TE OGH 1987/4/7 14ObA47/87

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Veröffentlicht am 07.04.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Otto Beer und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz Z***, Tischler, Villach, Fliedergasse 27, vertreten durch Dr.Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei F*** F.R.C. Möbelfabrik Gesellschaft mbH in Villach, Pichlweg Nr.6 vertreten durch Dr.Edwin Kois, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 5.968,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 7. Mai 1986, GZ. 3 Cg 12/85-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Villach vom 18.Dezember 1984, GZ. (3 Cg 12/85, richtig:) 1 Cr 89/84-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Graz als nunmehriges Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist seit 4.August 1958 als Arbeiter bei der beklagten Partei beschäftigt, die sich mit der Erzeugung und dem Verkauf von Möbeln befaßt. Die beklagte Partei war bis 1981 eine Kommanditgesellschaft, Komplementär war KommRat Josef F***. Im Jahre 1984 wurde die beklagte Partei in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Geschäftsführer Otto L*** ist.

Die im Handel beschäftigten Dienstnehmer der beklagten Partei werden nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter entlohnt, der nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Bezahlung eines Jubiläumsgeldes in der Höhe eines Monatsentgelts vorsieht. Für die in der Erzeugung der beklagten Partei tätigen Arbeitnehmer gilt der Kollektivvertrag für Industriearbeiter, der einen solchen Anspruch nicht enthält. Die beklagte Partei bezahlte jedoch an vier Dienstnehmer aus dem Erzeugungssektor zwischen 1977 und 1980 anläßlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums ein Jubiläumsgeld von S 10.000,--. Dem Kläger wurde diese Zuwendung anläßlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums im Jahre 1983 nicht gewährt, doch erhielt er am 6.Juli 1984 für diesen Anlaß einen Vierfach-Dukaten im Wert von S 4.032,--.

Der Kläger begehrt die Bezahlung des Unterschiedsbetrages auf S 10.000,--, das sind S 5.968,-- sA mit der Behauptung, im Jahre 1977 sei zwischen dem Betriebsrat und dem damaligen "Betriebsinhaber" (=Komplementär) KommRat Josef F*** vereinbart worden, daß Dienstnehmer, die 25 Jahre im Betrieb gearbeitet haben, ein Jubiläumsgeld von S 10.000,-- netto erhalten. Auf Grund dieser Vereinbarung und langjähriger Übung im Betrieb sei dieses Jubiläumsgeld Bestandteil des vereinbarten Entgelts geworden. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt die behauptete Vereinbarung und brachte vor, daß die Auszahlung des Jubiläumsgeldes zwischen 1978 und 1980 ohne Rechtsanspruch erfolgt sei. Im Hinblick auf die Belastungen durch das Arbeiterabfertigungsgesetz habe die Geschäftsleitung der beklagten Partei beschlossen, in Hinkunft keine Geldgeschenke mehr zu geben, sondern nur mehr nach Maßgabe der wirtschaftlichen Lage Sachgeschenke zu machen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es war auf Grund seiner Feststellungen der Ansicht, daß die Auszahlung des Jubiläumsgeldes zwischen 1978 und 1980 unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und Unverbindlichkeit erfolgt und in den letzten Jahren auch von der wirtschaftlichen Situation abhängig gemacht worden sei.

Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und gab der Berufung auf der Grundlage geänderter Feststellungen dahin Folge, daß es dem Kläger den Betrag von S 5.968,-- sA zusprach.

Es traf folgende Feststellungen:

Da nur der Kollektivvertrag für Handelsarbeiter, nicht aber jener für Industriearbeiter die Zahlung eines Jubiläumsgeldes nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit vorsieht, versuchte der Obmann des (Arbeiter-)Betriebsrates der beklagten Partei, Walter S***, ab 1976 bei KommRat Josef F*** auch für die nach dem Kollektivvertrag für Industriearbeiter entlohnten Arbeiter die Auszahlung eines solchen Jubiläumsgeldes zu erreichen. Es kam deshalb zwischen ihnen zu mehreren Gesprächen, die in einer Unterredung im Juli oder August 1977 ihren Abschluß fanden. Walter S*** ersuchte damals KommRat Josef F*** nochmals, an alle Arbeiter in der Erzeugung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines Monatslohnes auszuzahlen. KommRat Josef F*** erwiderte, er könne dies gegenüber den anderen Gesellschaftern nicht verantworten; wohl aber sei ein Jubiläumsgeld von S 10.000,-- zu vertreten. KommRat Josef F*** machte bei dieser Erklärung keinerlei Einschränkungen. Weder dahin, daß er mit den anderen Gesellschaftern sprechen müsse, noch daß er es sich vorbehalte, die Jubiläumsgabe zu verringern oder zu streichen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes verschlechtern sollte. Eine schriftliche Vereinbarung lehnte KommRat Josef F*** ab. Walter S*** setzte die (übrigen) Mitglieder des (Arbeiter-)Betriebsrates vom Inhalt dieses Gespräches mit KommRat Josef F*** in Kenntnis. Als erster Arbeiter erhielt Franz W***, der am 1.September 1977 25 Jahre bei der beklagten Partei beschäftigt war, zu Weihnachten 1977 das Jubiläumsgeld von S 10.000,--. Gleichzeitig wurde er in das Angestelltenverhältnis übernommen. 1978 erhielt der Arbeiter Johann W*** nach Vollendung des 25.Dienstjahres das Jubiläumsgeld.

Bei einer Besprechung am 1.Juni 1978 zwischen KommRat Josef F***, Otto L*** und Prokurist Otto S*** einerseits und dem Betriebsratsobmann Walter S*** und den Betriebsräten Robert P***, Alois W*** Und Richard W*** andererseits stellte der Betriebsrat die Forderung, beim 25-jährigen Jubiläum eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten, was die Firmenleitung auch in Aussicht stellte. In der Betriebsversammlung vom 13.Juni 1978 teilte Walter S*** mit, daß es dem Betriebsrat gelungen sei, die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes für 25-jährige Betriebszugehörigkeit zu erwirken.

Der als Angestellter in der Erzeugung beschäftigte Vorarbeiter Josef R*** hatte sein 25-jähriges Dienstjubiläum im März 1978. Er erhielt das Jubiläumsgeld von S 10.000,-- erst 1979, nachdem Betriebsratsobmann Walter S*** bei KommRat Josef F*** interveniert hatte. Im Jahre 1980 erhielt der Arbeiter Peter S*** das Jubiläumsgeld. Josef R*** und Peter S*** wußten schon vor der Auszahlung an sie, daß bereits andere Dienstnehmer das Jubiläumsgeld erhalten hatten. Bei der Gruppenversammlung am 15. September 1980 dankte Betriebsratsobmann Walter S*** der Betriebsführung für die Auszahlung des Jubiläumsgeldes an Peter S***.

1982 erhielt der Angestellte Peter K*** aus Anlaß seines 25-jährigen Dienstjubiläums von der beklagten Partei nur einen Geschenkkorb. 1983 hatten der Kläger sowie die Arbeiter S*** und P***, 1984 die Arbeiter L*** und O*** ihr 25-jähriges Dienstjubiläum. Sie erhielten von der beklagten Partei aus diesem Anlaß am 31.Juli 1984 je einen Vierfach-Dukaten.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden könne, wenn sie den Willen des Arbeitgebers, sich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringe und auch die - gleichfalls schlüssige - Zustimmung der Arbeitnehmer vorliege. Daß es sich bei den Arbeitnehmern, an die die beklagte Partei von 1977 bis 1980 ein Jubiläumsgeld in Höhe von S 10.000,-- zur Auszahlung gebracht habe, naturgemäß nur um einen kleinen Personenkreis handeln konnte, sei für die Annahme einer verpflichtenden betrieblichen Übung unerheblich. Wesentlich sei, daß das Jubiläumsgeld jenen in der Produktion tätigen Dienstnehmern, die zwischen 1977 und 1980 das

25. Dienstjahr vollendeten, wenn auch erst nach Intervention durch den Betriebsratsobmann, gewährt worden sei. Auf Grund dieser Vorgangsweise hätten auch die anderen, nach dem Kollektivvertrag für Industriearbeiter entlohnten Dienstnehmer mit dieser Zahlung rechnen können. Auch durch die Mitteilung des Betriebsratsobmanns in der Betriebsversammlung vom 13.Juni 1978 seien die Dienstnehmer in ihrem Vertrauen auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen der beklagten Partei bestärkt worden. Damit sei aber die durch vier Jahre gehandhabte Übung zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der Dienstnehmer der beklagten Partei geworden. Die beklagte Partei habe von der Gewährung dieses Jubiläumsgeldes nicht mehr einseitig abgehen können. Infolge dieser Übung brauche auf das Vorliegen einer allfälligen Vereinbarung zwischen dem Betriebsratsobmann Walter S*** und KommRat Josef F*** nicht weiter eingegangen zu werden.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Der Kläger stützte seinen Anspruch schon in erster Instanz darauf, daß im Jahre 1977 zwischen dem damaligen "Betriebsinhaber" und dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Gewährung eines Jubiläumsgeldes zustandegekommen und auf Grund dieser Vereinbarung und "langjähriger Übung" Bestandteil des Entgelts geworden sei. Die Vereinbarung vom Jahre 1977 ist keine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG. Betriebsvereinbarungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Die Vereinbarung bezog sich zwar auf eine Angelegenheit, deren Regelung durch Gesetz der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§ 97 Abs.1 Z 15 ArbVG: Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen), weil es im Ermessen der Betriebspartner liegt, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß ansehen, und daher Firmenjubiläen ebenso unter diesen Begriff fallen wie Arbeitnehmerjubiläen (Floretta-Strasser, Kommz ArbVG 571). Die Vereinbarung wurde jedoch nicht schriftlich geschlossen. Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind aber, mögen sie sich auch auf zulässige Gegenstände gemäß § 97 Abs.1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (Floretta-Strasser aa0 169; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Kollektives Arbeitsrecht 2 322). Für die bürgerlich-rechtliche Beurteilung solcher Vereinbarungen kann der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt ebenso wie der tatsächlich beachtete Inhalt insofern bedeutsam werden, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgeben kann (Arb 7745, 8078, 8802, 8820, 9832 = ZAS 1971, 53 [mit Besprechung von Rummel 55]; Arb.9972). Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, daß sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wollen, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln (Arb.8802, 9832 = ZAS 1971, 53 [Rummel]; Arb.9972). Für die Arbeitnehmerseite kann bei Betriebsvereinbarungen, die der Belegschaft nur Vorteile bringen, eine schlüssige Unterwerfung ohne weiteres angenommen werden. Aber auch auf der Arbeitgeberseite liegen die Verhältnisse bei einer ohne ausdrückliche Erklärung eines Bindungswillens nur durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Dienstnehmer begründeten betrieblichen Übung (vgl. Arb. 9812) anders als beim Abschluß einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung. In diesem Fall liegt ein ausdrücklich erklärter Bindungswille vor, so daß sich die zu beurteilende Schlüssigkeit im Falle der Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung nur darauf erstreckt, ob sie das, was sie ausdrücklich vereinbarten, trotz ihres Wissens um die Unverbindlichkeit einhalten wollten, was unter Umständen schon aus der Erfüllung der Vereinbarung während eines relativ kurzen Zeitraumes zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Gehen hingegen die Parteien von der Gültigkeit und Verbindlichkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung aus, so kann im Wege objektiver Vertragsergänzung regelmäßig erschlossen werden, daß sie, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vermeintlichen Norm bewußt gewesen wäre, den Vertrag zu den tatsächlich gepflogenen Bedingungen fortgesetzt hätten (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 325 unter Berufung auf Rummel, ZAS 1981, 55 f). Auf langjährige Übung kommt es dann nicht an (Rummel aaO).

Das Berufungsgericht ließ offen, ob das abschließende Gespräch zwischen KommRat Josef F*** und dem Betriebsratsobmann Walter S*** im Juli oder August 1977 zu einer Vereinbarung über die Zahlung eines Jubiläumsgelds von S 10.000,-- bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit an alle Arbeiter der Erzeugung führte (Walter S*** sagte dies als Zeuge aus und informierte von dem Gespräch auch die übrigen Betriebsratsmitglieder). Auf eine regelmäßige vorbehaltslose Gewährung der Leistung durch längere Zeit allein (ohne Bedachnahme auf das allfällige Zustandekommen einer ausdrücklichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Vereinbarung) läßt sich aber der Zuspruch an den Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht stützen:

Der erste mit dem Jubiläumsgeld bedachte Arbeiter Franz W*** wurde gleichzeitig in das Angestelltenverhältnis übernommen. Er erhielt die Summe nicht unmittelbar nach Vollendung seiner 25-jährigen Dienstzeit am 1.September 1977, sondern erst zu Weihnachten 1977. Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt im Jahre 1978 erhielt der Arbeiter Johann W*** das Jubiläumsgeld. Schon am 1.Juni 1978 kam es aber nach den Feststellungen der zweiten Instanz zu einer Besprechung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bei der dieser die Forderung stellte, beim 25-jährigen Jubiläum eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten, was die Firmenleitung auch in Aussicht stellte. Diese Feststellung spricht einerseits gegen eine damals bereits fest eingeführte betriebliche Übung und andererseits auch gegen eine bereits 1977 getroffene Vereinbarung. Walter S*** sagte allerdings als Zeuge aus, daß die Besprechung vom 1.Juni 1978 eine andere Leistung (finanzielle Abgeltung von Sachgeschenken) als die Vereinbarung vom Sommer 1977 zum Gegenstand gehabt habe, was aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde. Ferner wurde von der zweiten Instanz festgestellt, daß Walter S*** die übrigen Betriebsratsmitglieder vom Inhalt des Gespräches mit KommRat Josef F*** in Kenntnis setzte (anscheinend bald nach der Unterredung im Juli oder August 1977?), aber (erst) in der Betriebsversammlung vom 13.Juni 1978 mitteilte, daß es dem Betriebsrat gelungen sei, die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes für 25-jährige Betriebszugehörigkeit zu erwirken, was wiederum mit der bloßen Inaussichtstellung durch die Betriebsleitung in der Besprechung vom 1.Juni 1978 nicht in Einklang steht. Unter diesen Umständen erlaubt auch die Auszahlung des Jubiläumsgeldes an den Angestellten Josef R***, die erst 1979 verspätet nach Intervention durch den Betriebsrat erfolgte, sowie an einen weiteren Arbeiter im Jahre 1980 nicht den zweifelsfreien (§ 863 ABGB) Schluß, die beklagte Partei hätte sich vorbehaltslos verpflichtet, an die Arbeiter im Erzeugungssektor nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld von S 10.000,-- zu zahlen. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Zahlungen an die vier Bediensteten in Erfüllung einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung erfolgten. Das Berufungsgericht wird daher ergänzend Feststellungen über das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung zu treffen haben. Der bisher als erwiesen angenommene Sachverhalt, der zum Teil aus schwer miteinander in Einklang zu bringenden Fakten besteht und insofern unvollständig geblieben ist, als nicht aufgeklärt wurde, ob schon 1977 die behauptete Jubiläumsgeldvereinbarung zustandegekommen ist oder nicht und wie sie mit der Forderung nach einer "Sonderzahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit" am 1.Juni 1978 zusammenhängt, erlaubt die abschließende Beurteilung, ob sich die beklagte Partei zur Bezahlung des Jubiläumsgeldes verpflichtet hat, nicht.

Die aufgezeigten Feststellungsmängel machen die Zurückverweisung der Rechtssache an die (nunmehrige) zweite Instanz erforderlich. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E10715

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:014OBA00047.87.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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