Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*** eingetragener Verein, Sport- und Fitneßcenter, Wien 7., Kaiserstraße 64, vertreten durch Dr. Helfried Krainz und Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Florian S***, Student, Mödling, Richard Wagner-Gasse 15, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen S 16.953,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.November 1986, GZ 45 R 602/86-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 1.September 1986, GZ 4 C 563/85-12, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt 4 C 563/85 des Bezirksgerichtes Mödling wird dem Landesgericht für ZRS Wien zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 25.11.1986, 45 R 602/86-15, durch Beisetzung des gemäß § 526 Abs.3 und § 500 Abs.3 ZPO notwendigen Ausspruches, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruches zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 16.953,-- s.A. für offene Mitgliedsbeiträge.
Das Erstgericht wies die Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit (§ 521 a Abs.1 Z 3 ZPO) zurück.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es unterließ einen Ausspruch darüber, ob der Rekurs gegen seine Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Eine aufhebende Entscheidung im Sinne des § 527 Abs.2 ZPO liegt jedoch nicht vor. Das Rekursgericht hat dem Erstgericht keine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung, sondern die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Seine Entscheidung ist daher inhaltlich eine abändernde.
In diesem Fall aber ist gemäß § 528 Abs.2 ZPO der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO zulässig. Da mit Rücksicht auf den Streitwert eine Zulässigkeit gemäß § 502 Abs.4 Z 2 ZPO ausscheidet, hätte das Rekursgericht gemäß § 526 Abs.3 ZPO in Verbindung mit § 500 Abs.3 ZPO aussprechen müssen, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes dar, die gemäß den §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen sein wird.
Anmerkung
E10777European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00546.87.0326.000Dokumentnummer
JJT_19870326_OGH0002_0070OB00546_8700000_000