TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/7 2002/08/0140

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Veröffentlicht am 07.09.2005
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Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht;

Norm

EFZG §2 Abs1;
EFZG §8 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der W KG in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. April 2002, Zl. 5-s26m18/9- 2001, betreffend Erstattungsbetrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wies mit Bescheid vom 1. Juni 2001 die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Erstattung des an den (namentlich genannten) Dienstnehmer für die Zeiträume vom 15. August 1998 bis 25. September 1998, vom 3. März 1999 bis 22. März 1999 und vom 26. März 1999 bis 17. April 1999 fortgezahlten Entgelts gemäß § 8 EFZG ab. In der Begründung führte sie aus, der Dienstnehmer habe sich infolge der beim Unfall vom 15. August 1998 erlittenen Verletzungen im Zeitraum vom 15. August 1998 bis 19. Februar 1999, vom 3. März bis 23. März 1999, vom 26. März bis 25. Mai 1999 sowie vom 19. Jänner 2000 bis 17. Februar 2000 arbeitsunfähig im Krankenstand befunden. Die Beschwerdeführerin habe während der unfallbedingten Krankenstände an den Dienstnehmer in den im Spruch genannten Zeiträumen das Entgelt fortgezahlt und die Erstattung gemäß § 8 EFZG beantragt.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehe gemäß § 2 Abs. 1 EFZG nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit, auf Grund derer die Arbeitsverhinderung eingetreten ist, nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habe. Auf Grund des Behördenprotokolls und insbesondere des Strafaktes sei davon auszugehen, dass der Dienstnehmer die Arbeitsverhinderung durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt habe. Der Dienstnehmer habe am 15. August 1998, nachdem er in den vorangegangenen Stunden in mehreren Lokalen alkoholische Getränke zu sich genommen habe, um ca. 1.40 Uhr in alkoholisiertem Zustand und mit weit überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verursacht, bei dem drei Personen tödlich und - abgesehen vom Dienstnehmer - eine weitere Person schwer verletzt worden seien. Der Dienstnehmer sei vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer zehnmonatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Der Dienstnehmer habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht nur in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Blutalkoholkonzentration von zumindest 0,95 Promille), sondern sei auch stark übermüdet gewesen. Trotz dieser die Fahrtauglichkeit wesentlich herabsetzenden Umstände und im Wissen darüber, dass sich ihm vier Personen als Fahrgäste anvertrauen würden, habe der Dienstnehmer das Fahrzeug in Betrieb genommen. Er habe das Fahrzeug erst seit vier Wochen im Besitz gehabt. In völliger Fehleinschätzung der örtlichen Gegebenheiten (Sichtverhältnisse, Straßenverlauf) habe der Dienstnehmer eine weitaus überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und hiedurch die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Der Dienstnehmer habe sowohl die Alkoholisierung, die Übermüdung sowie die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch, in dem die grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalles durch den Dienstnehmer bestritten wurde, keine Folge. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass der Dienstnehmer zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von zumindest 0,95 Promille gehabt habe, dass er bereits den ganzen Tag unterwegs gewesen sei und der Unfallort mit überhöhter Geschwindigkeit durchfahren worden sei. Strittig sei, ob das zum Unfall führende Verhalten des Dienstnehmers als leichte Fahrlässigkeit (so die Beschwerdeführerin) oder als grobe Fahrlässigkeit (so die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) zu beurteilen sei. Nach der Judikatur (OGH vom 11. November 1954, 7 Ob 31/78) verantworte ein Kraftfahrer, der in übermüdetem Zustand noch Alkohol zu sich nehme, sodass sich ein Wert von mindestens 0,6 Promille ergibt, bei einem daraus entstandenen Unfall grobe Fahrlässigkeit. Auch handle ein Kraftfahrer auffallend sorglos, "wenn er in Kenntnis seiner Übermüdung, eines Alkoholkonsums trotz mangelhafter Nahrung, abgelenkt durch Unterhaltung und beengt im Sitze mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h in eine Kurve" einfahre (OGH vom 28. August 1970, 7 Ob 137/40).

Es spiele sohin keine Rolle, ob der Dienstnehmer "zumindest seit der Zeit vor Mitternacht keinen Alkohol mehr konsumiert" habe, weil er zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von zumindest 0,95 Promille gehabt habe (Hinweis auf das gegen den Dienstnehmer ergangene Strafurteil). Der Dienstnehmer sei sohin bereits dadurch in seiner Fahrtauglichkeit beeinträchtigt gewesen. Auf Grund "der Rekonstruktion des Tagesablaufes des (Dienstnehmers) vor dem Unfall" ergebe sich, dass dieser übermüdet gewesen sei (Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht im Strafverfahren gegen den Dienstnehmer). Der Dienstnehmer habe sohin sein Fahrzeug in Betrieb genommen und mehrere Personen befördert, obwohl ihm seine Alkoholisierung und Übermüdung hätten bewusst sein müssen. Er sei somit auffallend sorglos gewesen; er habe grob fahrlässig gehandelt. Nach den Feststellungen im Strafverfahren habe der Dienstnehmer mit einer Geschwindigkeit von zumindest 110 km/h den Unfallort durchfahren, obwohl nach dem Sachverständigengutachten mit einer Geschwindigkeit von maximal 80 km/h unter Ausnutzung der gesamten Fahrbahnbreite gefahren werden könne. Die Strecke sei dem Dienstnehmer, der das Fahrzeug seit vier Wochen in Besitz gehabt habe, bekannt gewesen. Auch darin sei ein grob fahrlässiges Verhalten gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass die belangte Behörde lediglich Einsichtnahme in den Strafakt genommen habe. Sie hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, Nachforschungen hinsichtlich der behaupteten Übermüdung und der Geschwindigkeitsüberschreitung des Dienstnehmers anzustellen.

Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, durfte die belangte Behörde die Beweisergebnisse des gegen den Dienstnehmer geführten Strafverfahrens ohne Wiederholung der Beweisaufnahme berücksichtigen. Die vorliegenden Beweisergebnisse reichen zur Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin aus. Weitere Beweisaufnahmen wurden von ihr nicht beantragt. Die allgemein gehaltene Verfahrensrüge ist daher unbegründet.

Die Beschwerdeführerin meint, die Bewertung des Verhaltens ihres Dienstnehmers als grobe Fahrlässigkeit sei zu Unrecht erfolgt. Der Dienstnehmer habe zwei Stunden vor dem Unfall keinen Alkohol zu sich genommen, der Alkoholisierungsgrad von 0,95 Promille sei geringfügig über dem "bis vor wenigen Jahren eingerichteten Grenzwert" gelegen und schließlich sei die eingehaltene Geschwindigkeit um 5 bis 10 km/h "über dem erlaubten Tempolimit" gelegen gewesen. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass ein solches Verhalten nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommen könne.

Gemäß § 8 Abs. 1 EFZG haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber

a) das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, u.a. gemäß Art. I Abschnitt 1 § 2 Abs. 1 fortgezahlte Entgelt, sowie

b) einen Pauschalbetrag zu erstatten (Erstattungsbetrag).

Nach § 2 Abs. 1 EFZG behält der Arbeitnehmer Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Der Krankenversicherungsträger hat dem Arbeitgeber demnach das dem Arbeitnehmer fortgezahlte Entgelt nur zu erstatten, wenn die vom Entgeltfortzahlungsgesetz vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung gegeben waren. Nimmt der Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung irrig als gegeben an, ist ihm das fortgezahlte Entgelt nicht zu erstatten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1983, 82/08/0092). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung des dem Dienstnehmer während der unfallbedingten Arbeitsverhinderung fortgezahlten Entgelts hängt davon ab, ob dem Dienstnehmer ein solcher Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG zustand, wofür entscheidend ist, ob der Dienstnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat oder ob dies nicht der Fall war. Mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 EFZG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach befasst (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 7. Dezember 1983, 82/08/0092, vom 21. November 1990, 89/08/0125, vom 1. Juni 1999, 94/08/0065, und vom 17. November 1999, 94/08/0159). Demnach entspricht der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 2 EFZG jenem der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muss sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden.

Als zumindest grob fahrlässiges Handeln hat es der Verwaltungsgerichtshof beurteilt, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Alkoholisierung von 2,1 Promille ein Moped lenkte und dabei einen Unfall verursachte (vgl. das Erkenntnis vom 7. Dezember 1983, 82/08/0092) oder wenn der Dienstnehmer im Zustand der Alkoholisierung ein Fahrzeug unter Einhaltung einer absolut und relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit von zumindest 40 km/h über dem am Unfallsort höchstzulässigen Ausmaß von 100 km/h lenkte (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 1990, 89/08/0125). Auch der Oberste Gerichtshof (Urteil vom 21. September 1978, 2 Ob 115/78) hat das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von 0,9 bis 1 Promille, unter objektiv schwierigen Bedingungen (Dunkelheit, nasse Fahrbahn, Schneefall), als grob fahrlässig beurteilt. In diesem Urteil hatte der Oberste Gerichtshof ausgeführt, berücksichtige man, dass schon der Genuss geringer, unter der Grenze des § 5 Abs. 1 StVO liegender Alkoholmengen zu einer Verlangsamung der Reaktionsfähigkeit führen und die Fahrtüchtigkeit schon bei geringem Alkoholisierungsgrad stark abnehme, sei im Verhalten des Lenkers ein objektiv besonders schwerer, durch auffallenden Leichtsinn hervorgerufener Sorgfaltsverstoß zu erblicken, der, wie es bei den im Zustand der Alkoholisierung begangenen Fahrlässigkeitshandlungen geregelt sei, als grob fahrlässig angesehen werden müsse. Weiters wurde auch Fahren mit 100 km/h trotz Übermüdung, schnelles Fahren trotz Übermüdung und leichter Alkoholisierung sowie Verweilen auf einer Tanzveranstaltung bis 3.30 Uhr und sodann Fahren auf nasser Fahrbahn mit einem Blutalkoholgehalt von 0,6 Promille mit überhöhter Geschwindigkeit als grob fahrlässiges Handeln beurteilt (vgl. Reischauer in Rummel II, § 1324 Rz. 4).

Die belangte Behörde hat die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens des Dienstnehmers nicht nur auf dessen Blutalkoholgehalt von zumindest 0,95 Promille und dessen Übermüdung, sondern auch auf die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit gestützt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Alkoholisierungsgrad und die Einhaltung der Geschwindigkeit seien jeweils geringfügig über dem Grenzwert bzw. dem Tempolimit gelegen, ist nicht zielführend. Von einer geringfügigen Überschreitung des Grenzbetrages bei einer Alkoholisierung von 0,95 bis 1 Promille zu sprechen, ist eine durch nichts gerechtfertigte Bagatellisierung des Verhaltens des Dienstnehmers.

Dies gilt auch für die Einhaltung der Geschwindigkeit: Mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nämlich nur unter den günstigsten Bedingungen, somit auch nur bei optimalen Fahrbahnverhältnissen gefahren werden (ZVR 1983/138); trotz Anordnung einer bestimmten ziffernmäßigen Höchstgeschwindigkeit bleibt der Lenker eines KFZ verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit nach den im § 20 Abs. 1 StVO aufgestellten Richtlinien zu wählen (ZVR 1979/296). Die der Vorschrift des § 20 Abs. 1 StVO gerecht werdende Geschwindigkeit bestimmt sich nach den im Einzelfall gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (ZVR 1980/274).

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Dienstnehmer mit einer Geschwindigkeit von zumindest 110 km/h fuhr, obwohl nach dem Sachverständigengutachten diese Strecke mit einer Geschwindigkeit von maximal 80 km/h unter Ausnutzung der gesamten Fahrbahnbreite befahren werden kann. Geht man davon aus, dass nicht schlechthin erwartet werden kann, dass mit Gegenverkehr nicht zu rechnen ist, ist bereits die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 80 km/h als relativ überhöht anzusehen. Eine Geschwindigkeit von 110 km/h ist dann nicht - wie die Beschwerde meint - eine geringfügige Überschreitung, sondern eine beträchtliche.

Wenn die belangte Behörde auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes die Verhaltensweise des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin als grob fahrlässig beurteilt hat, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080140.X00

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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