Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** G***, Wien 10., Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Kurt S***, Bauleiter, Linz, Lasingergasse 8, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 2,645.588,19 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. September 1986, GZ 2 R 235/86-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. April 1986, GZ 11 Cg 72/84-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 24.784,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.600,-- Barauslagen und S 1.925,85 USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte übernahm am 10. Dezember 1970 für den bis November 1970 aufgelaufenen Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen der Fa. Fritz M*** Ges.m.b.H (im folgenden nur Fa. M***) von S 445.000,-- und für die ab Dezember 1970 neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge vorbehaltlos und unwiderruflich die Bürgschaft als Bürge und Zahler. Gestützt auf diese Bürgschaft begehrt die klagende Partei die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Fa. M*** für die Monate März bis Juni und August bis November 1983, deren Höhe nicht strittig ist.
Der Beklagte behauptet, als Geschäftsführer der Fa. M*** die Bürgschaft nur deshalb übernommen zu haben, weil die klagende Partei erklärt habe, Ratenzahlungen für den aufgelaufenen Rückstand nur dann bewilligen zu können, wenn der Beklagte die Bürgschaft für den Rückstand und bis zu dessen Abdeckung auch für die laufenden Sozialversicherungsbeiträge übernehme. Der Beklagte habe nie die Absicht gehabt, eine Bürgschaft auf die Dauer von mehr als 10 Jahren zu übernehmen. Der Vertreter der klagenden Partei habe auch die Terminisierung bis zur Abstattung des Beitragsrückstandes erklärt. Ende Mai und Ende Juli 1975 seien auf den Beitragskonten der Fa. M*** keine Rückstände mehr vorhanden gewesen. Die Bürgschaft sei daher erloschen. Die klagende Partei habe auch den Rechtsstandpunkt des Beklagten in der Folge geteilt. Eine Bürgschaftsverpflichtung auf unbestimmte Zeit widerspreche den guten Sitten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen erklärte sich die klagende Partei im Dezember 1970 bereit, der Fa. M*** für ihre Beitragsrückstände von S 445.000,-- Ratenzahlungen unter der üblichen Voraussetzung zu gewähren, daß der Geschäftsführer sowohl für die Beitragsrückstände als auch für die neu auflaufenden Beiträge eine Bürgschaft als Bürge und Zahler übernehme. Letzteres verlangte die klagende Partei aus der auch dem Beklagten mitgeteilten Erwägung, zu vermeiden, daß künftig nur die Beitragsrückstände, nicht aber auch die laufenden Beiträge bezahlt werden. Nach einer entsprechenden Ratenvereinbarung unterfertigte der Beklagte die Bürgschaftsverpflichtung. Als nicht erwiesen nahm das Erstgericht eine Vereinbarung der Streitteile bzw. eine Erklärung des Vertreters der klagenden Partei an, daß die Bürgschaft zeitlich beschränkt und insbesondere nur bis zur Abstattung des damals bestandenen Beitragsrückstandes gelten sollte. Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes sei eine unbefristete Bürgschaftsverpflichtung zulässig und daher auch rechtswirksam. Der Beklagte habe eine solche Bürgschaftsverpflichtung übernommen. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte im wesentlichen auch dessen Rechtsansicht.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft der Rechtsmittelwerber nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die jedoch einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. Auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht einzugehen. Die Rechtsrüge in der Berufung zur Befristung der Bürgschaft geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wie sich auch schon aus der Einleitung ihrer Ausführung ("bei richtiger Tatsachenfeststellung") ergibt und ist daher schon insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen erschöpft sich die Rechtsrüge im Hinweis darauf, daß ein Irrtum des Klägers vorgelegen habe (ein Irrtum wurde vom Kläger jedoch in erster Instanz nie behauptet und diesbezüglich auch nichts vorgebracht; vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 19 zu § 871), daß Unklarheiten der Bürgschaftserklärung zu Lasten der klagenden Partei gehen und daß "der Vollständigkeit halber" Sittenwidrigkeit eingewendet werde. Auch für das Berufungsverfahren (wie für das Revisionsverfahren) gilt, daß der Rechtsmittelwerber ohne Weitläufigkeiten darzulegen hat, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig ist. Durch die bloße Anführung von Leerformeln oder durch die begründungslos bleibende Ablehnung der Rechtsansicht des angefochtenen Urteils wird der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht (EvBl. 1985/154; SZ 55/113; RZ 1977/50; 1 Ob 551/77 ua.). Insoweit liegt auch kein nach § 84 Abs. 3 ZPO verbesserungsfähiger Mangel vor, weil inhaltliche Mängel im Sinne sachlich unrichtiger oder unschlüssiger Ausführungen auch nach der neuen Rechtslage nicht verbesserungsfähig sind (EvBl. 1985/153; 4 Ob 111/85 ua). Wird aber der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (MietSlg. 20.709; uva).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E10774European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00510.87.0326.000Dokumentnummer
JJT_19870326_OGH0002_0070OB00510_8700000_000