Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jenisk, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 15. Jänner 1982 verstorbenen Leopoldine B***, Pensionistin, zuletzt wohnhaft 1020 Wien, Obere Donaustraße 67 a, infolge Revisionsrekurses des Dr. Heinz Patzak, 1200 Wien, Engelsplatz 1, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgerichtes vom 22. Dezember 1986, GZ 43 R 751, 752/86-161, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. September 1986, GZ 1 A 62/82-152, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Leopoldine B*** ist am 15. Jänner 1982 gestorben. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 18. Jänner 1985, ON 90, wurde die von Dr. Oskar T*** auf Grund des Testamentes vom August 1977 zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, sein Erbrecht für ausgewiesen erkannt und ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Zum Nachlaß gehört die Liegenschaft EZ 4100 Grundbuch Leopoldstadt. In ihrer letztwilligen Verfügung vom August 1977 hatte die Erblasserin auch bestimmt, daß das Haus nach dem Ableben des Dr. Oskar T*** dem Dr. Heinz P*** gehören soll. Dr. Heinz P*** brachte gegen die Verlassenschaft nach Leopoldine B*** beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage ein, in welcher er die Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft, eventuell die Zahlung von S 294.400,-- s.A. begehrte. Er brachte dazu vor, er habe mit der Erblasserin vereinbart, daß er ihr den Unterschiedsbetrag zwischen dem Hauptmietzins der von ihm in diesem Haus gemieteten Wohnung und dem von ihm erzielten Untermietzins für diese Wohnung abführen werde, wofür das Eigentum an der Liegenschaft mit dem Tode der Erblasserin auf ihn übergehen solle. In Erfüllung dieser Vereinbarung habe er S 294.400,-- an die Erblasserin abgeführt. Mit Urteil vom 29. März 1985 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Hauptbegehren statt. Die Berufung der Verlassenschaft blieb erfolglos. Das Revisionsverfahren ist im Hinblick auf eine von der Verlassenschaft eingebrachte Wiederaufnahmsklage derzeit unterbrochen. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. Oktober 1985 wurde dem vom Erstgericht abgewiesenen Antrag des Dr. Heinz P*** auf Absonderung des Nachlasses gemäß § 812 ABGB stattgegeben. Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** blieb erfolglos. Das Erstgericht bestellte hierauf mit Beschluß vom 14. Februar 1986 Rechtsanwalt Dr. Renate P*** zum Separationskurator.
Mit Beschluß vom 12. September 1986, ON 152, ermächtigte das Erstgericht den Separationskurator, gegen den erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** die Räumungsklage betreffend die Wohnung 1020 Wien, Obere Donaustraße 67 a, top. Nr. 8, einzubringen.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht unter anderem dem Rekurs des erbserklärten Erben Dr. Oskar T*** Folge und wies den Antrag des Separationskurators auf Ermächtigung zur Räumungsklage ab. Es führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, daß der erbserklärte Erbe, dessen Erbserklärung angenommen und dessen Erbrecht für ausgewiesen erkannt worden sei, bezüglich eines Teilwertes der Verlassenschaft, nämlich der Wohnung top. Nr. 8 ohne Rechtstitel sein solle. Die Verlassenschaft als von vorneherein zeitlich begrenztes Rechtssubjekt mit der Zielrichtung, den Übergang an den Erben zu vollziehen, habe diesem gegenüber keine "besseren Rechte" und damit auch nicht die publizianische Klage nach den §§ 372 ff ABGB. Die Verlassenschaft als Klägerin sei für den anspruchserzeugenden Sachverhalt beweispflichtig. Die Separationskuratorin übersehe vor allem auch die Testamentsbestimmung, wonach dem Alleinerben Dr. Oskar T*** die Wohnung samt Inventar überdies ausdrücklich vermacht worden sei. Seine Rechte ergäben sich sohin nicht nur aus der Erbseinsetzung, sondern darüber hinaus aus einer Verfügung, die als Legat angesprochen werden könnte. Ob der Alleinerbe als Mieter oder Nichtmieter aufscheine, sei bezüglich seiner Rechte zur ganzen Verlassenschaft ohne Belang. Titelloser Benützer, der der Verlassenschaft gegenüber zur Räumung verpflichtet wäre, sei er auch dann nicht, wenn der Benützung kein Mietvertrag zugrundeliegen sollte. Auch aus den anhängigen Prozessen ergäben sich keine Veränderungen zum Nachteil des Erben. Der Hauptprozeß gehe um das Eigentum an der ganzen Liegenschaft und nicht um Rechte an der Wohnung top. Nr. 8. Vor allem sei im Hauptprozeß kein Räumungsbegehren gegen den erbserklärten Erben gestellt worden. Beide Prozesse - der Hauptprozeß und das Wiederaufnahmeverfahren - seien noch nicht rechtskräftig beendet und es bestehe kein Anlaß, den Ergebnissen der beiden Prozesse vorzugreifen. Dem Separationskurator obliege es - sicher, den Nachlaß auch so zu verwalten, daß die Interessen der Gläubigerschaft gewahrt würden, insbesondere auch eine gleichmäßige Befriedigung stattfinde und der Nachlaß nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werde. Die Separationskuratorin habe aber bis jetzt in keiner Weise dargetan, daß nach diesen Aspekten eine Notwendigkeit bestünde, gegen den Alleinerben mit einer Räumungsklage vorzugehen. Soweit nicht zwingende Gläubigerinteressen entgegenstünden, sei "die Funktion des Separationskurators so zu führen", daß der Nachlaß dem alleinigen Erben gewahrt bleibe. Sollte Dr. Heinz P*** gegen den Alleinerben einen Räumungsanspruch haben, sei es ihm unbenommen, diesen gegen ihn durchzusetzen.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Dr. Heinz P*** mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Dr. Heinz P*** soll zwar das Haus, in dem sich die strittige Wohnung befindet, nach dem Tode des Erben als Legat zufallen, er behauptet an diesem Hause aber auch und vor allem vertragliche Rechte auf die Übertragung des Eigentums. Zu seinen Gunsten wurde die Absonderung des Nachlasses bewilligt. In keiner dieser Stellungen kommt ihm die eines Beteiligten im Zusammenhang mit der Frage zu, ob der Separationskurator gegen den die Wohnung benützenden erbserklärten Erben eine Räumungsklage einbringen soll. Dem Rechtsmittelwerber kommt in allen Fällen nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers zu. Ein solcher hat jedoch nur dann die Stellung eines Beteiligten im Verlassenschaftsverfahren, wenn durch eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes unmittelbar in seine ihm nach den §§ 811 bis 815 ABGB zustehenden Rechte eingegriffen wird. Der Nachlaßgläubiger hat grundsätzlich kein Recht, auf die Verlassenschaftsabhandlung Einfluß zu nehmen (Welser in Rummel ABGB I Rz 1 zu § 811; EFSlg 47.004; EvBl 1968/32; EvBl 1964/464; SZ 23/390 ua, zuletzt etwa 1 Ob 608/86). Dies gilt auch für den Legatar (SZ 47/87 ua).
Der Beschluß des Rekursgerichtes, womit der Antrag des Separationskurators, ihn zur Einbringung einer Räumungsklage gegen den erbserklärten Erben zu ermächtigen, abgewiesen wurde, greift nicht in die Rechte des Dr. Heinz P*** als Gläubiger der Verlassenschaft ein. Durch diesen Beschluß wird nicht etwa ein Vermögensobjekt aus dem Nachlaß ausgeschieden, sondern nur ein bestehender Zustand vorerst aufrechterhalten, wobei daraus dem Gläubiger keine Nachteile erwachsen können. Steht Dr. Heinz P*** das Recht auf Einverleibung seines Eigentums an der Liegenschaft bereits auf Grund eines Vertrages mit der Erblasserin zu, und benützt der erbserklärte Erbe die Wohnung tatsächlich ohne Rechtstitel, dann kann Dr. Heinz P*** nach Beendigung des Eigentumsprozesses mit der Räumungsklage gegen den erbserklärten Erben vorgehen. Bis dahin wird in seine behaupteten Rechte in keiner Weise eingegriffen. Hat Dr. Heinz P*** aber keinen Anspruch auf Eigentumseinverleibung auf Grund eines Vertrages mit der Erblasserin, dann stünde ihm nur das mit dem Tode des Erben wirksam werdende Legat zu und er würde durch das weitere Benützen der Wohnung durch den erbserklärten Erben gleichfalls nicht beschwert. Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E10750European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00547.87.0409.000Dokumentnummer
JJT_19870409_OGH0002_0060OB00547_8700000_000