TE OGH 1987/4/9 12Os41/87

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 2.Dezember 1986, AZ 7 Bs 343/86 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr. Presslauer jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichts vom 2.Dezember 1986, AZ 7 Bs 343/86, verletzt das Gesetz insoweit, als die darin verhängte Geldstrafe nicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen worden ist, in der Bestimmung des § 477 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 489 Abs. 1 StPO.

Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch dahin ergänzt, daß die über Alfred S*** verhängte Geldstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird. Die Probezeit beginnt mit 2.Dezember 1986.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wels vom 28. Mai 1986, GZ 12 E Vr 1272/85-31, wurde Alfred S*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt; der einzelne Tagessatz wurde mit 140 S bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Tagen festgesetzt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Alfred S*** erhob gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab nach Ergänzung des Beweisverfahrens mit Urteil vom 2.Dezember 1986, AZ 7 Bs 343/86, der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, "daß die Qualifikation des § 84 Abs. 2 Z 4 StGB aus dem Urteilssatz ausgeschieden" wurde. Für das darnach verbleibende Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB verurteilte das Berufungsgericht den Alfred S*** zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 S, die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 15 Tagen bestimmt. Im übrigen wurde der Berufung des Alfred S*** nicht Folge gegeben.

Zu einer bedingten Nachsicht der verhängten Geldstrafe (§ 43 Abs. 1 StGB) sah sich das Berufungsgericht nicht veranlaßt, weil es den Entscheidungsgründen zufolge die Vollziehung dieser Strafe für notwendig erachtete.

Rechtliche Beurteilung

Da dem Rechtsmittelverfahren nur eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung zugrunde lag, hätte das Oberlandesgericht nach der gemäß § 489 Abs. 1 StPO anzuwendenden Vorschrift des § 477 Abs. 2 StPO keine strengere Strafe verhängen dürfen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte. Bei Sanktionen der selben Strafart (hier: Geldstrafe) - also nicht beim Vergleich unbedingter Geldstrafe einerseits und bedingter Freiheitsstrafe andererseits - ist unabhängig von ihrer Höhe die vollstreckbare Strafe im Verhältnis zur bedingt nachgesehenen Strafe stets die strengere Unrechtsfolge, weshalb hier zur Vermeidung einer reformatio in peius die bedingte Nachsicht einer Geldstrafe weiterhin Geltung und Bestand haben muß (siehe hiezu SSt 46/73; SSt 43/58). Demgemäß war das Berufungsgericht im vorliegenden Fall bei der Straffestsetzung in seinem Ermessen (auch) dahin beschränkt, daß es nicht zum Nachteil des Verurteilten von der in erster Instanz der Geldstrafe zugeordneten bedingten Strafnachsicht abgehen durfte. Zur Beseitigung der eingetretenen Benachteiligung des Verurteilten wurde gemäß § 292 letzter Satz StPO die in zweiter Instanz verhängte Geldstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Probezeitbeginn war auf jenen Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die bedingte Nachsicht der Geldstrafe zu ergehen gehabt hätte (§ 49 StGB).

Aufgrund der gemäß § 33 Abs. 2 StPO von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E10649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00041.87.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19870409_OGH0002_0120OS00041_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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