicht grundsätzlich abgelehnt, da es sich um ein Mehrsystemfahrzeug mit bis zu 4 unterschiedlichen Stromabnehmern handelt. Nach ho. Wissensstand ist diese Stromabnehmerkonfiguration auch bei der D AG einzigartig. Einer Erleichterung durch die Einfügung 'bis auf weiteres' wird zugestimmt.
Vorschreibung (21):
Einspruch 'neue, bisher nicht bekannte Forderung', und 'Ungleichbehandlung von funktional gleichen Lokomotiven der D' wird aus elektrotechnischer Sicht grundsätzlich abgelehnt, da es sich um ein Mehrsystemfahrzeug mit bis zu 4 unterschiedlichen Stromabnehmern handelt. Nach ho. Wissensstand ist diese Stromabnehmerkonfiguration auch bei der D AG einzigartig. Einer Erleichterung durch die Einfügung 'bis auf weiteres' wird zugestimmt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) sind eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Grund von Typenplänen oder von der Behörde im Einzelfall zu genehmigen. Mit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 36 EisbG kann die Behörde gemäß § 37 Abs 1 EisbG die Bewilligung zur Inbetriebnahme der Fahrbetriebsmittel verbinden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 3 der Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003), BGBl II Nr 209/2003, müssen Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.
§ 4 EisbVO 2003 legt allgemeine Anforderungen an den Bau von Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln fest; dessen Abs 1 lautet wie folgt:
"Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
1. die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
2. gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
3. die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
4. bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
5. Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
6. das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
7. durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann."
2. Die Beschwerdeführerin erachtet die im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Auflagen Nr 5, 9, 10, 11, 16 und 21 als rechtswidrig. Sie macht insbesondere geltend, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die die Grundlage für die Vorschreibung der Auflagen bildeten, im angefochtenen Bescheid nicht angeführt sind und jede Beweiswürdigung fehle.
Die Beschwerdeführerin zeigt mit diesem Vorbringen einen relevanten Verfahrensmangel auf. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Aufl., E 157 zu § 60 AVG, angeführte hg Rechtsprechung) stellt die Pflicht, einen Bescheid schlüssig zu begründen, keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt daher nur dann zur Bescheidaufhebung, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Gerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 36 und 37 EisbG gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben, sondern es wurden der Beschwerdeführerin - abweichend von ihrem Antrag - mehrere sie belastende Auflagen vorgeschrieben, die beim Bau bzw Betrieb der Lokomotiven einzuhalten sind. Die belangte Behörde ist dabei offenbar - wenngleich dies im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt wird - davon ausgegangen, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sei, um sicherzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Lokomotiven im Sinne des § 3 EisbVO 2003 den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen und auch die allgemeinen Anforderungen an den Bau von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des § 4 EisbVO 2003 erfüllen.
Eine nähere Begründung, auf Grund welcher Umstände die Vorschreibung dieser Auflagen erforderlich war, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; der bloße Verweis darauf, dass bei "eisenbahnfachlicher Prüfung aus maschinentechnischer und elektrotechnischer Sicht unter Einbeziehung der Belange des Arbeitnehmerschutzes" festgestellt worden sei, dass gegen die Erteilung der Genehmigung bei Einhaltung der Vorschreibungen keine Bedenken bestünden, kann die Begründung, weshalb ohne Erteilung dieser Auflagen die Genehmigung nicht hätte erteilt werden können, nicht ersetzen.
3. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Stellungnahme im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs nicht ausdrücklich gegen vier der nunmehr als rechtswidrig bekämpften Auflagen ausgesprochen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin lediglich die von ihr in Aussicht genommenen Auflagen mitgeteilt hat, nicht aber Ermittlungsergebnisse - wie etwa maschinen- oder elektrotechnische Gutachten - über die für die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung gemäß §§ 36 und 37 EisbG (iVm der EisbVO 2003) relevanten Sachverhaltsgrundlagen. Die Mitteilung von Auflagen, welche die belangte Behörde in den zu erlassenden Genehmigungsbescheid aufzunehmen gedenkt, kann das Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen, auf welche sich die - unter anderem in der Vorschreibung von Auflagen resultierende - rechtliche Beurteilung stützt, nicht ersetzen.
Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2005 ausgeführt, dass, sollte ihr bis zum gesetzten Termin keine Äußerung zugegangen sein, angenommen werde, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Einwand bestehe, die angeführten Vorschreibungen in den eisenbahnrechtlichen Bescheid aufzunehmen. Soweit dies allenfalls als Einladung verstanden werden könnte, den verfahrensgegenständlichen Antrag seitens der Beschwerdeführerin dahingehend abzuändern, dass die Erteilung einer Genehmigung unter Vorschreibung der mitgeteilten Auflagen beantragt werde, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 10. März 2005 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass sie "Teilen dieser Vorschreibungen widersprechen" müsse. In der Folge führte die Beschwerdeführerin beispielhaft mehrere Vorschreibungen an und bat um ein Gespräch "zu einer eingehenden Erörterung aller Vorschreibungen". Eine Zustimmung zur Erteilung der Auflagen bzw eine Änderung des verfahrensgegenständlichen Antrags dahingehend, dass dieser auch die Auflagen, wie sie im Punkt III. des angefochtenen Bescheides enthalten sind, umfasst hätte, kann diesem Schreiben daher nicht entnommen werden.
4. Zu den einzelnen Auflagen ist Folgendes festzuhalten:
4.1. Zur Auflage 5: Die Notwendigkeit dieser Auflage ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher dargelegt. Soweit die belangte Behörde darauf verweist, dass sich eine Begründung bereits im Spruch selbst finde ("da die gegenständlichen Lokomotiven im Gegensatz zum Stand der Technik in Österreich über keine Außenspiegel zur Zugbeobachtung gemäß geltenden Dienstvorschriften verfügen") ist festzuhalten, dass Feststellungen zum Stand der Technik dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sind; auch werden die angesprochenen Dienstvorschriften - gemeint wohl Dienstvorschriften im Sinne des § 7 EisbVO 2003 von österreichischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen - nicht näher spezifiziert.
4.2. Zu den Auflagen 9 bis 11: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Nachrüstung der Nachbremsfunktion; diese ist im angefochtenen Bescheid weder in der Begründung noch im Spruch selbst begründet. Dass der Zweck der Nachbremsfunktion "in Fachkreisen allbekannt" ist, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, kann eine Begründung dafür, weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Lokomotiven ohne Nachbremsfunktion nicht bewilligt werden konnten, nicht ersetzen.
4.3. Zu den Auflagen 16 und 21: Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung erschöpft sich in der pauschalen Bemerkung, dass der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Mitteilung über die vorgesehenen Auflagen vorgebrachte Einspruch "aus elektrotechnischer Sicht grundsätzlich abgelehnt" werde, da es sich um ein Mehrsystemfahrzeug mit bis zu vier unterschiedlichen Stromabnehmern handle. Dieser pauschale Hinweis vermag nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb für die verfahrensgegenständlichen Lokomotiven ohne Vorschreibung dieser Auflagen eine Bewilligung nicht erteilt werden konnte.
5. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift weiteres Vorbringen erstattet, das die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen näher begründen soll, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachholung der unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben kann (vgl das hg Erkenntnis vom 16. März 1950, Slg Nr 1326/A).
6. Da sich der angefochtene Bescheid sohin als mangelhaft begründet und einer Überprüfung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht zugänglich erweist, war er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 43 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 6. September 2005
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030137.X00Im RIS seit
05.10.2005