Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Besetzung der einer Universitätsbibliothek zugeordneten Planstelle mit einer anderen Person mangels eines tauglichen BeschwerdegegenstandesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Die beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B723/01 protokollierte Eingabe bezeichnet die Universität Mozarteum Salzburg als belangte Behörde, zieht die am 1.10.2000 erfolgte Besetzung der der Universitätsbibliothek der genannten Universität zugeordneten Planstelle 11009 (v 2) in Beschwerde und beantragt deren Aufhebung als rechtswidrig.
1.2. Die genannte Planstelle sei mit 1.7.2000 vakant geworden. Nachdem sie entgegen den Bestimmungen des §14a Kunsthochschul-Organisationsgesetz bzw. des §21 Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz nicht im Mitteilungsblatt der Hochschule und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben worden sei, sei die Planstelle mit 1.10.2000 mit einer anderen Person als der Einschreiterin nachbesetzt worden. Der Einschreiterin sei aus unsachlichen Gründen und auf Grund einer Verletzung der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit genommen worden, sich für die in Rede stehende Planstelle zu bewerben, weshalb sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei. Auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern (Art3 StGG) sei verletzt worden. Dieses Grundrecht begründe das subjektive Recht, sich um einen Posten zu bewerben; dies aber setze naturgemäß voraus, dass ein Posten in der gesetzlich vorgesehenen Weise ausgeschrieben wird, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
2.1. Die Eingabe lässt zunächst - entgegen der Bestimmung des §15 Abs2 VerfGG - eine Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, vermissen. Der Sache nach kommt im vorliegenden Fall aber nur die Zuständigkeitsbestimmung des Art144 B-VG in Betracht.
2.2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden (einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate), soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ua. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.
Die Einschreiterin führt zu den Prozessvoraussetzungen aus, dass die Ausschöpfung eines administrativen Rechtsmittelzuges nicht möglich sei, weil keine Bescheiderlassung erfolgt sei. Folgt man diesem Vorbringen, so liegt gar kein Bescheid vor. Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand und die Beschwerde ist wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B723.2001Dokumentnummer
JFT_09989075_01B00723_00