Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Gerald Mezriczky als weitere Richter in der Arbeitssache der klagenden Partei Helmut W***, Schilehrer, Reith bei Seefeld, Gschwandt Nr. 17, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Klaus H***, Schischulleiter, Reith bei Seefeld, Leithen Nr. 17, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 49.672,72 sA (Revisionsstreitwert S 48.486,03 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 11. Dezember 1986, GZ 1 a Cg 19/86-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 29. Oktober 1985, GZ 1 Cr 74/84-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird als Zwischenurteil folgenden Inhalts teilweise bestätigt:
"Die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsabfingung (diese in einem den rechtskräftigen Zuspruch des Erstgerichtes von S 1.186,89 sA übersteigenden Ausmaß) bestehen dem Grunde nach zu Recht.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz bleibt dem Endurteil des Berufungsgerichtes vorbehalten."
In seinem übrigen Umfang wird das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Oberlandesgericht Innsbruck zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war beim Beklagten in der Wintersaison 1983/84 als Schilehrer beschäftigt; er wurde mit Wirkung vom 13. Jänner 1984 entlassen. Der Kläger verlangt für die Zeit bis 7. April 1984 Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung in dem (rechnerisch) der Höhe nach außer Streit stehenden Gesamtbetrag von S 49.672,74 sA. Das Erstgericht sprach ihm nur einen Betrag von S 1.186,69 sA an Urlaubsentschädigung bis 13.1.1984 rechtskräftig zu und wies das Mehrbegehren von S 48.486,03 sA ab.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem; es gab der Berufung des Klägers auf der Grundlage teilweise geänderter Feststellungen Folge und sprach ihm (einschließlich des rechtskräftigen Zuspruches durch das Erstgericht) S 49.672,72 sA zu.
Die Begründung der nunmehr vom Beklagten mit Revision wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger Beurteilung bekämpften Entscheidung des Berufungsgerichts ist, was den ungerechtfertigten Ausspruch der Entlassung und den Grund der erhobenen Ansprüche betrifft, zutreffend.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da kein Zweifel daran besteht, daß die vom Kläger erhobenen drei Teilforderungen an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung jedenfalls für einen über den Entlassungstag (13.1.1984) hinausgehenden Zeitraum mit irgendeinem Teilbetrag zu Recht bestehen, liegen die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils vor.
Soweit diese Entscheidung als Zwischenurteil bestätigt wird, kann eine weitere Begründung entfallen (§ 48 ASGG). Berechtigt ist jedoch die Revision, soweit sie sich gegen die Höhe der zugesprochenen Beträge wendet.
Der Kläger forderte Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung bis einschließlich 7.4.1984 mit der Begründung, daß die Wintersaison 1983/84 erst an diesem Tag geendet habe. Der Beklagte hat zwar die Ansprüche des Klägers der Höhe nach außer Streit gestellt, hiebei jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, daß er weiterhin die Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 7.4.1984 bestreite (AS 64). Mit dem Kläger sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, für das nur eine 14-tägige Kündigungsfrist bestehe. Der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe über das Vertragsverhältnis der mit der Erteilung von Schiunterricht unselbständig Tätigen zu den Schischulen (im folgenden: KV) enthält über die "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" in § 12 folgende Bestimmungen:
".....
2. Ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Tag des Beginnes und der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig festgelegt ist. .....
3. Ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" gilt als befristetes Arbeitsverhältnis."
Das Berufungsgericht war daher der Ansicht, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers, der vereinbarungsgemäß als "letzter Schilehrer" (mit Saisonende) aufhören sollte, gemäß § 12 Z 3 KV als befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Wintersaison anzusehen sei, so daß er Ansprüche auf Zahlung der der Höhe nach außer Streit gestellten Beträge habe.
Mit Recht macht der Beklagte in der Revision geltend, daß er zwar die Ansätze der vom Kläger angesprochenen Beträge, nicht aber die Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses außer Streit gestellt habe. § 12 Z 3 KV läßt zwar keine Zweifel daran, daß ein Arbeitsverhältnis "auf die Dauer der Saison" als befristetes Arbeitsverhältnis gilt, also wie ein Arbeitsverhältnis nach § 12 Z 2 KV zu behandeln ist, bei dem der Tag der Beendigung "kalendermäßig festgelegt ist". Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine Regelung der gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG, so daß keine Rede davon sein kann, daß die Regelung nichtig sei, weil sie nicht Gegenstand eines Kollektivvertrages sein dürfte. Alles was typischen Inhalt eines Individualvertrages sein kann - und dazu gehören auch Bestimmungen über dessen Beendigung - kann auch Inhalt eines Kollektivvertrages sein (Floretta-Strasser, Komm.z.ArbVG 27). Die zweite Instanz hat jedoch keine Feststellungen über den Tag der Beendigung der Wintersaison 1983/84 getroffen, ohne die aber die Höhe der Ansprüche des Klägers nicht errechnet werden kann. Diese Feststellung wird nachzuholen sein. Sollte die Wintersaison 1983/84 schon vor dem 7.4.1984 geendet haben, werden die Ansprüche des Klägers neu zu berechnen sein. Nur in diesem Umfang ist der Revision Folge zu geben. Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO hat der aufgegriffene Feststellungsmangel nicht zur Folge.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.
Anmerkung
E10527European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:014OBA00036.87.0324.000Dokumentnummer
JJT_19870324_OGH0002_014OBA00036_8700000_000