Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hermine M***-B***, Geschäftsfrau, 2. Alfred M***, Hauptschuldirektor, beide Pöllau, Neugasse 306, beide vertreten durch Dr. Gottfried Poloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang O***, Hotelier, 2. Anita O***, Hotelier, beide Warmbad Villach, Sebastian-Kneipp-Straße 9, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig und Dr. Gerhard Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 1,863.310,50 s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. August 1986, GZ 4 R 108/86-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. April 1986, GZ 20 Cg 362/85-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 22.136,17 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 2.012,38 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 24. November und 20. Dezember 1982 verkauften die Kläger die ihnen gehörende Liegenschaft EZ 336 KG Judendorf mit dem Hotel "Mayer" samt Inventar zum Preis von DM 1,000.000 zuzüglich eines "schwarz" zu bezahlenden Betrages von DM 505.000 an die Beklagten. Vom Kaufpreis entfiel ein Betrag von DM 285.000 auf das Hotelinventar. Die Beklagten bezahlten den Klägern einen weiteren Betrag von DM 30.000 als Abgeltung der auf das verkaufte Inventar entfallenden Mehrwertsteuer. Die Grunderwerbssteuer sollte vereinbarungsgemäß je zur Hälfte von den Käufern und Verkäufern getragen werden. Da nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages der Liegenschaftsverkauf unecht umsatzsteuerbefreit war, wurde über die Frage der Entrichtung der Umsatzsteuer keine Vereinbarung getroffen. Diese Frage war auch nicht Gegenstand der dem Vertragsabschluß vorangegangenen Verhandlungen. Die Kläger legten im Hinblick auf die von ihnen in den Jahren 1976 bis 1981 getätigten Investitionen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1983 die Vorsteuerberichtigung offen, verneinten jedoch wegen Verfassungswidrigkeit des § 6 Z 9 lit.a UStG die Steuerschuld. Das Finanzamt Villach setzte mit Bescheid vom 11. April 1984 die Vorsteuerberichtigung mit S 567.614,95 fest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Berufung, die die Finanzlandesdirektion für Kärnten als unbegründet abwies. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof machten die Kläger die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend. Die Verhinderung der doppelten Steuerbelastung eines Vorganges in § 6 Z 9 lit.a UStG rechtfertige nicht die generelle und völlig undifferenzierte Versagung des Vorsteuerabzugs, insbesondere wenn damit der Verlust höherer Vorsteuerbeträge einhergehe. Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Grund dieser und anderer Beschwerden gemäß Art.140 Abs.1 B-VG von amtswegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Gesetzesbestimmung ein. Mit Erkenntnis vom 13. März 1985, G 138/84, kund gemacht in BGBl. 1985/164, hob er diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig auf. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 1985, B 584/84-9, hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten als verfassungswidrig auf. In der Folge wurde den Klägern von der Abgabenbehörde die auf den Grundstücksverkauf entfallende Umsatzsteuer im Betrag von S 1,863.310,50 vorgeschrieben, zugleich wurden sie mit der Vorsteuerberichtigung entlastet. Mit Schreiben vom 17. September 1985 übermittelte der Steuerberater der Kläger, die Steirische Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., den Beklagten eine Rechnung über den Verkauf der Liegenschaft, in der der Kaufpreis mit S 10,351.725,-- und die Umsatzsteuer von 18 % mit S 1,863.310,50 ausgewiesen war. Weiters wurde den Beklagten der Durchschlag eines Schreibens an das Finanzamt Villach und der Entwurf eines Umbuchungsantrages mit dem Ersuchen, die Umbuchung des Vorsteuerguthabens auf das Konto der Kläger zu beantragen, übermittelt. Der Steuerberater der Beklagten Gerhard G*** berief sich im Schreiben vom 23. September 1985 an die Steirische Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. darauf, daß ein Kaufpreis von DM 1,000.000 inklusive Umsatzsteuer vereinbart worden sei. Durch die vorgeschlagene Art der Verrechnung und Rechnungslegung ergebe sich für die Beklagten ein niemals vereinbarter und wesentlich höherer Kaufpreis. Im Schreiben vom 3. Oktober 1985 an den Steuerberater der Beklagten hielt die Steirische Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. fest, daß die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Beklagten ein reiner Durchlaufer sei; offen bleibe - nach Einreichung des Umbuchungsantrages - nur noch die Endabrechnung der Grunderwerbssteuer.
Die Kläger begehren die Bezahlung des Betrages von
S 1,863.310,50 und S 19.240,-- an Nebengebühren. Sie führen aus, bei Vertragsabschluß sei im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit der Umsatzsteuerbefreiungsbestimmung des § 6 Z 9 lit.a UStG keine Vereinbarung in Ansehung der Bezahlung der anfallenden Umsatzsteuer getroffen worden. Der damit auf beiden Seiten vorgelegene Irrtum über die Steuerpflicht sei unwesentlich, weil die Beklagten durch die Entrichtung der Umsatzsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis wirtschaftlich nicht belastet würden, da sie diese Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuer wieder absetzen könnten. Die entstandene Vertragslücke sei durch richterliche Vertragsergänzung dahin zu schließen, daß die Vertragspartner in Kenntnis der Umsatzsteuerpflicht des Geschäftes zusätzlich zum vereinbarten Grundstücksnettokaufpreis auch die Bezahlung der Umsatzsteuer durch die Käufer vereinbart hätten. Die Beklagten schuldeten den Klagsbetrag, weil sie sich in schikanöser Weise weigerten, von ihrem Recht des Vorsteuerabzugs Gebrauch zu machen. Als Nebengebühren begehren die Kläger die Kosten eines Stundungsansuchens und bisher aufgelaufenen Stundungszinsen vom vorgeschriebenen Abgabenbetrag. Die Beklagten wendeten in Ansehung des Teilbegehrens von
S 19.240,-- Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und beantragten im übrigen Abweisung des Klagebegehrens. Ein Irrtum über die Rechtslage sei nicht vorgelegen gewesen. Es sei auf der Grundlage der damals bestandenen Rechtslage der Kaufpreis inklusive einer allfälligen Umsatzsteuer vereinbart worden. Zu einer Mehrzahlung über den vereinbarten Kaufpreis hinaus wären sie nicht bereit gewesen, sodaß auch eine Vertragsergänzung in dieser Richtung nicht Platz greifen könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren (einschließlich des Begehrens an Nebengebühren) ab. Es stellte fest, die Beklagten wären nicht bereit gewesen, die Liegenschaft zu einem höheren als dem vereinbarten Preis zu erwerben.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, der vereinbarte Gesamtkaufpreis ohne Ausweis der Umsatzsteuer sei im Zweifel ein Bruttokaufpreis, dieser sei ohne Irrtum über die bestehende Rechtslage vereinbart worden. Die Änderung der Rechtslage habe sich erst nachträglich durch die Verfassungsgerichtshofbeschwerde der Kläger ergeben. Eine Vertragsergänzung habe nicht Platz zu greifen, zumal die Beklagten bei Inkaufnahme des erhöhten Kaufpreises und Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auch gewisse steuerliche Nachteile treffen könnten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und billigte die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger kommt im Ergebnis Berechtigung nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Es ist heute in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß jedes Schuldverhältnis neben den Leistungspflichten auch Pflichten zu wechselseitiger Rücksichtnahme, kurz die Verpflichtung zu einem Verhalten, wie es unter redlich und loyal denkenden Geschäftspartnern erwartet werden kann, begründet (JBl. 1987, 102; SZ 54/179; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Allgemeiner Teil 13 9). Da auch die Erfüllung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen nach der Übung des redlichen Verkehrs und nach den über die Pflicht zur Wahrung der guten Sitten hinausgehenden Anforderungen von Treu und Glauben zu erfolgen hat (JBl. 1987, 102; SZ 53/164; EvBl. 1979/3; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil 2 50; vgl. Rummel, ABGB, Rdz 30 zu § 859), hat jeder Vertragspartner selbst nach Erfüllung der Hauptleistung dafür zu sorgen, daß dem anderen Teil keine Nachteile entstehen (SZ 54/179). Die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten können auch in der Verpflichtung zur Fertigung einer weiteren Vertragsurkunde bei einvernehmlicher Änderung des ursprünglich schriftlich abgeschlossenen Vertrages bestehen (EvBl 1976/224). Nachwirkende Treupflichten ergeben sich durch Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Im vorliegenden Fall haben die Streitteile die Möglichkeit, daß der Verkauf der Liegenschaft samt Hotel umsatzsteuerpflichtig sein könnte, nicht bedacht, weil nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rechtslage § 6 Z 9 lit.a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung vorsah. Sie hatte zur Folge, daß die Kläger beim Verkauf der Liegenschaft des Vorsteuerabzugs verlustig gingen und von der Finanzbehörde zur (aliquoten) Rückzahlung verhalten wurden. Es bedeutete keine Treuewidrigkeit gegenüber den Beklagten, wenn die Kläger, die mit einer Vorsteuerkorrektur seitens der Finanzbehörde konfrontiert waren, die entsprechende Vorschreibung als verfassungswidrig bekämpften und damit Anlaß zur Prüfung der Befreiungsbestimmung des § 6 Z 9 lit.a UStG auf ihre Verfassungsmäßigkeit gaben. Die Aufhebung der vorgenannten Bestimmung als verfassungswidrig bewirkte nicht nur, daß die Kläger die seinerzeit konsumierte Vorsteuer in der Höhe von S 567.614,95 nicht mehr an den Fiskus zurückzahlen mußten, sondern löste auch die Verpflichtung zur Zahlung der weitaus höheren Ausgangsumsatzsteuer vom vereinbarten Kaufpreis aus. Es ist aber zwischen den Streitteilen unbestritten, daß den Beklagten, wenn formell sie die Verpflichtung zur Bezahlung der Umsatzsteuer träfe, die Möglichkeit offen stünde, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, so daß sie, wenn sie die Umsatzsteuer formell übernehmen, dadurch in Wahrheit nicht belastet werden. Wenn sie die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht trifft, könnten sie auch den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Die Kläger sind dann mit einer Zahlung belastet, die die Beklagten nicht trifft. Die Verschaffung dieses Vorteils für die Kläger, der für die Beklagten keinen Nachteil beinhaltet, kann durch die angestrebte Vertragsergänzung herbeigeführt werden und wäre von den Beklagten, wenn sie keine besonderen Lasten beinhaltet, im Sinne der nachvertraglichen Treuepflicht zu verlangen. Eine solche Regelung haben die Kläger den Beklagten vor Einleitung des Rechtsstreits vorgeschlagen.
Die von den Streitteilen getroffene Kaufpreisvereinbarung kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als Bruttopreisvereinbarung verstanden werden, weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Umsatzsteuerpflicht nicht bestand und die Frage der Verrechnung einer Umsatzsteuer daher weder im Sinne einer Nettokaufpreis- noch im Sinne einer Bruttokaufpreisvereinbarung geregelt würde. Dem Begehren der Kläger auf Vertragsergänzung steht auch die Entscheidung SZ 48/30, wie die Revisionswerber zutreffend ausführen, nicht entgegen. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß dann, wenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, daß die Mehrwertsteuer zum Kaufpreis hinzukommt, der Käufer, wenn sich nicht ein abweichender Handelsbruch in der bestimmten Branche entwickelt hat, nicht verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Dem Verkäufer ist nicht die Möglichkeit eingeräumt, nach Unterlassung einer Preisangabe durch Einbeziehung der Umsatzsteuer den unwirtschaftlich kalkulierten Preis zu korrigieren und vom Leistungsempfänger den Mehrwertsteuerbetrag zuzüglich zum vereinbarten Entgelt zu verlangen. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die nachträgliche Korrektur eines irrtümlich unrichtig berechneten Preises, sondern um die Auswirkungen einer Änderung der Gesetzeslage auf den zwischen den Streitteilen vereinbarten Vertrag. Es ist daher grundsätzlich dem Standpunkt der Kläger beizutreten, daß die Beklagten unter dem Gesichtspunkt nachwirkender Treuepflichten eine Änderung der vertraglichen Vereinbarung unter der Voraussetzung zu akzeptieren haben, daß ihnen damit zwar bestimmte Verpflichtungen zugemutet werden, für sie aber keine Lasten verbunden sind. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Vertragsänderung, die den Klägern steuerliche Vorteile bringt, für die Beklagten aber mit keinerlei Nachteilen verbunden ist, wäre sittenwidrig (§ 1295 Abs. 2 ABGB).
Die Beweislast dafür, daß die Beklagten in sittenwidriger Weise die Zustimmung zur Vertragsänderung verweigern, trifft die Kläger, sodaß die Beklagten nicht gehalten waren, ein Sachvorbringen in dieser Richtung zu erstatten (SZ 55/137; EvBl. 1975/184; SZ 44/86). Es stellt im vorliegenden Fall aber ohnehin im wesentlichen eine Rechtsfrage dar, ob und welche Nachteile für die Beklagten mit einer Korrektur des Verkaufspreises und einem von ihnen zu beantragenden Vorsteuerabzug verbunden sein können. Als solcher Nachteil wäre in Betracht zu ziehen, daß bei einer Überführung des Kaufgegenstandes in das Privatvermögen, was auch bei Einstellung des Hotelbetriebes durch die Kläger möglich wäre, Umsatzsteuer zu entrichten ist; weiters müßte bei Veräußerung an einen Nichtunternehmer innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb die Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 UStG wieder anteilsmäßig zurückbezahlt werden. Gewiß sind diese Fällge, wie auch die Beklagten einräumen, theoretischer Natur, doch sind sie immerhin nicht ganz von der Hand zu weisen. Die Kläger haben in der Revision auch erkennen lassen, daß sie bereit wären, durch entsprechende Erklärungen oder Sicherheitsleistungen dem Rechnung zu tragen. Vor allem aber muß in Betracht gezogen werden, daß die Beklagten bei einer Korrektur des Kaufpreises einer Nachforderung an Grunderwerbssteuer ausgesetzt wären, da diese Abgabe vom (erhöhten) Kaufpreis (§ 11 Abs. 1 Z 1 GrEStG) zu berechnen ist. Die Kläger haben nach der Aktenlage den Beklagten nicht angeboten, den erhöhten Abgabenbetrag zur Bezahlung zu übernehmen. Im Schreiben der Steirischen Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H. vom 3. Oktober 1985 ist nur davon die Rede, daß die Endabrechnung der Grunderwerbssteuer offen bleibt, was aber nur dahin verstanden werden kann, daß die Beklagten, dem abgeschlossenen Vertrag gemäß, die Hälfte des Erhöhungsbetrages zu bezahlen hätten. Einer für sie mit einer finanziellen Mehrbelastung verbundenen Vertragsänderung zuzustimmen sind die Beklagten aber nicht gehalten. Die inzwischen erfolgte Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. 1987/12) muß allein schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte. Darüber hinaus tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 30. November 1987 in Kraft, die Ausnahmeregelung des Absatzes 4 der Kundmachung findet im vorliegenden Fall nicht Anwendung.
Bei dieser Sach- und Rechtslage haben es die Beklagten zu Recht abgelehnt, den Vertrag zu ergänzen und den Umbuchungsantrag zu stellen, wie ihnen dies von den Klägern vorgeschlagen worden war. Auch dem erhobenen Klagebegehren, das, wenn die Beklagten ihre Verpflichtung treuwidrig verweigert hätten, als Schadenersatzbegehren verstanden werden könnte, kann dann kein Erfolg beschieden sein. Die Beklagten haben im Hinblick auf die dargelegten Umstände die Zustimmung zur Vertragsänderung nicht in einer den guten Sitten widerstreitenden Weise verweigert. Das Klagebegehren wäre nur gerechtfertigt, wenn es die Beklagten ungeachtet des Anbots der Kläger, für sämtliche wirtschaftlichen Nachteile aufzukommen bzw. Sicherheit zu leisten, ablehnten, der Vertragsänderung und der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zuzustimmen und damit die Kläger schädigen, ohne selbst Nachteile gewärtigen zu müssen.
Demzufolge ist der Revision im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E10677European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00716.86.0325.000Dokumentnummer
JJT_19870325_OGH0002_0010OB00716_8600000_000