TE OGH 1987/3/24 2Ob610/86

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Miodrag P***, Hausbesorger, 1090 Wien, Liechtensteinstraße 56/8, und 2.) Vera P***, Hilfsarbeiterin, ebendort, beide vertreten durch Dr.Elsa Wais, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei A*** P*** H.L*** GmbH i. L., 1120 Wien, Breitenfurterstraße 13, vertreten durch Dr.Gerald Meyer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 58.010 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. Februar 1986, GZ. 16 R 262/86-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.August 1985, GZ. 24 Cg 142/85-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die wiederaufnahmsbeklagte Partei ist schuldig, den Wiederaufnahmsklägern die mit S 3.737,08 (darin keine Barauslagen und S 339,73 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Verfahren 24 Cg 76/83 des Erstgerichtes wurden die jetzigen Wiederaufnahmskläger mit dem Urteil vom 15.Februar 1984 zur Zahlung eines Betrages von S 42.417,28 s.A. und der Prozeßkosten an die jetzige Wiederaufnahmsbeklagte, das A*** P*** H.Linhart GmbH, verpflichtet.

Mit der am 20.Mai 1985 beim Erstgericht eingelangten Wiederaufnahmsklage, die sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 7 ZPO stützt, begehrten die Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme und in der Hauptsache die Abweisung des Klagebegehrens.

In der Klagebeantwortung wendete die Beklagte unter anderem ihre mangelnde Parteifähigkeit ein, weil die GmbH mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Registergericht vom 8.Mai 1985 (eingetragen am 22.Mai 1985) gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz gelöscht worden sei.

Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil die Firma der Beklagten am 22.Mai 1985 gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz gelöscht worden sei und die Beklagte damit ihre Parteifähigkeit verloren habe. Infolge Rekurses der Kläger änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Verwerfung der Einrede der mangelnden Parteifähigkeit der Beklagten ab; es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach Ansicht des Rekursgerichts bewirke die Löschung einer Gesellschaft mbH - insbesondere auch nach dem Amtslöschungsgesetz - ein Erlöschen der Gesellschaft nur, wenn diese kein Aktivvermögen mehr besitze. Sie bestehe fort, wenn ihr Aktivvermögen gehöre, möge dieses auch überschuldet sein. Dies gelte allgemein und habe grundsätzlich nichts damit zu tun, ob bereits ein Rechtsstreit anhängig sei und erst während dieses Verfahrens die Gesellschaft gelöscht werde. Im vorliegenden Fall sei überdies die Löschung im Handelsregister erst nach Klagseinbringung vorgenommen worden. Es bestehe ein Aktivvermögen der Beklagten, weil sie gegenüber den Klägern eine Forderung in Form einer Judikatschuld habe. Daß diese Forderung derzeit uneinbringlich sei, wie dies die Beklagte behaupte, ändere daran nichts; gerade dieser Umstand zeige, daß die Forderung noch bestehe. Einer späteren Eintreibung stehe die Löschung nicht entgegen, weil Aktivprozesse auch nach der Gesellschaftslöschung geführt werden könnten. Gleiches müsse wohl auch für die Exekutionsführung gelten. Wenn auch bei Passivprozessen die Meinung in Lehre und (deutscher) Rechtsprechung auseinandergingen, müsse gerade für den Fall einer Wiederaufnahmsklage, wo Aktiv- und Passivrolle nicht deutlich voneinander zu trennen seien, die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH bejaht werden; den Klägern wäre sonst die Möglichkeit genommen, das Verfahren wiederaufzunehmen, während gegen sie Exekution geführt werden dürfte. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sei daher die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit zu verwerfen gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 ZPO), aber nicht berechtigt.

Die Beklagte führt aus, entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes würde den Klägern die Möglichkeit der Erhebung einer Wiederaufnahmsklage nicht genommen, da sie ja beim Registergericht einen Antrag auf Nachtragsliquidation stellen könnten. Selbst wenn man aber eine Parteifähigkeit der bereits gelöschten GmbH bejahen würde, sei deren Prozeßfähigkeit nicht gegeben, weil im Zeitpunkt der Zustellung der Wiederaufnahmsklage an den ehemaligen Liquidator die Löschung im Handelsregister bereits eingetragen und damit jedenfalls das Amt des Liquidators erloschen gewesen sei. Diese Zustellung sei daher im Hinblick auf die mangelnde Prozeßfähigkeit der gelöschten GmbH nichtig. Schon aus diesem Grunde sei die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß nach der herrschenden Judikatur der Löschung der Firma im Handelsregister nur deklarative Bedeutung zukommt und eine Gesellschaft mbH trotz Löschung im Handelsregister noch so lange fortbesteht, als ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen (EvBl 1961/251, HS 760 und 3254 (26), 6 Ob 19/84, 2 Ob 611/84, Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 726, Bokelmann in NJW 1977, 1130 ff, Lindenmayer-Möhring 74/1; Theil in Anm. zur E des BGH JZ 1979, 566 ua.).

Das Rekursgericht ist im vorliegenden Fall auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagten gegenüber den Klägern eine in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Kläger anstreben, rechtskräftig festgestellte Forderung und damit ein Aktivvermögen zusteht und daher die Parteifähigkeit der Beklagten trotz der Löschung der Firma im Handelsregister weiterbesteht. In der Verwerfung der Einrede der mangelnden Parteifähigkeit kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes erblickt werden. Die Frage der Prozeßfähigkeit der Beklagten war nicht Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes und wird im fortgesetzten Verfahren zu behandeln sein.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00610.86.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19870324_OGH0002_0020OB00610_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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