Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix B***, Angestellte, Graz, Schmölzergasse 13, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster und Dr. Hans Günther Medwed, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Cäcilia R***, Pensionistin, Graz, Königsmühlstraße 5, vertreten durch Dr. Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Jänner 1987, GZ 3 R 374/86-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsfrage, ob eine nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernde Überlassung der Dienstwohnung weiterhin von den mietrechtlichen Kündigungsbeschränkungen ausgenommen bleibt, ist nach der im Einzelfall diesbezüglich etwa ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarung zu beantworten. Die auf Grund des hier festgestellten Sachverhaltes erfolgte Bejahung dieser Frage durch die Vorinstanzen verstößt nicht gegen die in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätze.
Anmerkung
E10546European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB01510.87.0331.000Dokumentnummer
JJT_19870331_OGH0002_0050OB01510_8700000_000