TE OGH 1987/3/26 6Ob502/86

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde P***, im Haushalt, Vorderberg 103, vertreten durch Dr. Kuno Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Alois M***, Pensionist, Nötsch 119, vertreten durch Dr. Wilfried Piesch, Rechtsanwalt in Villach, wegen 394.422 S samt Nebenforderungen (davon Revisionsgegenstand: 337.595 S) hilfsweise Eigentumseinverleibung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ 6 R 135/85-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. März 1985, GZ 19 Cg 391/83-14, unter Rechtskraftvorbehalt zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung:

Ein Bruder der Klägerin ist am 17.Juni 1979 gestorben. Sein Nachlaß, in den vor allem eine Kärntner landwirtschaftliche Besitzung mit einer Gastwirtschaft samt Fremdenpension gehörte, wurde am 15.April 1982 dem Beklagten, einem weiteren Bruder der Klägerin, eingeantwortet.

Am 14.September 1983 erhob die Klägerin gegen den Erben klageweise ein Zahlungsbegehren. Dieses dehnte sie am 12.November 1984 um ein Eventualeinverleibungsbegehren (und ein weiteres Eventualbegehren, das nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist) aus.

Die Klägerin stützte einen mit 337.595 S bezifferten Teilanspruch auf die Behauptung, sie habe für den Erblasser im Vertrauen auf dessen wiederholte Zusicherungen, seinen Nachlaß und insbesondere die Liegenschaft mit dem gastwirtschaftlichen Unternehmen letztwillig der 1959 unehelich geborenen Tochter der Klägerin zukommen zu lassen, in den letzten 20 Lebensjahren des Erblassers regelmäßig unabgegoltene Leistungen erbracht; so habe sie den gastgewerblichen Betrieb geführt, in der Land- und Forstwirtschaft ausgeholfen und die 1886 geborene und 1978 gestorbene gemeinsame Mutter betreut, obwohl der Erblasser in einem Erbübereinkommen diese Betreuungspflicht übernommen gehabt habe. Der Beklagte bestritt nicht nur die von der Klägerin behaupteten Leistungen und die von ihr vorgebrachten Leistungsgrundlagen, er wendete auch ausdrücklich Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das mit 337.595 S bezifferte Teilbegehren mit Teilurteil wegen Verjährung und das erste Eventualbegehren wegen Unschlüssigkeit ab.

Das Berufungsgericht verneinte die vom Erstgericht angenommene Anspruchsverjährung, faßte einen Aufhebungsbeschluß und setzte dem einen Rechtskraftvorbehalt ein.

Aus dem dabei zugrundegelegten Sachverhalt ist hervorzuheben:

Der Erblasser starb am 17.Juni 1979. Er hinterließ keine Angehörigen der ersten Linie. An Angehörigen der zweiten Linie überlebten ihn außer den Streitteilen drei weitere Geschwister und Nachkommen von drei vorverstorbenen Geschwistern. Am 24.Oktober 1979 fand eine Tagsatzung zur Abhandlungspflege vor dem Gerichtskommissär statt. Damals war keine letztwillige Verfügung des Erblassers aktenkundig. Die Klägerin erklärte sich aufgrund des Gesetzes zu einem Achtel des Nachlasses ohne Rechtswohltat des Inventars zur Erbin. Am 12.November 1979 gab der Sohn einer überlebenden Schwester des Erblassers aufgrund eines von ihm behaupteten mündlichen Testaments vom 11.März 1977 zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab. Am 31.März 1980 machte das Abhandlungsgericht die Protokolle über die Vernehmung der Testamentszeugen kund, nahm die aufgrund des Gesetzes abgegebenen Erbserklärungen ebenso wie die aufgrund des mündlichen Testaments vom 11.März 1977 abgegebene Erbserklärung an und teilte den gesetzlichen Erben die Klägerrolle zu. Ein Großteil der gesetzlichen Erben, nicht aber die Klägerin, erhob am 12.Mai 1980 gegen den Testamentserben die Erbrechtsklage. Dieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, nach dem der beklagte Neffe des Erblassers gegen die Zahlung eines Betrages von 100.000 S auf das von ihm behauptete Erbrecht zugunsten des Beklagten verzichtete.

Am 14.April 1980 gab die Tochter der Klägerin aufgrund eines von ihr behaupteten mündlichen Testaments eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab. Die als Testamentszeugen namhaft gemachten Personen vernahm das Abhandlungsgericht am 21.Juli 1980, 12.November und 3.Dezember 1981. Mit dem Beschluß vom 3.Dezember 1981 wies das Abhandlungsgericht die Erbserklärung der Tochter der Klägerin im Sinne eines Antrages des Beklagten zurück.

Mit einem Schriftsatz vom 23.Dezember 1981 behauptete die Tochter der Klägerin ein im Mai 1979 zu ihren Gunsten errichtetes Testament und gab aufgrund dieses Testamentes zum gesamten Nachlaß eine bedingte Erbserklärung ab. Das Abhandlungsgericht wies diese Erbserklärung mit dem Beschluß vom 17.Februar 1982 zurück, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Am 15.April 1982 erließ das Abhandlungsgericht die Einantwortungsurkunde, mit der der Nachlaß dem Beklagten eingeantwortet wurde.

Am 14.Mai 1982 erhob die Tochter der Klägerin gegen den Beklagten die Erbschaftsklage und stützte sich dabei abermals auf ein mündliches Testament zu ihren Gunsten. Diese Klage wurde mit dem Urteil vom 4.März 1983 abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Das Erstgericht war in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß die Klägerin wegen ihrer zweckverfehlenden Arbeitsleistungen einen nach dem Kollektivvertrag berechneten Entgeltanspruch geltend mache, ein derartiger Anspruch der dreijährigen Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB unterworfen sei und diese Frist mit dem Tode des Erblassers in Gang gesetzt und durch die Erbserklärungen und Erbschaftsklagen der Tochter der Klägerin in keiner Weise beeinflußt worden sei.

Das Berufungsgericht teilte die erstrichterliche Ansicht, daß der Anspruch auf Lohn für zweckverfehlende Arbeitsleistungen gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren verjähre, und meinte, diese Verjährungsfrist beginne zu laufen, wenn das Ausbleiben der Erwartung offensichtlich geworden sei, im Falle der Erwartung einer letztwilligen Zuwendung daher in der Regel mit dem Tode des Erblassers. Das Berufungsgericht maß aber im Gegensatz zum Erstgericht der mehrfachen Geltendmachung von Erbsansprüchen durch die Tochter der Klägerin auf die bereits begonnene Verjährung der nun klageweise erhobenen Abgeltungsansprüche der Klägerin Einfluß bei und folgerte hiezu: Nach der Erhebung von Erbansprüchen durch die Tochter der Klägerin hätte dem Begehren der Klägerin der berechtigte Einwand entgegengesetzt werden können, der Grund ihrer Ansprüche stehe nunmehr wieder in Frage, weil der Erblasser anscheinend seine Zusage letztwilliger Bedenkung doch erfüllt habe. Für diesen Zeitraum (der Ungewißheit) müsse ähnlich wie bei einer nachfolgenden Stundung oder bei Vergleichsverhandlungen eine Hemmung der Verjährung angenommen werden. Berücksichtige man die Zeiten zwischen dem 14.April 1980 und dem 3.Dezember 1981 sowie zwischen 23. Dezember 1981 und 4.März 1983, sei die am 14.September 1983 angebrachte Klage noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden.

Der Beklagte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteiles erster Instanz zielenden Abänderungsantrag an.

Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Abgeltung ihrer im Vertrauen auf die Zusage des Erblassers erbrachten Arbeitsleistungen, seinen landwirtschaftlichen Besitz letztwillig ihrer Tochter zukommen zu lassen, ist kein Vertragsanspruch, sondern ein außervertraglicher Anspruch (vgl. Strasser in seiner Note zur E Jbl.1968, 436; JBl 1974, 327), er wird aber in der Rechtsprechung als ein Anspruch gewertet, der nicht bloß nach § 1152 ABGB zu bemessen, sondern auch nach dieser Gesetzesstelle zu qualifizieren sei und deswegen der kurzen Verjährung nach § 1486 Z 5 ABGB unterliegt (EFSlg 41.165, JBl 1985, 692; DRdA 1986, 307 u.a.). Dies unterstellt auch Schubert in Rummel ABGB § 1486 Rz 10. Daran ist ungeachtet der Kritik von Apathy in der Anmerkung zur letztgenannten Entscheidungsveröffentlichung festzuhalten, weil § 1486 Z 5 ABGB nicht auf die Alltäglichkeit der Entgeltentrichtung, sondern auf die zu entgeltenden Leistungen abstellt. Da die Klägerin allerdings mit dem Erblasser keinen Dienstvertrag geschlossen hatte und daher auch nicht seine Dienstnehmerin war, kommt insofern nur eine analoge Anwendung der zitierten Verjährungsbestimmung in Betracht. Objektiv war die Erwartung der Klägerin auf eine letztwillige Zuwendung zugunsten ihrer Tochter mit dem Tode des Leistungsempfängers hinfällig geworden. Im Regelfall wird es als hinreichend anzusehen sein, daß der Leistungsempfänger, die von ihm erwartete letztwillige Verfügung in einer Art und Weise trifft, daß sie zwar bei der zu erwartenden Abhandlung des Nachlasses berücksichtigt werden kann, nicht aber schon vorher, insbesondere im Zeitpunkt des Todes dem Begünstigten bekanntgemacht sein müsse. Daher erscheint es angemessen, daß der Beurteilungszeitpunkt dafür, ob der Leistungsempfänger die von ihm erwartete letztwillige Anordnung tatsächlich vorgenommen hat oder nicht, auf die Tagsatzung zur Abhandlungspflege zu beziehen, in der das Abhandlungsgericht oder der von diesem bestellte Gerichtskommissär nach entsprechenden Erhebungen (Testamentsregister) von aktenkundigen Grundlagen über die Berufungsgründe auszugehen vermag.

In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall ist es aber unerheblich, ob die Verjährung mit dem am 17.Juni 1979 eingetretenen Tod des Leistungsempfängers oder mit der am 24.Oktober 1979 vor dem Gerichtskommissär abgehaltenen Tagsatzung zur Nachlaßabhandlung in Gang gesetzt wurde, weil in beiden Fällen eine nicht unterbrochene oder doch gehemmte Verjährung im Zeitpunkt der am 14.September 1983 erfolgten Klagserhebung bereits abgelaufen gewesen wäre, im gegenteiligen Fall der Unterbrechung oder Hemmung aber selbst bei einem Verjährungsbeginn mit 17.Juni 1979 im Zeitpunkt der Klagserhebung noch gewahrt erschiene.

Für die Lösung der nach dem derzeitigen Verfahrensstand allein erheblichen Verjährungsfrage ist nach den dargelegten Erwägungen zur kurzen Verjährungszeit des § 1486 Z 5 ABGB und des Beginnes dieser Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen muß, daß sich seine Erwartung auf die in Aussicht gestellte Leistung nicht erfüllt hat oder erfüllen werde, die Beurteilung der - letztlich erfolglosen - Verfahrenshandlungen der Tochter der Klägerin zur Durchsetzung der von der Klägerin bei der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen erwarteten erbrechtlichen Ansprüche wesentlich.

Nach dem Standpunkt der Klägerin durfte sie im Hinblick auf ihre sonst nicht entgoltenen Dienstleistungen eine letztwillige Bedenkung ihrer Tochter erwarten und bei Erfüllung dieser Erwartung wäre ein hinreichender Rechtsgrund für die jahrelange Entgegennahme der Dienstleistungen durch den Erblasser vorgelegen. Erst die Enttäuschung dieser Erwartung löste den klageweise erhobenen Anspruch auf Abgeltung der in natura nicht mehr rückerstattbaren Arbeitsleistungen aus. Weder der erhoffte erbrechtliche Anspruch der Tochter noch der nun klageweise erhobene Geldanspruch der Klägerin selbst sind in ein vertragliches Austauschverhältnis zu den Arbeitsleistungen der Klägerin zu bringen. Jeder der beiden Ansprüche sollte aber eine Abgeltung ein und derselben Leistungen der Klägerin bewirken. Dabei schließen einander die beiden Ansprüche in der Weise aus, daß der Kondiktionsanspruch der Klägerin nur unter der Voraussetzung bejaht werden könnte, daß der erhoffte erbrechtliche Anspruch der Tochter nicht entstanden war. Waren nun beide Ansprüche strittig (vgl. die Parteienaussage der Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6. Februar 1984, Protokoll S 6 = AS 44 Mitte und Parteienaussage des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Juli 1984 Protokoll S 8 = AS 78 unten), konnte bei der Verschiedenheit der Anspruchsberechtigten über den primär zu beurteilenden erbrechtlichen Anspruch der Tochter mit Bindungswirkung für diese, aber gleichzeitig auch mit Tatbestandswirkung für die Klägerin nur im Verfahren über die Erbserklärungen und Klagebegehren der Tochter erkannt werden. Bei dieser besonderen Fallgestaltung durfte der Beklagte im Zuwarten der Klägerin mit ihrer (bereits angekündigten) Anspruchsverfolgung bis zur präjudiziellen Entscheidung über die erbrechtlichen Ansprüche ihrer Tochter keinen Forderungsverzicht sehen, sondern nur einen im wohlverstandenen Interesse beider Streitteile gelegenen Aufschub der Anspruchsverfolgung bis zur Klärung der negativen Anspruchsvoraussetzung im bereits anhängigen Verfahren über die Ansprüche der Tochter. Ein Zusammenwirken der Klägerin mit ihrer Tochter zu einer geradezu als mutwillig zu beurteilenden Anspruchsverfolgung der Tochter hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen die guten Sitten, daß der Beklagte aus einem erkennbar auch in seinem Interesse gelegenen Zuwarten der Klägerin mit einer kostenintensiven Prozeßführung bis zur Beendigung des präjudiziellen Rechtsstreites ihrer Tochter eine Anspruchsverjährung abzuleiten sucht. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß die Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft des die Erbschaftsklage der Tochter abweisenden Urteiles unangemessen lange mit der Erhebung ihrer nun anhängigen Klage zugewartet hätte.

Aus diesen Erwägungen trifft die berufungsgerichtliche Ansicht, daß der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist, im Ergebnis zu, wenn auch eine tragfähige Analogie zur Hemmung der Verjährung infolge Stundung oder Vergleichsverhandlungen nicht vorliegt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind daher unabhängig von der eingewendeten Verjährung zu klären.

Dem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß war ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E10563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00502.86.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19870326_OGH0002_0060OB00502_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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