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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Anh4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H in D, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Juni 2001, Zl. uvs-2000/1/094- 1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines den Kennzeichen nach näher bestimmten Sattelkraftfahrzeuges (bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) am 27. Juli 2000 von Italien kommend eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg, am 27. Juli 2000 um 5.26 Uhr, auf der A 13 an der Hauptmautstelle Schönberg i. St. bei km 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg i. St. festgestellt worden sei. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im LKW angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 idF der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21. März 2000 begangen; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 iVm § 23 Abs. 2 zweiter Satz GütbfG eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2000 um 5.26 Uhr das genannte Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Brennerautobahn bei km 10,7 im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. in Richtung Innsbruck gelenkt habe. Das Fahrzeug sei von Beamten der Verkehrsabteilung angehalten und kontrolliert worden. Mittels Enforcementstation sei festgestellt worden, dass sowohl im Zeitpunkt der Einfahrt als auch zum Zeitpunkt der Kontrolle das im Fahrzeug befindliche Ecotag-Gerät auf ökopunktbefreite Fahrt gestellt gewesen sei.
Im Zuge der Kontrolle sei dem internationalen Frachtbrief entnommen worden, dass die Ware von Porte/Italien nach Sobernheim/Deutschland gebracht werden sollte. Die Fahrt sollte mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten Sattelkraftfahrzeug F 42/F 43 durchgeführt werden. Dies ergebe sich nicht nur aus dem CMR-Frachtbrief, sondern auch aus dem Lieferschein. Diese Papiere seien anlässlich der Kontrolle kopiert worden. Den Papieren könne nicht entnommen werden, dass das Sattelkraftfahrzeug F 75/F 23 zum Einsatz kommen sollte. Dass eine Umladung in Kufstein erfolgen sollte, ließe sich diesen Papieren ebenfalls nicht entnehmen.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhaltung angegeben, dass die Ware in Kufstein abgeladen werden solle, obwohl Frachtbrief und Rechnung auf eine Firma in Deutschland ausgestellt gewesen seien. Auf die Mitteilung, dass das Fahrzeug bis zur Rücksprache mit der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck abgestellt werden müsse, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Deutschland abladen werde. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer für die gegenständliche ökopunktepflichtige Transitfahrt bei der Einfahrt ins Bundesgebiet Ökopunkte entrichten hätte müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:
a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder
b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder
c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder
d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. An Stelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.
Artikel 14 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 14.
Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm in seiner Eigenschaft als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG zur Last gelegt worden sei, während Normadressat des Art. 1 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 3298/94 der Fahrer eines "Lastkraftwagens" sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission auf die Akten über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Art. 11 Abs. 6 und Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 stützt. Nach Art. 1 lit. d des Protokolls Nr. 9 gilt aber als "Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden.
Demnach fällt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch das von ihm gelenkte "Sattelkraftfahrzeug" (bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) unter den in der genannten Verordnung verwendeten Begriff "Lastkraftwagen" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0225).
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass die Tatbestandsmäßigkeit des Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung voraussetze, dass die Vorlage der entsprechenden Unterlagen von den Aufsichtsbehörden bei einer Überprüfung "verlangt" werden müsse. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung handelt es sich bei den in Art. 1 Abs. 1 der angeführten Verordnung enthaltenen Tatbeständen des Nichtmitführens der genannten Unterlagen und des Nichtvorlegens derselben um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände; die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt - nämlich die Nichtvorlage - notwendig mit dem anderen - dem Nichtmitführen - verbunden ist. Werden die Unterlagen nämlich nicht mitgeführt, so können sie zwingend auch nicht zur Prüfung vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor, sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtmitführens) jene des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0225). Mit seinem Vorbringen, dem angefochtenen Bescheid sei ein solches "Verlangen" nicht zu entnehmen, übersieht der Beschwerdeführer, dass er nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides, auf den es hier ankommt, nicht bestraft wurde, weil er die Unterlagen nicht vorgelegt, sondern weil er die Unterlagen nicht mitgeführt hat. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die den zweiten Deliktstatbestand betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer bestreitet weiters, dass ihn ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung treffe. Er habe in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht, dass er davon ausgehen habe können, für ihn bestünde keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten, weil er die Weisung gehabt habe, das von ihm transportierte Ladegut nur bis Kufstein zu transportieren, wo es auf ein weiteres Fahrzeug seines Arbeitgebers umgeladen hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer habe daher von seinem subjektiven Standpunkt zu Recht von einer ökopunktebefreiten bilateralen Fahrt ausgehen können.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Art. 14 der oben zitierten Verordnung zwei Voraussetzungen enthält, unter denen die Fahrt von der Entrichtung der Ökopunkte befreit ist, nämlich dass mit dem Fahrzeug eine vollständige Ladung in Österreich abgesetzt oder aufgenommen wird und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden. Selbst wenn man somit nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausginge, dass die Fracht vollständig in Österreich "umgeladen" worden sei, reicht dies allein noch nicht aus, sondern ist es darüber hinaus nach der dargestellten Bestimmung erforderlich, dass darüber im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, Zl. 2001/03/0116).
Der Beschwerdeführer als Lenker eines Lastkraftwagens, der die Ökopunktebefreiung gemäß Art. 14 in Anspruch nehmen wollte, wäre daher verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, auch geeignete Nachweisunterlagen im Sinne dieser Bestimmung mitzuführen. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und sein Vorbringen durch Beibringen von Beweismitteln bzw. durch die Stellung von konkreten Beweisanträgen zu untermauern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0423). Der Beschwerde ist aber nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der genannten Bestimmung ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet hat.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, ihm werde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfen, weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben, gleichzeitig werde aber darauf verwiesen, der mitgeführte Ecotag sei unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen. Die belangte Behörde gehe sohin offensichtlich von einer Nichterfüllung beider Verhaltensalternativen des Art. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 aus, ohne dies entsprechend darzustellen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei daher schon tatbildmäßig nicht gegeben.
Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Im Beschwerdefall war der im Fahrzeug eingebaute Umweltdatenträger - wie schon ausgeführt - auf "ökopunktebefreite Fahrt" gestellt und wurde somit nicht "benutzt". "Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt", kommt Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hätte daher - weil die Tatbestände der lit. c und d des Art. 1 Abs. 1 der angeführten Verordnung nicht gegeben waren - gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Ökokarte mitzuführen gehabt, auf der die erforderliche Anzahl von Ökopunkten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung aufzukleben und zu entwerten gewesen wären. So gesehen ist die Anführung der genannten Bestimmungen der Verordnung als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z. 2 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Entgegen der Beschwerde kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass dem Spruch des bekämpften Bescheides weder die als erwiesen angenommene Tat, noch die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, noch die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung entnehmbar seien. Die Fassung des Spruches in der angefochtenen Berufungsentscheidung bringt zum Ausdruck, dass der Berufung gegen den Erstbescheid nicht Folge gegeben werde. Der Erstbescheid weist aber nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten die in der Beschwerde relevierten Spruchteile auf. Diese Fassung des Spruches steht mit § 44a Z. 1 VStG nicht im Widerspruch, zumal kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder die Gefahr seiner Doppelbestrafung gegeben ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0004).
Soweit die Beschwerde die Begründung des angefochtenen Bescheides rügt und weiters ausführt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe darüber hinaus auch Beweisanträge auf Einvernahme des Beschwerdeführers und zweier Zeugen nicht erledigt, ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 2002/03/0245) die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels in der Beschwerde darzulegen ist. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den behaupteten Verfahrensmängeln nicht entsprochen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe entgegen seinem ausdrücklichen Antrag keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und damit gegen § 51e VStG verstoßen, erweist sich aber als zielführend. Da der Beschwerdeführer in der Berufung auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, war die belangte Behörde im Beschwerdefall verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/03/0463).
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken:
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01 u.a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf die Z 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden, sodass - ungeachtet der oben dargestellten Rechtswidrigkeit - eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0002, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 6. September 2005
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "zu einem anderen Bescheid" Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030249.X00Im RIS seit
04.10.2005