Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen außerstreitigen Rechtssachen 1) der Antragstellerin Brunhilde H***, Hauptschullehrer, 9800 Spittal/Drau, Ponauerstraße 4, wider den Antragsgegner Peter H***, Angestellter, 9871 Seeboden, Fichtenweg 25, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf, Rechtsanwalt in Felden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (F 13/84 des Bezirksgerichtes Spittal/Drau) und 2) des Antragstellers Peter H*** gegen die Antragsgegnerin Brunhilde H***, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (F 17/84 des Bezirksgerichtes Spittal/Drau), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.Jänner 1986, GZ 3 R 189/85-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 29.April 1985, GZ F 13/84-17, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Die Streitteile haben am 26.April 1972 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe stammt der am 1.April 1975 geborene mj. Martin H***. Ehepakte wurden nicht errichtet. Für die Antragstellerin war es die erste Eheschließung, für den Antragsgegner, dessen erste Ehe mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. 9. 1971, 21 Cg 329/71- 11, geschieden worden ist, die zweite Eheschließung. Aus der ersten Ehe Peter H*** stammt die am 28. 2. 1967 geborene Sabine H***, die bei ihrer Mutter in der Bundesrepublik Deutschland lebt.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte Brunhilde H*** mit ihrer am 1. 4. 1966 unehelich geborenen Tochter Eva Maria Regina S*** (durch Namensgebung: H***) in ihrer im zweiten Stock des Hauses Spittal/Drau, Villacher Straße 29, befindlichen Eigentumswohnung. Peter H***, der bis zur Eheschließung mit Brunhilde H*** im Haus Obervellach, West 12, gewohnt hatte, ist ab dem Zeitpunkt der Eheschließung in die Eigentumswohnung Brunhilde H*** übersiedelt. Die Parteien haben bis Ende August 1975 in dieser Eigentumswohnung gewohnt und sind am 1.September 1975 in eine Dienstwohnung der ÖDK in Kolbnitz übersiedelt. Bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befand sich im gemeinsamen Haushalt auch die uneheliche Tochter Brunhilde H***. Der Antragsteller ist auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Obervellach vom 22. Juni 1963, A 19/63-5, zu drei Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 527 KG Obervellach mit dem Wohnhaus Obervellach, West Nr. 12. Herta H***, die Mutter des Antragsgegners Peter H***, ist zu einem Viertel Miteigentümerin dieser Liegenschaft, auf der lediglich ein Wiederkaufsrecht zugunsten der Marktgemeinde Obervellach einverleibt ist. Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 941
KG Seeboden im Ausmaß von 1.051 m 2 , welche sie mit Kaufvertrag vom 9. 12. 1976 um S 315.500,-- erworben haben. Auf diesem Grundstück haben die Parteien das Haus Seeboden, Fichtenweg 15, einen voll unterkellerten Bungalow mit einer Wohnfläche von 140 m 2 errichtet, in das sie am 1. 7. 1980 von der Dienstwohnung in Kolbnitz übersiedelt sind.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 16. 11. 1983, F 13/83-7, wurde Brunhilde H*** auf Grund ihres Antrages vom 3. 10. 1983 die gesonderte Wohnungsnahme bewilligt. Am 20. 10. 1983 wurde die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen aufgehoben. Brunhilde H*** wohnt seither mit dem mj. Martin H*** in einer gemieteten Eigentumswohnung in Spittal/Drau, Ponauerstraße 4. Brunhilde H*** hat mit Kaufvertrag vom 29. 12. 1983 ihre Eigentumswohnung in Spittal/Drau, Villacher Straße 9, um S 490.000,-
- verkauft. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. 12. 1983, 21 Cg 355/83-8, gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners Peter H*** geschieden. Das Scheidungsurteil ist am 24. 2. 1984 rechtskräftig geworden. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.
Brunhilde H*** stellte am 19. 6. 1984 zu F 13/84 beim Erstgericht folgende Anträge:
1) Dem Antragsgegner aufzutragen, ihr seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem Haus Seeboden, Fichtenweg 25, samt der Einbauküche und dem französischen Bett gegen einen Ausgleichsbetrag von S 750.000,-- zu übertragen;
a) auszusprechen, daß die Antragstellerin im Innenverhältnis zur Abzahlung der auf der Liegenschaft haftenden Kredite verpflichtet sei;
b) dem Antragsgegner aufzutragen, die Liegenschaft sofort zu räumen und an die Antragstellerin geräumt zu übergeben;
c) den Antragsgegner zu verhalten, ab dem Tag der Antragstellung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Aufteilung, der Antragstellerin einen monatlichen Entschädigungsbetrag von S 4.000,-
- im vorhinein zu bezahlen;
2) eventuell a) der Antragstellerin die Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem darauf befindlichen Haus gegen ein dem Antragsgegner zu zahlendes Entgelt von S 4.000,-- monatlich, beschränkt auf die Dauer des Eigentums des Antragsgegners an der Liegenschaftshälfte, zu übertragen, bei gleichzeitigem Ausspruch, daß der Antragsgegner die Liegenschaft sofort zu räumen und der Antragstellerin zu übergeben habe;
b) dem Antragsgegner das Hälfteeigentum der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem darauf befindlichen Haus gegen eine Ausgleichszahlung von S 700.000,--, sowie eine weitere Ausgleichszahlung von S 100.000,-- für die Kücheneinrichtung, das Bett und die Wertdifferenz der beiden PKW zu übertragen und auszusprechen, daß der Antragsgegner im Innenverhältnis zur Abzahlung der auf der Liegenschaft haftenden Kredite verpflichtet sei;
c) der Antragstellerin als Ausgleich für die Einbauküche, die Wertdifferenz der PKW und das Bett, einen Betrag von S 100.000,-- zuzuerkennen;
3) dem Antragsgegner aufzutragen, der Antragstellerin die in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten zu ersetzen.
Brunhilde H*** brachte im wesentlichen vor, daß sie während der ganzen Ehe einer Beschäftigung als Lehrerin nachgegangen und bis Sommer 1982 aus ihrem Einkommen zur Gänze für die Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufgekommen sei. Der Antragsgegner habe ihr aus seinem Verdienst bei der ÖDK keinen Unterhalt geleistet. Zur Finanzierung des Hauses habe sie zwei Gehaltsvorschüsse in der Höhe von insgesamt S 96.000,-- aufgenommen. Außerdem habe sie aus ihrem Verdienst wiederholt an Hilfsarbeiter Zahlungen geleistet. Der von ihrem Vater geerbte Betrag von S 80.000,--, und der von ihr auf Grund eines Bausparvertrages angesparte Betrag von S 80.000,--, sowie ein Bauspardarlehen von S 170.000,--, seien ebenfalls zur Errichtung des Hauses verwendet worden. Das als Ehewohnung dienende gemeinsame Haus repräsentiere einen Verkehrswert von 1,9 Millionen Schilling, wobei noch Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von ca. S 500.000,-- offen seien. Das Haus werde seit der Heimtrennung von Peter H*** benützt; dieser habe Brunhilde H*** das Betreten des Hauses und der Liegenschaft untersagt und weigere sich, ein Nutzungsentgelt zu bezahlen. Die im Alleineigentum Brunhilde H*** stehende Eigentumswohnung sei vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner angeschafft worden und daher nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Für den Fall der Zuteilung der Liegenschaft und des Hauses sei Brunhilde H*** bereit, ihrem geschiedenen Mann zusätzlich eine Ausgleichszahlung in der Hälfte des Wertes der im Haus befindlichen Einbauküche von S 80.000,--
sowie des französischen Bettes von S 10.000,-- zu leisten. Die Antragstellerin habe vor drei Jahren einen PKW Suzuki um ca. S 76.000,-- gekauft, dessen Wert derzeit S 50.000,-- betrage. Im Jänner 1983 habe Peter H*** einen PKW Alfa Romeo um S 215.000,-- erworben. Die Wertdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen betrage S 100.000,--, sodaß Brunhilde H*** Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von S 50.000,-- habe.
Peter H*** hat das Vorbringen der Antragstellerin bestritten und eingewendet, der gemeinsame Haushalt sei je zur Hälfte aus dem Einkommen der Parteien finanziert worden. Die Antragstellerin habe vor der Eheschließung mit S 40.000,-- zum Kauf der Eigentumswohnung beigetragen. Unrichtig sei, daß der von ihm gekaufte PKW Alfa Romeo S 215.000,-- gekostet habe. Im übrigen habe er auch das Altfahrzeug in Zahlung gegeben. Brunhilde H*** sei bei aufrechter Ehe in der Lage gewesen, auf einem Sparbuch bei der Kärntner Sparkasse, Zweigstelle Spittal/Drau, und der Postsparkasse Geld anzusparen. Diese Spareinlagen seien eheliche Ersparnisse. Er sei bereit einer Aufteilung in der Form zuzustimmen, daß der Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung der Antragstellerin verbleibe und ihm die Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden in sein alleiniges Eigentum gegen Übernahme der offenen Kreditverbindlichkeiten und Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 600.000,-- in drei gleichen Jahresraten übertragen werde.
In der Tagsatzung vom 24. 9. 1984 haben die Parteien einen bedingten Vergleich geschlossen, wonach Peter H*** gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 650.000,-- bis 30. 11. 1984 die Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden in sein Alleineigentum übernimmt. Peter H*** verpflichtete sich, die auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen in sein alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und die Antragstellerin für den Fall der Inanspruchnahme aus den Hypothekardarlehen schuld- und klaglos zu halten. Der Vergleich sollte wirksam werden, wenn er nicht von einer der Parteien bis längstens 30. 10. 1984 schriftlich widerrufen wird. Brunhilde H*** hat mit dem am 5. 10. 1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, den am 24. 9. 1984 bedingt abgeschlossenen Vergleich widerrufen. Sie gab bekannt, daß sie zur nächsten Tagsatzung nicht erscheinen werde und beantragte, den Antrag sodann unter Anwendung des § 221 Abs. 2 ZPO von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch als zurückgenommen zu erklären. Für den Fall, daß diesem Antrag nicht entsprochen werde, "würde hiemit der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen." Am 10. 10. 1984 hat Peter H*** den Antrag gestellt, im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrages, der Antragstellerin gemäß § 234 AußStrG aufzutragen, die mit S 35.358,80 verzeichneten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Brunhilde H*** hat in der vom Erstgericht in F 13/84 am 26. 11. 1984 abgehaltenen Tagsatzung vorgebracht, daß sie ihren Antrag nicht zurückziehe.
Am 10. 10. 1984 beantragte Peter H*** zu F 17/84 des Erstgerichtes die Aufteilung der Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden, des Erlöses aus der Eigentumswohnung der Antragstellerin und der Spareinlagen auf den Sparbüchern der Kärntner Sparkasse, Zweigstelle Spittal/Drau, und der Postsparkasse.
Brunhilde H*** hat in der in F 17/84 am 26. 11. 1984 abgehaltenen Tagsatzung die Abweisung dieses Antrages beantragt. Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 7. 1. 1985 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Tagsatzung vom 25. 3. 1985 hat sich Peter H*** für den Fall der Übertragung des Miteigentumsanteiles der Antragstellerin Brunhilde H*** an der Liegenschaft EZ 941
KG Seeboden an ihn, damit einverstanden erklärt, daß auf dieser Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des mj. Martin H*** einverleibt wird. In der Tagsatzung vom 11. 2. 1985 hat Brunhilde H*** erklärt, daß das französische Bett nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. In dieser Tagsatzung haben die Parteien folgende Außerstreitstellung getroffen:
Die Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem Haus Seeboden, Fichtenweg 25, hat einen Verkehrswert von S 1,900.000,--. Die Liegenschaft ist mit Pfandrechten für Darlehensforderungen belastet, von denen derzeit S 515.000,-- aushaften. Die Antragstellerin Brunhilde H*** hat ihre Eigentumswohnung um S 490.000,-- verkauft. Am 14. 3. 1983 hat Peter H*** einen PKW Alfa um S 189.500,-- gekauft und dabei seinen PKW Fiat 131, Baujahr 1980 um S 67.000,-- in Zahlung gegeben und den Restkaufpreis in Höhe von S 122.500,-- bezahlt. Seit dem Kauf dieses Fahrzeuges benützt es ausschließlich der Antragsgegner. Brunhilde H*** hat am 26. 6. 1981 einen PKW Suzuki Alto um S 76.500,-- gekauft, der ausschließlich von ihr benützt wurde.
Mit Beschluß vom 29. 4. 1985 hat das Erstgericht 1) dem Antragsgegner den der Antragstellerin gehörigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem Haus Seeboden, Fichtenweg 25, gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 680.700,-- übertragen, 2) dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin von S 680.700,-- samt 4 %
Zinsen ab Rechtskraft des Beschlusses, zahlbar binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses, auferlegt, 3) verfügt, daß der Antragsgegner im Innenverhältnis zur alleinigen Rückzahlung der Wohnbauförderungsdarlehen im offenen Betrag von S 370.000,-- s.A. und des Bauspardarlehens der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot in der aushaftenden Höhe von S 145.000,-- s.A. verpflichtet sei. Das Erstgericht hat weiters ausgesprochen (Punkt 4)), daß die Antragstellerin und der Antragsgegner die zur Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten selbst zu tragen haben. Abgewiesen hat das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin, ihr das Haus samt Grundstück zur alleinigen Benützung gegen ein dem Antragsgegner zu leistendes monatliches Entgelt von S 4.000,-- zu überlassen (Punkt 5)). Der Kostenbestimmungsantrag des Antragsgegners Peter H*** ON 8 wurde vom Erstgericht zurückgewiesen (Punkt 6)).
Das Erstgericht traf über den unbestrittenen bzw. außer Streit gestellten Sachverhalt hinaus noch die in seiner Entscheidung ON 17 in Blatt 8 bis Blatt 15 verso enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen werden kann.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von den Aufteilungsregeln der §§ 81 ff. EheG aus. Es berücksichtigte die festgestellten Schulden von S 515.000,-- als Abzugspost von dem von den Parteien außer Streit gestellten Wert der Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem Haus Seeboden, Fichtenweg 25, und führte aus, Peter H*** habe an finanziellen Mitteln mehr als die Antragstellerin, die zum Bau des Hauses S 220.700,-- zur Verfügung gestellt habe, zur Errichtung des Hauses beigetragen. Dies sei ihm allerdings nur möglich gewesen, weil die Antragstellerin von ihm kein Wirtschaftsgeld erhalten habe. Darüber hinaus habe der Antragsgegner durch seine Arbeitsleistungen die Errichtung des Hauses überhaupt erst ermöglicht, während die Antragstellerin in dieser Hinsicht keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Die Übertragung des Miteigentumsanteiles des Antragsgegners an Brunhilde H*** würde somit der Billigkeit widersprechen. Brunhilde H*** sei daher gemäß § 94 Abs. 1 EheG eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Bei deren Bemessung sei zunächst auf ihren finanziellen Beitrag in der Höhe von S 220.700,-- zum Erwerb des Hauses, Bedacht zu nehmen. Die Antragstellerin habe auch neben ihrer Berufstätigkeit den gemeinsamen Haushalt geführt und das eheliche Kind betreut. Nicht unberücksichtigt bleiben könne, daß Peter H*** der Antragstellerin in der Zeit nach Beendigung des Karenzurlaubes und zwar bis einschließlich Augut 1982 keinen finanziellen Beitrag zur Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Lebensführung erbracht und seit Oktober 1983 das Haus zur Gänze allein benütze. Dafür sei die Antragstellerin angemessen zu entschädigen. Bedacht zu nehmen sei auch darauf, daß der Antragsgegner bereits ab 1972 die Möglichkeit zur Anschaffung eines PKW gehabt habe, während die Antragstellerin erst 1981 einen PKW gekauft habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände entspreche es der Billigkeit, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 680.700,-- aufzuerlegen, die mit Rechtskraft der Entscheidung mit 4 % zu verzinsen sei. Soweit die Antragstellerin für die im Haus befindliche Kücheneinrichtung eine Ausgleichszahlung von S 40.000,--
beanspruche, sei davon auszugehen, daß der Erwerb der Kücheneinrichtung während des Karenzurlaubes Brunhilde H*** aus Mitteln des Antragsgegners erfolgt sei; da Peter H*** während des Karenzurlaubes zum Unterhalt der Antragstellerin beigetragen habe, erweise sich die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin, für die dem Antragsgegner verbleibende Einbauküche, als nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Erlöses aus dem Verkauf der im Eigentum der Antragstellerin gestandenen Eigentumswohnung nahm das Erstgericht den Standpunkt ein, die Antragstellerin habe die zur Beschaffung der Eigentumswohnung notwendigen Eigenmittel noch vor der Eheschließung selbst aufgebracht und bis einschließlich August 1975 auch alle Tilgungsraten aus ihrem Einkommen bezahlt. In der Folge sei die Wohnung vermietet worden; die monatlichen Tilgungsraten seien durch die Mieteinnahmen gedeckt worden. Berücksichtige man, daß der Antragsgegner der Antragstellerin nur während des Karenzurlaubes vom 1. 4. 1985 bis 21. 3. 1976 finanzielle Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung geleistet habe, so stehe ihm kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung zu. Nach billigem Ermessen habe jede der Parteien ihre in diesem Verfahren aufgelaufenen Vertretungskosten selbst zu tragen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners Peter H***, sei eine Zurücknahme des Antrages in F 13/74 durch die Antragstellerin nicht erfolgt, dies führe zur Zurückweisung seines Kostenbestimmungsantrages vom 5. 10. 1984, ON 8.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs Folge, hob die Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Antragsgegner verwies es mit seinem Kostenrekurs auf diese Entscheidung. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es führte aus, die Ehe zwischen den Streitteilen sei aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden worden. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung komme dem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG Bedeutung zu. Es entspreche der Billigkeit, innerhalb der wertmäßigen Aufteilung dem an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände einzuräumen, die er behalten oder zugewiesen haben will. Wenn nicht andere schwerwiegende Gründe, etwa ein existenzielles Bedürfnis des an der Auflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte, berücksichtigungswürdig erschienen, solle der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe Schuldlosen Berücksichtigung finden, insbesondere bei Gegenständen, die im Miteigentum der vormaligen Ehegatten stehen. Es sollten zwar die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für beide Ehegatten möglichst ausgeglichen geregelt werden, doch bestehe auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, daß der an der Ehescheidung unschuldige Teil in gewissem Maß besser bedacht werde als der schuldige Teil, dem unschuldigen Teil solle bei der Vermögensauseinandersetzung nach Möglichkeit die bisherige Lebensgrundlage bewahrt bleiben. Dem Grundsatz der Billigkeit würde es widersprechen, wenn der Schuldlose infolge der durch das Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung eine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müßte. Aufzuteilen sei im vorliegenden Fall die Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem Haus Seeboden, Fichtenweg 25, das bis zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft am 20. 10. 1983 die Ehewohnung der Streitteile darstellte, samt einer Einbauküche, der von Brunhilde H*** benützte PKW und das von Peter H*** benützte Kraftfahrzeug, der aus dem Verkauf der Eigentumswohnung Brunhilde H*** am 29. 12. 1983 e+zielte Verkaufserlös in der Höhe von S 490.000,--, sowie allenfalls vorhandene eheliche Ersparnisse in Form von Spareinlagen auf einem Sparbuch bei der Postsparkasse und einem Sparbuch der Kärntner Sparkasse. Das Haus stehe je zur Hälfte im Eigentum der Streitteile. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Schaffung von zwei selbständigen Wohnungen auf Grund der Bauweise des Hauses nicht möglich sei, sowie wegen des gespannten persönlichen Verhältnisses, müsse der Grundsatz des § 90 Abs. 1 EheG zurücktreten. Die bloße Anordnung eines Benützungsrechtes der Antragstellerin auf dem Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft sei nicht zweckmäßig, weil für die Dauer des Benützungsrechtes dieser Anteil praktisch unverkäuflich sei und damit völlig entwertet werde. Davon abgesehen habe die Antragstellerin beantragt, ihr das Hälfteeigentum des Antragsgegners an dieser Liegenschaft unter Übernahme der auf dieser Liegenschaft haftenden Schulden und gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 750.000,-- zu übertragen. An diesem Begehren halte die Antragstellerin auch in ihrem Rechtsmittel fest, erklärte allerdings, nur eine Ausgleichszahlung von S 585.000,-- (S 692.000,-- Wert der Liegenschaftshälfte abzüglich S 50.000,-- Wertausgleich für den PKW des Antragsgegners und S 57.000,-- Benützungsentgelt für die Zeit von November 1983 bis Mai 1985) zu leisten. Auch wenn sie im Zuge des Verfahrens erster Instanz vorgeschlagen habe, der Antragsgegner könne das ganze Haus gegen eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- haben, stehe doch fest, daß ihr in erster Linie an der Zuweisung des Hauses gelegen sei. Nach den dargelegten Grundsätzen habe dieser Aufteilungswunsch der an der Auflösung der Ehe schuldlosen Antragstellerin Brunhilde H*** Berücksichtigung zu finden. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Antragstellerin in der Lage sei, die entsprechende Ausgleichszahlung aufzubringen. In diesem Fall wäre ihr das Haus zu belassen; andernfalls müßte das Haus dem an der Scheidung schuldigen Antragsgegner zugewiesen und ihm eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. In welcher Höhe die Antragstellerin Brunhilde H*** eine Ausgleichszahlung im Sinn des § 94 Abs. 1 EheG an den Antragsgegner leisten müßte, könne bisher nicht beurteilt werden und damit auch nicht, ob sie in der Lage sein werde, die erforderlichen Geldmittel dafür aufzubringen. Die Parteien hätten in der Tagsatzung vom 11. 2. 1985 den für die Aufteilung heranzuziehenden Verkehrswert der Liegenschaft mit S 1,900.000,-- außer Streit gestellt. Die Liegenschaft sei mit Pfandrechten für die Darlehensforderungen der Kärntner Landes-Hypothekenbank im Betrag von S 150.000,-- und S 230.000,--, sowie einem Pfandrecht für die Darlehensforderung der Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot von S 170.700,-- belastet. Am 11. 2. 1985 hätten die Parteien außer Streit gestellt, daß die Wohnbauförderungsdarlehen derzeit noch mit S 370.000,-- und das Bauspardarlehen noch mit S 145.000,-- unberichtigt aushafteten. Grundsätzlich seien nach der Rechtsprechung der Aufteilung unterliegende Sachen nicht nach dem Wert im Zeitpunkt der Heimtrennung zu bewerten; bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrages sei vielmehr der Wert im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung, das sei im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich. Nach § 81 Abs. 2 EheG sei Gegenstand der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen, also die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Maßgebend für die Aufteilung sei also der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft. Dies führe dazu, daß die nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch einen geschiedenen Ehegatten vorgenommenen weiteren Wertschöpfungen nicht zur Aufteilung gelangen. Der Zeitpunkt der Aufhebung der Hausgemeinschaft sei demnach nur für die Feststellung des zu verteilenden Vermögens maßgebend, nicht aber für dessen Bewertung. Gleiche Grundsätze wie im Zusammenhang mit Wertschöpfungen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft müßten auch für die Berücksichtigung von Schulden gelten. Habe daher ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösen der ehelichen Gemeinschaft bestanden, so seien diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen, und zwar gleichgültig, ob die Rückzahlung aus eigenen Mitteln oder durch Umschuldung erfolgt sei; auch die bis zur Aufteilung aufgelaufenen Schuldzinsen für Kapitalien, welche bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommen würden, seien zu berücksichtigen. Fest stehe, daß auf der Liegenschaft der Parteien Pfandrechte für die Darlehensforderungen der Kärntner Landes-Hypothekenbank von S 150.000,-- und S 230.000,-- haften und zum 11. 2. 1985 diese Darlehensforderungen mit S 370.000,-- unberichtigt waren. Für die Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot hafte eine Pfandforderung von S 170.700,--, welche am 11. 2. 1985 mit S 145.000,-- unberichtigt aushaftete. Weil die nunmehrige Höhe der Schulden mit Rücksicht auf die seit der Heimtrennung am 20. 10. 1983 anerlaufenen Schuldzinsen nicht feststehe, werde es im fortgesetzten Verfahren der Ermittlung der Höhe der noch offenen Darlehensforderung im Zeitpunkt der Aufteilung, ohne Berücksichtigung der von den Parteien seither geleisteten Rückzahlungen bedürfen. Diese Schulden würden bei der Aufteilung in Anschlag zu bringen sein (§ 81 Abs. 1 Satz 2 EheG). Hinzu komme, daß Gegenstand der Aufteilung auch die im Haus befindliche Einbauküche, sowie der von den Parteien jeweils zum Zeitpunkt der Heimtrennung am 20. 10. 1983 benützte PKW seien. Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens könne insbesondere der Wert dieser Fahrnisse nicht unberücksichtigt bleiben, wobei, wie bereits ausgeführt, der Anschaffungspreis nicht maßgeblich sei. Bisher fehle in dieser Richtung aber jeglicher Anhaltspunkt. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren erforderlich sein, auf eine einvernehmliche Wertfestsetzung hinsichtlich dieser Fahrnisse hinzuwirken; sollte dies nicht möglich sein, werde es einer Wertermittlung durch das Erstgericht unter Beiziehung eines Sachverständigen, bedürfen. Außerdem habe der Antragsgegner in erster Instanz vorgebracht, es sei Brunhilde H*** bei aufrechter Ehe möglich gewesen, Geld anzusparen, welches sie auf einem Sparbuch bei der Kärntner Sparkasse, Zweigstelle Spittal/Drau und einem Postsparbuch eingelegt habe. Peter H*** habe in seinem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse F 17/84, auch die Aufteilung der auf einem Sparbuch der Kärntner Sparkasse, Zweigstelle Spittal/Drau und einem Sparbuch der Postsparkasse eingelegten ehelichen Ersparnisse beantragt. Ob und in welcher Höhe bei der Heimtrennung am 20. 10. 1983 der Aufteilung unterliegende und bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigende eheliche Ersparnisse in Form von Spareinlagen vorhanden waren, könne aber, da in dieser Hinsicht Feststellungen nicht getroffen wurden, derzeit nicht beurteilt werden. Es werde daher im fortgesetzten Verfahren auch erforderlich sein, die Parteien dazu eingehend zu befragen und allenfalls von ihnen noch zu führende Beweismittel aufzunehmen und, sollte dies erforderlich sein, den jeweiligen Beitrag zu den ehelichen Ersparnissen zu erheben. Nach § 83 Abs. 1 EheG sei bei der Aufteilung nach Billigkeit besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Dabei seien nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle als Beitrag ua. auch die Leistung des Unterhaltes, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Was den Beitrag der Antragstellerin zur Errichtung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses anlangt, so stehe unbekämpft fest, daß Brunhilde H*** zur Errichtung des Hauses die von ihr auf Grund eines Bausparvertrages angesparte Summe von S 80.000,-- und einen Gehaltsvorschuß von S 50.000,-- zur Verfügung gestellt und die Bezahlung der Anschlußkosten der Kelag in der Höhe von S 50.000,-- übernommen habe. Ein von Peter H*** bei der Arbeiterkammer Kärnten zur Finanzierung des Hausbaues aufgenommenes Darlehen von S 20.000,-- sei von Brunhilde H*** mit S 15.000,--
zurückgezahlt worden. Aus drei Prämiensparverträgen, die die Antragstellerin aus den vom Vater ihrer unehelichen Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen angespart hatte, seien insgesamt S 40.000,-- für den Bau des Hauses verwendet worden. Außerdem sei Brunhilde H*** während der ganzen Ehe - mit Ausnahme des Karenzjahres vom 1. 4. 1975 bis 31. 3. 1976, in welchem sie aber das Karenzurlaubsgeld bezogen habe - einer Beschäftigung als Lehrerin nachgegangen. Zu berücksichtigen im Sinn des § 83 Abs. 2 EheG auf Seiten der Antragstellerin sei weiters die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege des ehelichen Kindes, wobei nicht entscheidend ins Gewicht falle, daß Peter H***, wie festgestellt, nach der Geburt des mj. Martin, seiner Frau bei der Haushaltsführung und Betreuung des Kindes geholfen habe und Herta H***, von April 1976 bis Juni 1976 jeweils von Montag bis Donnerstag die Betreuung des Kindes übernommen und während der Abwesenheit der Antragstellerin bei Schulschikursen oder Wienfahrten, sowie bei Krankheiten, im Haushalt mitgeholfen habe.
Wenn daher die Antragstellerin keine persönlichen Arbeitsleistungen bei der Errichtung des Hauses erbracht habe, was im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit, die Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes, auch gar nicht von ihr verlangt werden könnte, so könne ihr dies nicht zum Nachteil gereichen. Ein wesentlicher Beitrag zur Anschaffung des Hauses sei von Brunhilde H*** dadurch erbracht worden, daß sie auch ab 1. 4. 1976 und zwar bis einschließlich August 1982 zur Gänze aus ihrem Einkommen für die Bestreitung der Kosten der Haushaltsführung und des Unterhaltes der gesamten Familie aufgekommen sei und darüber hinaus ab 1979 auch die monatlichen Raten des Bauspardarlehens von S 1.300,-- zurückgezahlt habe. Nur dadurch sei Peter H*** in der Lage gewesen, das zur Finanzierung des am 9. 12. 1976 erfolgten Kaufes der Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden bei der Österreichischen Länderbank aufgenommene Darlehen von S 320.000,-- aus seinem Einkommen zur Gänze zurückzuzahlen und für die Kosten des Baumaterials, des Dachstuhls, der Elektro- und Sanitärinstallationen, sowie für die weiteren Materialkosten aufzukommen. Als weiterer Beitrag des Antragsgegners sei zu berücksichtigen, daß er von seiner Mutter Herta H*** S 50.000,--
geschenkt erhalten habe, die für die Anschaffung der Fenster und Türen verwendet worden seien und daß er aus seinem Einkommen das Darlehen bei der Arbeiterkammer mit 50.000 S zurückgezahlt habe. Zu berücksichtigen seien als Beitrag Peter H*** seine persönlichen umfangreichen Arbeitsleistungen bei der Errichtung des Hauses, sowie die von ihm seit 1978 und 1979 bezahlten Halbjahresraten von S 1.040,-- bzw. S 1.150,-- für die Wohnbauförderungsdarlehen. Bei Gegenüberstellung der von den Parteien zur Anschaffung des Hauses geleisteten Beiträge, sei aber im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der von der Antragstellerin geleistete Beitrag den Peter H*** übersteige, was das Erstgericht auch bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen haben werde. Was den Erlös aus dem Verkauf der im Alleineigentum der Antragstellerin gestandenen Eigentumswohnung von S 490.000,-- anlange, so habe das Erstgericht richtig erkannt, daß die Zuerkennung eines Ausgleichsbetrages an Peter H*** unbillig wäre, da die Eigentumswohnung zur Gänze durch die von Brunhilde H*** gemachten finanziellen Aufwendungen angeschafft worden sei. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsgegner führt in seinem Rechtsmittel aus, es wäre nicht so sehr auf das Verschulden an der Scheidung der Ehe, als vielmehr auf die Wohnbedürfnisse Bedacht zu nehmen gewesen. In seiner Rekursbeantwortung habe er bereits darauf verwiesen, daß die Antragstellerin bereits im Jahre 1984 in der Ulrich von Cillistraße 35 in Spittal eine Eigentumswohnung erworben habe, die sie mittlerweile auch bereits bewohne. Während ihm also das gemeinschaftliche Haus in Seeboden nach wie vor zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses diene, sei die Antragstellerin anderweitig versorgt und scheine auch an diesem Haus gar kein gesteigertes Interesse zu haben.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die Vermögensauseinandersetzung zwischen den vormaligen Ehegatten unter Berücksichtigung der in § 83 EheG nur beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien vorzunehmen ist. Die gesetzliche Regelung verfolgt das Ziel, den vormaligen Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst zu bewahren und den Beginn des neuen Lebensabschnittes für sie tunlichst zu erleichtern (JBl. 1982, 321; EFSlg. 43.767, 43.766, 36.464 ua.). Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Regelung kann das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht außer Betracht bleiben. Gewiß wollte der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehewidriges beziehungsweise ehegerechtes Verhalten machen (EvBl. 1981/49; EFSlg. 43.769, 41.380), doch wurde es als zulässig erkannt, dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten in Ansehung der Aufteilung einzuräumen (EFSlg. 43.769, 41.376, 41.372) und den unschuldigen Teil besser zu bedenken als den schuldigen (EFSlg. 43.769). Können vom anderen Teil keine schwerwiegenden Gründe - etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, die sonst nicht abgewendet werden könnte - ins Treffen geführt werden, soll der Aufteilungsvorschlag des schuldlosen Teils Berücksichtigung finden; dieser Grundsatz erscheint gerade bei Vermögenswerten, die im gleichteiligen Miteigentum der Parteien stehen, gerechtfertigt (SZ 55/45 ua.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß der Aufteilungswunsch, der an der Auflösung der Ehe schuldlosen Antragstellerin auf Übertragung des Hälfteeigentums des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 941 KG Seeboden mit dem Haus Seeboden, Fichtenweg 25, auf sie unter der Voraussetzung, daß sie in der Lage wäre, die angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen, den anzustellenden Billigkeitserwägungen Rechnung tragen würde (vgl. EFSlg. 41.426, 41.427 ua.). Da aber auf Grund der bisherigen Feststellungen, wie das Rekursgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, ausführte, die Höhe der von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung noch nicht abschließend festgesetzt werden und damit auch nicht beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin die hiefür erforderlichen Geldmittel aufbringen können wird, bedarf es der vom Rekursgericht erforderlich erachteten Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage. Soweit der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs vorbringt, die Antragstellerin habe eine Eigentumswohnung erworben, die sie bereits bewohne, war darauf mit Rücksicht auf das auch im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse für das Revisionsrekursverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen (6 Ob 623/84, 6 Ob 658/84 ua.).
Der Antragsgegner bekämpft weiters die Auffassung des Berufungsgerichtes, es wäre unbillig, ihm aus dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung der Antragstellerin von S 490.000,-- einen Ausgleichsbetrag zuzuerkennen; die Antragstellerin habe für diese Eigentumswohnung vor der Ehe lediglich eine Anzahlung von S 50.000,-
- aus eigenem geleistet, die Abzahlung des weiteren Kaufpreises sei aber nur dadurch möglich gewesen, daß ihm sein Arbeitgeber eine Dienstwohnung in Kolbnitz zur Verfügung stellte, was die Antragstellerin in die Lage versetzte, die Eigentumswohnung zu vermieten und aus den Mietzinseingängen abzuzahlen. Er habe somit an der Finanzierung dieser Eigentumswohnung erheblichen Anteil, sodaß auch der Verkaufserlös in die Aufteilung einzubeziehen wäre. Dem ist zu entgegnen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Antragstellerin die Anzahlung von ca. S 50.000 für die Eigentumswohnung in Spittal an der Drau, Villacher Straße 29, selbst aufgebracht hat. Sie hat während der Benützung der Eigentumswohnung als Ehewohnung zur Zahlung der Annuitäten ihre Mittel herangezogen, der Antragsgegner hat dazu nichts beigetragen und der Antragstellerin auch kein Wirtschaftsgeld gegeben, sondern bereits ab dem Jahre 1972 die Familienbeihilfe für das Kind Eva Maria Regina H*** und die Kinderzulage für dieses Kind bezogen und für sich verbraucht. Gleiches gilt für das am 1. 4. 1975
geborene Kind Martin H***. Die Antragstellerin hat daher einschließlich der Anzahlung von rund S 50.000,-- bis zur Übersiedlung in die Dienstwohnung nach Kolbnitz für die Wohnung insgesamt rund S 100.000,-- aufgewendet, wobei in diesem Betrag auch die Heizungs- und Betriebskosten für die Ehewohnung enthalten sind. Die Antragstellerin war bis zur Geburt ihres Sohnes Martin H*** am 1. 4. 1975 berufstätig und hat neben ihrem Beruf als Hauptschullehrerin sowohl vorher als auch nachher den ehelichen Haushalt geführt. Während des Karenzurlaubes, in dessen Verlauf die Parteien, wie festgestellt wurde, nach Kolbnitz übersiedelt sind, war die Antragstellerin allerdings nur im Haushalt tätig. Der Antragsgegner hat nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seiner Frau bei der Haushaltsführung und bei der Kinderbetreuung geholfen. Während der Zeit, in der die Parteien in Spittal/Drau in der Eigentumswohnung gelebt haben, hat der Antragsgegner die auch ausschließlich von der Antragstellerin schon vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner aus ihren Mitteln eingerichtete Wohnung benützt. Von September 1975 bis Ende 1983 war die Eigentumswohnung vermietet und die jeweiligen Mieter kamen für die mit der Wohnung verbundenen Kosten auf und zahlten der Antragstellerin für die überlassene Kücheneinrichtung monatlich S 500,--. Die Antragstellerin erzielte aus dem Verkauf dieser Wohnung zunächst einen Kaufpreis von S 490.000,--. Auf Grund der bereits im Jahre 1981 erfolgten Kündigung des Wohnbauförderungsdarlehens mußte sie S 78.150,-- zur vollständigen Tilgung dieses Darlehens zahlen und bei dem Verkauf der Eigentumswohnung das Darlehen der Ersten Österreichischen Sparkasse in Höhe von ca. S 44.000,-- übernehmen, sodaß vom Verkaufserlös ein Betrag von S 368.000,-- verblieben ist. Von diesem Betrag sind jedoch noch die S 50.000,--, die die Antragstellerin seinerzeit als Eigenmittelbeitrag leisten mußte sowie die von April 1972 bis September 1975 erbrachten Leistungen von insgesamt rund S 100.000,-- abzuziehen, sodaß ein Erlös von rund S 218.000,-- verbleibt, der während der Zeit der Ehe der Parteien erworben werden konnte. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht erkannt, daß es unter diesen Umständen nicht der Billigkeit entsprechen würde, dem Antragsgegner, der lediglich während der Karenzzeit der Antragstellerin nach der Geburt ihres Kindes dieser ein Wirtschaftsgeld in nicht mehr feststellbarer Höhe gezahlt hat, von dem Betrag von S 218.000,-- eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Der Antragsgegner bringt weiters vor, sein Beitrag zur Anschaffung der Liegenschaft in Seeboden habe den der Antragstellerin bei weitem überstiegen.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen hat die Antragstellerin zur Errichtung des Hauses die von ihr auf Grund eines Bausparvertrages angesparte Summe von S 80.000,-- und einen Gehaltsvorschuß von S 50.000,-- zur Verfügung gestellt und die Bezahlung der Anschlußkosten der Kelag in der Höhe von S 50.000,-- übernommen. Auf ein vom Antragsgegner bei der Arbeiterkammer Kärnten zur Finanzierung des Hausbaues aufgenommenes Darlehen von S 20.000,-- hat die Antragstellerin S 15.000,-- zurückgezahlt und aus drei Prämiensparverträgen, die sie aus den vom Kläger ihres unehelichen Kindes geleisteten Unterhaltszahlungen angespart hatte, wurden S 40.000,-- für den Hausbau verwendet. Darüber hinaus war die Antragstellerin mit Ausnahme der Karenzzeit vom 1. 4. 1975 bis 31. 3. 1976 ständig als Lehrerin berufstätig, hat überdies den gemeinsamen Haushalt geführt und die Pflege des ehelichen Kindes besorgt. Die Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes sind aber gemäß § 83 Abs. 2 EheG entsprechend ihrem Umfang und Gewicht als Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen (EvBl. 1981/217 ua.). Zutreffend hat daher das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin durch die Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes, darüber hinaus aber auch dadurch, daß sie auch ab 1. 4. 1976 und zwar bis einschließlich August 1982 zur Gänze aus ihrem Einkommen für die Bestreitung der Kosten der Haushaltsführung und des Unterhaltes der gesamten Familie aufgekommen und ab 1979 auch die monatlichen Raten des Bauspardarlehens von S 1.300,-- zurückgezahlt hat, einen wesentlichen Beitrag zum Erwerb des Hauses geleistet hat. Sie hat nämlich dadurch dem Antragsgegner die Rückzahlung des von ihm aufgenommenen Darlehens von S 320.000,-- für die Finanzierung des Hausbaues aus seinem Einkommen und die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Baumaterials, des Dachstuhls, der Elektro- und Sanitärinstallationen, sowie für die weiteren Materialkosten ermöglicht. Demgegenüber stehen an Leistungen des Antragsgegners die Verwendung des ihm von seiner Mutter geschenkten Betrages von S 50.000,-- für die Anschaffung von Fenstern und Türen, eine Darlehensrückzahlung von S 50.000,-- und seine persönlichen, umfangreichen Arbeitsleistungen bei der Errichtung des Hauses, sowie die von ihm seit 1978 und 1979 bezahlten Halbjahresraten von S 1.040,-- bzw. S 1.150,-- für die Wohnbauförderungsdarlehen. Bei Gegenüberstellung der von den Ehegatten für die Errichtung des Hauses in Seeboden erbrachten Leistungen kann aber in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß der von der Antragstellerin geleistete Beitrag den vom Antragsgegner geleisteten überwiegt, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Soweit der Antragsgegner vorbringt, das Verhalten der Antragstellerin (Ankündigung der Zurückziehung des Aufteilungsantrages im Schriftsatz vom 4. 10. 1984) sei als Zurückziehung des Antrages zu werten, es seien ihm daher die Kosten in der Höhe von S 35.358,80 zuzusprechen, bekämpft er in unzulässiger Weise die Kostenentscheidung der zweiten Instanz (SZ 54/149 ua.), sodaß auf diese Ausführungen nicht einzugehen war. Da der Antragsgegner somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes im Aufhebungsbeschluß nicht aufzuzeigen vermochte, kann der Oberste Gerichtshof den vom Rekursgericht erteilten Aufträgen zur Ergänzung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltsbildes nicht entgegentreten (vgl. EFSlg. 44.803 ua.).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG.
Anmerkung
E10798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00548.86.0330.000Dokumentnummer
JJT_19870330_OGH0002_0080OB00548_8600000_000