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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Juni 2003, Zl. 5-s2606/24- 1996, betreffend Ordnungsbeiträge gemäß § 56 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch den Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalls ist auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442, zu verweisen. Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 1996, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß § 56 Abs. 1 ASVG allgemeine Beiträge (Ordnungsbeiträge) für die Zeit vom 1. März 1995 bis 14. April 1995 in der Höhe von S 101.068,24 vorgeschrieben worden waren, Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben. Begründend führte die belangte Behörde nach einer Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens und wörtlicher Wiedergabe eines Teiles der Begründung des zitierten hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2002 im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ersucht worden sei, die "Meldeverstöße" der mitbeteiligten Partei zu konkretisieren, dass in dem daraufhin ergangenen Schreiben der Beschwerdeführerin jedoch eine echte Konkretisierung nicht erfolgt sei. Wörtlich heißt es sodann:
"Bezugnehmend auf das vorzitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis, sowie dem Umstand das auch im neuerlichen durchgeführt Ermittlungsverfahren es nicht möglich war konkrete Beweise zu ermitteln für die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG und im Zweifel es nicht zum Nachteil der Einspruchswerberin gereichen darf, war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Gemäß Abs. 3 leg. cit kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem in dieser Angelegenheit ergangenen Vorerkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weder von einer bloß kurzfristigen Verspätung der Abmeldung die Rede sein kann, noch dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragsschuldnerin für einen (gänzlichen) Verzicht auf die Beiträge sprechen können.
Auch wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die weiteren, für die Ermessensübung relevanten Kriterien, welche im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2002 genannt wurden (Art des "Meldeverstoßes" und regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten), davon ausgehen konnte, dass - schon mangels konkreter Darlegung der behaupteten früheren Meldepflichtverstöße durch die Beschwerdeführerin - berücksichtigungswürdige Umstände für ein Vorgehen im Sinne des § 56 Abs. 3 ASVG vorliegen, so erweist sich das nicht bloß teilweise, sondern gänzliche Absehen von der Entrichtung der Ordnungsbeiträge, wie es mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, schon auf Grund der Bindung der belangten Behörde an die im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080161.X00Im RIS seit
14.10.2005