Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Gerald Mezriczky als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden Partei Thomas M***, Schüler, Wien 9., Kinderspitalgasse 4/19, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof und Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wider die jeweils beklagten Parteien 1.) V*** G*** A***,
Eugen R*** & Co., 2.) KR Eugen R*** jun., 3.) Sophie K***,
4.) Eugen R***, die Zweit- bis Viertbeklagten offene Handelsgesellschafter, alle Bregenz, Kirchstraße 35 und vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen
S 11.100,-- sA und S 7.400,-- sA, über den Kostenberichtigungsantrag der beklagten Parteien den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1986, 14 Ob 202, 203/86, über Rekurs des Klägers den Beschluß des Berufungsgerichts vom 24. September 1986, Cga 32, 37/86-9 und -10, womit das Verfahren gemäß dem § 190 Abs. 1 ZPO unterbrochen wurde, dahin abgeändert, daß der von den beklagten Parteien im Berufungsverfahren gestellte Unterbrechungsantrag abgewiesen wurde. Die Rekurskosten des Klägers wurden gemäß den §§ 40, 41, 50 und 52 ZPO den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand auferlegt.
Die beklagten Parteien beantragen nunmehr die Berichtigung dieser Kostenentscheidung in dem Sinn, daß die Rekurskosten "vorbehaltlich der Bejahung der Passivlegitimation im weiteren Verfahren zu bezahlen sind". Sie meinen, vor der Entscheidung über ihre Passivlegitimation dürften ihnen die Rekurskosten nicht auferlegt werden.
Dieser Antrag ist nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien übersehen, daß diese Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist (§ 52 ZPO) und daß sie (alle) selbst im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens beantragt haben. Die Entscheidung über diesen Antrag und über die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittel erfolgte in einem Zwischenstreit, der von der Frage der Passivlegitimation der beklagten Parteien im Prozeß und von dessen Ausgang unabhängig ist. Im (Zwischen-)Verfahren über die Unterbrechung sind jedoch die beklagten Parteien unterlegen. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Kostenausspruchs (§ 419 ZPO) liegen somit nicht vor.
Anmerkung
E10528European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OB00202.86.0324.000Dokumentnummer
JJT_19870324_OGH0002_0140OB00202_8600000_000