TE OGH 1987/4/2 12Os36/87

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 1987, GZ 8 d Vr 12918/86-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef S*** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von August bis 3.November 1986 in Wien in Gesellschaft des Herbert N*** unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden ist, Berechtigten der Firma K*** und N*** die im Urteilsspruch näher bezeichneten Gebrauchsgegenstände in einem 100.000 S übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Beschwerdeführer bei der Firma L*** als Kraftfahrer beschäftigt, welche im Auftrag der Firma K*** und N*** Waren aus deren Lager zu den einzelnen Geschäftspartnern transportierte (vgl S 45). Diese Gelegenheit hat der Angeklagte ausgenützt und aus diesem Lager der Firma K*** und N*** verschiedene Gebrauchsgegenstände gestohlen.

Das Erstgericht stützt die Feststellungen über den Wert der gestohlenen Gegenstände auf die in der Hauptverhandlung vorgetragenen (vgl S 232) Aufstellung der bestohlenen Firma (S 209), die der Beschwerdeführer als richtig anerkannt hat (vgl S 234). Aus der Aussage des Zeugen Karl R*** ergibt sich in diesem Zusammenhang, daß es sich bei den dort angeführten Beträgen jeweils um den "Einstandspreis" handelt, bestehend aus dem Einkaufspreis, Fracht, Zoll und Abgaben sowie Kosten der Zwischenlagerung und Manipulationsgebühren (S 235), somit um den Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Waren zur Tatzeit.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beschwerde in Ausführung des Grundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (sachlich Z 10) behauptet, das Gericht habe eine Feststellung des tatsächlich eingetretenen Schadens unterlassen, übergeht sie die oben wiedergegebenen Konstatierungen und hält solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung der Subsumtionsrüge erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 , ENr. 9 zu § 281 Z 10 StPO). Daß ein Großteil der Diebsbeute zustande gebracht wurde, ist lediglich bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, wobei es aber für die Schadensberechnung unbeachtlich ist, daß bei einzelnen Gegenständen keine Wertminderung eingetreten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten war der Akt im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.

Anmerkung

E10654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00036.87.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19870402_OGH0002_0120OS00036_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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