Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Olga I***, Kauffrau, 2.) Danilo N***, Kaufmann, beide Feldkirch, Galuragasse 1, beide vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Edith R***, Wien 19., Kaasgrabengasse 14, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.744,60 s. A. infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1986, GZ 2 R 174/86-20, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22. Februar 1986, GZ 6 Cg 1826/85-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.842,87 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.076,62 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Putzereibetrieb "S*** - C*** R***" in Feldkirch, Ziegelhofgasse 1, wurde Anfang 1976 von der Beklagten eingerichtet; dabei wurden im Hause Ziegelhofgasse 1 umfangreiche Umbauten vorgenommen. An Maschinen wurden zwei Boewe Reinigungsmaschinen, ein Dampferzeuger, eine Destillations- und Enthärteranlage, ein Druckluftkompressor, ein Absaugdetachiertisch, eine Bügelpuppe sowie Regale und Verkaufstische angeschafft. Ab 1977 verpachtete die Beklagte das Unternehmen an N. T***. Die Geschäftspolitik des Pächters war vor allem auf Billigabonnements und Billigpreise ausgerichtet. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des N. T*** übernahm 1980 Johann W*** als neuer Pächter das Unternehmen. Im Zeitpunkt der Betriebsübernahme lag das Unternehmen darnieder, der Kundenstock war gering, der Strom war abgeschaltet. Der Monatsumsatz betrug zunächst nur S 15.000,--, konnte aber von Johann W*** bis Herbst 1980 auf S 20.000,- bis S 25.000,-- monatlich gesteigert werden. Bei der Geschäftsübernahme durch Johann W*** wurde ein neuer Dampferzeuger angeschafft, weiters wurden eine neue Bügelpuppe, ein neues Bügeleisen sowie eine Waschmaschine gekauft. Im Herbst 1980 ereignete sich in den Kellerräumlichkeiten des Hauses, in dem der Betrieb untergebracht war, eine Gasexplosion. In den Medien wurde fälschlicherweise berichtet, die Explosion habe sich in den Betriebsräumlichkeiten ereignet. Da viele Personen Angst hatten, die Räumlichkeiten zu betreten, sank der Umsatz dementsprechend stark ab. Johann Wohlmut gelang es aber in der Folge, wieder Kunden zu gewinnen. Ab dem Sommer 1981 war der Betrieb gut eingeführt, Johann W*** erzielte steuerpflichtige Umsätze von S 40.000,- bis S 45.000,-- monatlich. Er arbeitete auch mit Abonnements; rund ein Drittel seiner Kunden waren im Besitz eines solchen Reinigungsabonnements. Anfang 1982 drängte die Gattin des Johann W*** aus familiären Gründen dazu, in die Steiermark zurückzukehren, weshalb Johann W*** dem Dkfm. Günther R***, der die Angelegenheiten der Beklagten wahrnahm, von seiner Absicht, das Pachtverhältnis aufzulösen, Mitteilung machte. Dkfm. Günther R*** ersuchte Johann W***, den Betrieb zu verkaufen, da dies von Wien aus schlecht bewerkstelligt werden konnte. Er setzte den zu erzielenden Kaufpreis mit S 340.000,-- zuzüglich 18 % Umsatzsteuer, somit insgesamt mit S 401.200,-- fest. Über Vermittlung eines Vertreters der Fa. K*** kamen die Kläger mit Johann W*** in Verbindung. Die Erstklägerin führte seit 1974 einen Reinigungsbetrieb in Rankweil, der Zweitkläger, der Bruder der Erstklägerin, war 1973 nach Österreich gekommen und seither als gelernter Maschinenschlosser tätig; gelegentlich half er im Unternehmen der Erstklägerin aus. Er zeigte sich in der Folge daran interessiert, auch ein Reinigungsunternehmen zu führen. Ende 1981 bot Johann W*** telefonisch der Erstklägerin den Kauf des Unternehmens an. Die Kläger besichtigten das Unternehmen, die Erstklägerin war von der Ausstattung beeindruckt, zumal die zwei Boewe Reinigungsmaschinen größer waren als jene Maschinen, die sie in ihrem Betrieb in Rankweil verwendete. Sie dachte auch, daß Feldkirch als Stadt ein guter Standort für ein Reinigungsunternehmen sei. Johann W*** teilte den Klägern bei den Verhandlungen mit, er habe viele Stammkunden, das Geschäft laufe gut, in Spitzenmonaten erziele er Umsätze bis S 40.000,--. Er erwähnte auch, daß die Maschinen noch sehr gut seien und sicher noch 10 Jahre laufen würden. Er empfahl dem Zweitkläger, die Stammkundenabonnements weiter zu führen. Der Zweitkläger besichtigte in der Folge ca. zwei oder drei Monate vor Vertragsabschluß mit Karl A***, der in einer chemischen Reinigung in Lustenau arbeitete, das Unternehmen; sie hielten sich ca. eine Stunde in den Betriebsräumlichkeiten auf. Johann W*** erklärte, daß nach den Stückzahlen ein Umsatz von S 80.000,-- erreichbar sein müsse. Karl A*** suchte bei den Reinigungsmaschinen nach einem Erzeugerschild mit Baujahr, fand aber keines. Vor dem Abschluß des Kaufvertrages vom 28.1.1982 arbeitete der Zweitkläger zwei Wochen hindurch einige Stunden täglich im Betrieb mit. Er wurde hiebei von Johann W*** in Tätigkeiten, die er nicht beherrschte, wie das Bügeln von Hosen, Faltenröcken etc. angelernt. Johann W*** erklärte dem Zweitkläger auch die Installationen und die Mechanik der Maschinen. Der Zweitkläger konnte bei seiner Tätigkeit im Unternehmen feststellen, daß viele Kunden im Besitz von Abonnements waren. Der Zweitkläger war sich nicht bewußt, daß die Kunden für die von Johann W*** ausgegebenen Abnonnements den Preis von S 130,-- bereits bezahlt hatten; er glaubte, daß es sich nur um Gutscheine handle. Der Zweitkläger wollte in die Buchhaltung des Unternehmens Einblick nehmen, was ihm von Johann W*** verweigert wurde.
Mit Vertrag vom 28.1.1982 erwarben die Kläger von der Beklagten den Putzereibetrieb um den Kaufpreis von S 401.200,--. Über die Kaufpreisforderung wurden 60 Monatswechsel über je S 7.711,40 ausgestellt; die Beklagte hat Wechsel in der Höhe des Klagsbetrages eingelöst.
Nach Übernahme des Unternehmens hatten die Kläger insoferne Schwierigkeiten, als sie nur Umsätze von ca. S 25.000,-- monatlich erreichten. Der Zweitkläger war überrascht, daß Kunden mit Abonnements kamen und gegen Abgabe eines Abonnementabrisses die Reinigung verlangten. Der Zweitkläger verweigerte zunächst die Reinigung, was zu Auseinandersetzungen mit Kunden führte, doch konnte dieses Problem in den meisten Fällen in der Folge bereinigt werden. Die Kläger wußten, daß die im Unternehmen vorhandene zweite Maschine nicht betriebsbereit war, weil Johann W*** zum Zweitkläger gesagt hatte, daß ein neues Ventil (Dampfstauer) einzubauen sei. Sie entschlossen sich aber nach der Übernahme, die Reinigungsmaschine nicht zu reparieren, weil sie eine neue Maschine anschaffen wollten. Im Oktober 1982 erwarben sie eine neue Reinigungsmaschine um den Kaufpreis von S 300.000,--. Die alten Maschinen wurden vom Verkäufer der neuen Maschinen nicht zurückgenommen, die Kläger erzielten hiefür einen Schrottpreis von S 633,31. Der Standort des Betriebes wurde von den Klägern in der Folge von der Ziegelhofgasse verlegt.
Die Kläger begehrten den Zuspruch des Betrages von S 300.744,60 s. A. und brachten vor, Johann W***, der die Verkaufsverhandlungen für die Beklagte geführt habe, habe sie bei Vertragsabschluß in Irrtum geführt bzw. arglistig getäuscht. Er habe ihnen zugesichert, daß die Boewe Reinigungsmaschine im Jahre 1973 hergestellt worden sei, und habe die Funktionstüchtigkeit dieser Maschine für einen weiteren Zeitraum von mindestens 10 Jahren garantiert; tatsächlich seien die Maschinen im Jahre 1966/67 hergestellt worden. Johann W*** habe auch versichert, daß sich die Maschinen in einem einwandfreien Zustand befänden, tatsächlich hätten sie wegen ihres desolaten Zustandes nach kurzer Zeit durch neue Maschinen ersetzt werden müssen. Johann W*** habe weiters erklärt, daß der Betrieb über einen großen Kundenstock verfüge und ausgezeichnete Umsatzmöglchkeiten biete. Verschwiegen habe er, daß sich eine Gasexplosion im Haus ereignet habe und deshalb viele Stammkunden verloren gegangen seien. Johann W*** habe die Kläger auch über die Ausgabe von Abonnementkarten, deren Preis vorausbezahlt worden war, nicht aufgeklärt. Das Geschäft werde auch wegen Wuchers angefochten, weil die Beklagte den Leichtsinn, die Verstandesschwäche und Unerfahrenheit der Kläger dadurch ausgenützt habe, daß sie sich einen Kaufpreis habe versprechen lassen, der mit dem tatsächlichen Wert des gekauften Unternehmens in einem auffallenden Mißverhältnis gestanden sei. Der abgeschlossene Vertrag sei auch wegen Verkürzung über die Hälfte unwirksam. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Zustand der Maschinen sei den Klägern auf Grund wiederholter Besichtigungen bekannt gewesen, eine Garantie sei nicht abgegeben worden. Ein Mißverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Kaufgegenstandes liege nicht vor. Die Kläger seien auch nicht geschäftlich unerfahren, weil jedenfalls die Erstklägerin vor Vertragsabschluß einen gleichartigen Betrieb geführt und damit über die geschäftlichen Verhältnisse eines Reinigungsunternehmens Bescheid gewußt habe; der Zweitbeklagte habe auch im Betrieb mitgearbeitet.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab und stellte fest, die Boewe Reinigungsautomaten seien zwischen 1963 und 1970 gebaut worden. Üblicherweise seien Reinigungsmaschinen 10 bis 12 Jahre verwendbar, es gebe aber auch Geräte, die 20 Jahre in Betrieb stünden, doch sei deren Technologie dann überholt. Johann W*** habe den Klägern nur gesagt, daß die Maschinen ungefähr 1973 angeschafft worden seien, genauere Daten seien nicht genannt worden. Johann W*** habe selbst nicht gewußt, wie alt die Maschinen seien. Er habe vermutet, daß sie vor der Geschäftseröffnung angeschafft worden seien.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Kläger von Johann W*** bewußt getäuscht worden seien. Die einzig unrichtige Angabe sei in bezug auf das Alter der Maschinen gemacht worden, doch sei zu berücksichtigen, daß auch Johann W*** das Baujahr der Maschinen nicht kannte und lediglich Vermutungen ausgesprochen habe. Johann W*** habe aber auch keine wesentlichen Umstände wissentlich verschwiegen; die Kläger hätten Gelegenheit gehabt, den Betrieb zu besichtigen und die Maschinen unter Beiziehung eines von ihnen ausgewählten Fachmannes zu prüfen. Auch die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums versage, weil den Klägern die Gelegenheit eingeräumt worden sei, die für sie wertbestimmenden Teile des Unternehmens zu erheben und zu prüfen. Das Verfahren habe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Kläger aus Leichtsinn, geschäftlicher Unerfahrenheit oder in einer Zwangslage gehandelt hätten. Die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Kläger kurz nach Übernahme des Unternehmens im Oktober 1982 neue Maschinen angeschafft und schließlich den Betriebsstandort gewechselt hätten. Darin sei ein schlüssiger Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 934 ABGB zu erblicken.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Kläger nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger kommt Berechtigung nicht zu.
Eine (vorsätzliche) Irreführung im Sinne der §§ 870, 871 ABGB soll darin gelegen sein, daß Johann W***, der bei der Unternehmesveräußerung als Vertreter der Beklagten tätig geworden sei, den Klägern gegenüber die Vermutung ausgesprochen habe, die beiden Boewe Reinigungsmaschinen seien Baujahr 1973, obwohl er selbst davon ausgegangen sei, daß die Maschinen in den Jahren 1967 bis 1969 erzeugt worden seien. Mit diesen Ausführungen entfernen sich die Kläger von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen. Eine Mitteilung über das Baujahr der Maschinen machte Johann W*** den Klägern nicht, er teilte ihnen nur mit, daß die Maschinen ungefähr 1973 angeschafft worden seien. Diese Mitteilung gründete sich auf seine Vermutung, daß die Maschinen vor der Geschäftseröffnung angeschafft worden seien.
Die Anfechtung des Vertrages sei nach Ansicht der Revisionswerber auch deshalb gerechtfertigt, weil es Johann W*** unterlassen habe, die Kläger über wesentliche Umstände aufzuklären, so darüber, daß der Vorpächter in Konkurs gegangen, das Unternehmen im Zeitpunkt der Übernahme durch Johann W*** darniedergelegen sei und sich im Herbst 1980 in den Kellerräumlichkeiten des Hauses eine Explosion ereignet habe, durch die der Geschäftsgang beeinträchtigt worden sei; den Klägern sei auch keine Möglichkeit gegeben worden, in die Buchhaltung Einblick zu nehmen und die Frage der von Johann W*** ausgegebenen Reinigungsabonnements einer Klärung zuzuführen. Es habe sich nämlich herausgestellt, daß die Kunden für den Erwerb dieser Gutscheine bereits Zahlung geleistet hätten, so daß die Kläger gehalten gewesen seien, Reinigungsarbeiten unentgeltlich durchzuführen. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung Einfluß haben können, besteht nicht, sondern ist nur dann anzunehmen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten konnte (SZ 55/51; SZ 52/22 mwN; Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsschluß, JBl.1980, 393). Nach den Verfahrensergebnissen lag das Unternehmen zwar im Zeitpunkt der Übernahme durch den Pächter Johann W*** darnieder, auch die Explosion im Jahre 1980 hatte einen vorübergehenden Rückgang des Geschäftsumfanges zur Folge, doch war der Betrieb seit dem Sommer 1981 wieder gut eingeführt; Johann W*** erzielte Bruttoeinnahmen von S 40.000,-- bis S 45.000,-- monatlich. Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich, die Kläger über Umstände aufzuklären, die in der Vergangenheit lagen und auf den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Einfluß haben konnten. Es wurde auch nicht behauptet, daß sich daraus nachträglich doch nachteilige Folgen für das Geschäftsergebnis ergeben hätten. Da der Zweitkläger im Unternehmen tätig war, wäre es ihm leicht möglich gewesen, durch Befragung des Johann W*** aufzuklären, daß die von Johann W*** ausgegebenen Abonnements vom Kunden jeweils beim Erwerb bezahlt werden. Johann W*** mußte nicht annehmen, daß dem Zweitkläger bei seiner Tätigkeit im Unternehmen dieser Umstand verborgen geblieben sei, so daß auch in diesem Belang eine Aufklärungspflicht nicht bestand. Die Verweigerung der Einsichtnahme in die Buchhaltung rechtfertigt, abgesehen davon, daß dies den Klägern bei Kaufabschluß bekannt war, gleichfalls nicht die Anfechtung des Vertrages, da die den Klägern bekanntgegebenen Umsätze richtig waren und auch nicht konkret behauptet wurde, daß die Kläger bei Einsichtnahme in die Buchhaltung vor Vertragsabschluß weitere für den Kaufentschluß maßgebliche Umstände erfahren hätten. Auch die Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte ist nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben nach Erwerb des Unternehmens im Oktober 1982 eine neue Reinigungsmaschine um S 300.000,-- angeschafft und die vorhanden gewesenen alten Maschinen der Verschrottung zugeführt, sie haben in der Folge auch den Standort des Unternehmens verlegt, so daß eine Rückgabe des Unternehmens, so wie es übernommen wurde, nicht mehr möglich ist. Der Rechtssatz, daß der Rechtsbehelf des § 934 ABGB im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe der Sache schlechthin ausgeschlossen sei (SZ 2/24), ist in der Lehre auf Ablehnung gestoßen und wurde auch in der Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Zuletzt sprach der Oberste Gerichtshof aus (SZ 55/21), daß die Frage des Verzichts auf die Vertragsaufhebung wegen Verfügung über die Sache nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu beurteilen sei. Ein solcher Verzicht dürfe nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt sei (JBl.1976, 98; EvBl.1957/253). Die Verfügung über einen wesentlichen Unternehmensbestandteil, vor allem aber die Verlegung des gesamten Betriebes an einen anderen Standort in Kenntnis des angeblichen Anfechtungsgrundes rechtfertigt die Annahme stillschweigenden Verzichts, wie dies die Vorinstanzen zutreffend erkannten. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E10465European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00544.87.0325.000Dokumentnummer
JJT_19870325_OGH0002_0010OB00544_8700000_000