TE OGH 1987/4/7 2Ob555/87

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Sylvia L***, Hausfrau, Rathausplatz 1, 2285 Leopoldsdorf, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Otto L***, Bau- und Rauchfangkehrermeister, Hauptstraße 9, 2285 Leopoldsdorf, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 20.Jänner 1987, GZ 5 R 336/86-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 8.Oktober 1986, GZ F 2/86-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die mit S 16.500,-

bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten S 1.500,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte Vermögensaufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG dahin, daß ihr das Haus Leopoldsdorf, Rathausplatz 1, ins Eigentum übertragen werde, dem Antragsgegner hingegen das Haus Leopoldsdorf, Hauptstraße 9, im Alleineigentum verbleiben solle. Weiters beantragte sie ihr aus den vier Unternehmen eine einmalige Abfindung von 1 Mio S sowie eine jährliche Leibrente von 100.000 S je Betrieb, sohin insgesamt 400.000 S jährlich zuzusprechen, wobei die vier Unternehmen ins Alleineigentum des Antragsgegners zu übertragen seien.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Haus Rathausplatz 1, in dem sich die Ehewohnung befinde, sei von der Antragstellerin in die Ehe eingebracht worden. Das Haus Hauptstraße 9 sei Bestandteil des dort betriebenen Unternehmens Ing. Otto L***, Bauunternehmen GesmbH & Co. KG, an dem der Antragsgegner ebenso Anteile halte, wie an der Firma L*** & Co., Rauchfangkehrermeister KG, in Neudorf bei Staatz und an der Elisabeth L*** Rauchfangkehrermeister KG in Leopoldsdorf. Es sei kein gemeinsames Vermögen vorhanden, welches nicht Bestandteil eines der Unternehmen des Antragsgegners wäre. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Nach dem klaren Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG unterlägen Unternehmen nicht der Aufteilung. Wirke ein Ehegatte im Unternehmen des anderen mit, stehe ihm nur ein Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB zu. Werde das Unternehmen hingegen gemeinsam betrieben, richte sich die Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer komme nicht in Betracht, wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse nicht stattfinde. Die Antragstellerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt Abänderung dahin, daß ihr aus den Unternehmen eine einmalige Abfindung von 1 Mio S sowie eine jährliche Leibrente in der Höhe von 100.000 S je Betrieb, sohin ein Betrag von 400.000 S jährlich zugesprochen werde. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.

Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Antragstellerin macht im wesentlichen geltend, es solle das aufgeteilt werden, was von den Ehegatten gemeinsam geschaffen worden sei. Die Herausnahme von Unternehmen aus der Aufteilung widerspräche diesen Grundsätzen und sei auch von der Lehre kritisiert worden. Auf Grund teleologischer Reduktion sei davon auszugehen, daß Unternehmen nur dann ausgenommen seien, wenn ein Ehegatte hiezu keinen nennenswerten Beitrag geleistet habe. Die Antragstellerin habe aber durch drei Jahrzehnte hindurch an den Unternehmen mitgearbeitet. Die Billigkeitserwägungen des § 83 EheG seien zu beachten. Habe ein Ehegatte mit gemeinsamen Ersparnissen ein Unternehmen gegründet und dadurch eine Aufteilung verhindert, entspreche es der Billigkeit, diese Situation nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG zu korrigieren. Die Antragstellerin sei benachteiligt worden, der Antragsgegner hingegen bereichert. Das Rekursgericht habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt. Eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sei nicht möglich, weil die Antragstellerin nicht Gesellschafterin, sondern formell nur Angestellte war. Ansprüche nach § 98 ABGB seien nach drei Jahren verjährt.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist, daß aufgeteilt werden soll, was die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben. Von diesem Grundsatz sind aber nach der eindeutigen Regelung des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG Unternehmen ausdrücklich ausgenommen. Die Frage, welches Schicksal Unternehmen bei der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung haben sollen, wurde schon vor Zustandekommen des Eherechtsänderungsgesetzes BGBl.1978/280 im Schrifttum erörtert, die vorgesehene Regelung wurde vielfach abgelehnt (vgl. Bydlinski in Schwind-Festschrift 40 ff mwN). Auch nach Zustandekommen des Gesetzes wurde die Regelung des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG teilweise kritisiert (Migsch in Floretta,

Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 67; Honsel in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 174 f, Schwind, Kommentar zum Österreichischen Eherecht 2 § 82 Rdz 6). Der Vorwurf der Antragstellerin, das Rekursgericht habe sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt, ist ungerechtfertigt, denn das Gericht hat von der gesetzlichen Regelung auszugehen. Nach dieser sind aber Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen. Der Justizausschuß war der Ansicht, auch Beiträge eines Ehegatten zur Vermögensbildung könnten eine Einbeziehung des Unternehmens in die Aufteilung nicht rechtfertigen (916 BlgNR 14.GP 14). Daß die ebenfalls durch das Eherechtsänderungsgesetz geschaffene Regelung des § 98 ABGB insbesondere wegen der kurzen Verjährungsfrist nicht ausreicht, um Benachteiligungen des anderen Ehegatten zu vermeiden, wurde im Schrifttum wiederholt hervorgehoben. Dies kann an der eindeutigen Gesetzeslage aber nichts ändern. Wohl ist nach § 83 EheG die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Wenn nichts aufzuteilen ist, weil nur ein Unternehmen vorhanden ist, können es Billigkeitserwägungen aber nicht rechtfertigen, dem Ehegatten, der Unternehmer ist, eine Leistung an den anderen Ehegatten aufzutragen. Das Gesetz bietet daher keine Möglichkeit, dem Unternehmer eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, wenn kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist (EFSlg 46.411, 49.024). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Antrag, der Antragstellerin, aus den Unternehmen Geldleistungen zuzusprechen, abgewiesen, weshalb auch dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung war gemäß § 234 AußStrG nach Billigkeit vorzunehmen, Wertansätze sind daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung (EFSlg 39.916, 42.490). Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsgegner einen Betrag von S 15.000 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer zuzusprechen.

Anmerkung

E10694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0020OB00555.87.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19870407_OGH0002_0020OB00555_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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