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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des K in F, vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Wiener Straße 74, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. April 2003, Zl. GS9-SV-9-2002, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde durch Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 39 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 2000 bis 31. März 2002 in der Krankenversicherung, vom 1. Juli 1996 "bis laufend" in der Unfallversicherung und vom 1. Juli 1996 bis 31. März 2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BSVG für die vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2001 nachzuzahlenden Beiträge zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.153,93 vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Pachtvertrag vom 31. Dezember 1994 ab 1. Jänner 1995 von seinen Eltern 1,0919 ha Weingarten mit einem Einheitswert von S 62.000,-- (EUR 4.505,72) zugepachtet habe. Diese Weingartenfläche habe er laut Schenkungsvertrag vom 11. Dezember 2000 von seiner Mutter übernommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 31. Dezember 1994 die Auflösung des zwischen ihr und den Eltern des Beschwerdeführers abgeschlossenen Pachtverhältnisses hinsichtlich der gegenständlichen Parzelle mitgeteilt. Diesem Schreiben sei auch zu entnehmen, dass ab 1. Jänner 1995 der Beschwerdeführer der neue Pächter sei. Abschließend habe die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Schreiben um Neubemessung der Beiträge ab 1. Jänner 1995 ersucht. Dem Schreiben sei eine Kopie des Pachtvertrages angeschlossen gewesen.
Mit Schreiben vom 29. August 2001 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gelangt sei, dass er die gegenständlichen weinbaumäßig genutzten Grundstücke bewirtschafte bzw. besitze, und er sei zur Anmeldung zur Pflichtversicherung aufgefordert worden. Nach der dritten Aufforderung zur Anmeldung sei ein vom Beschwerdeführer unvollständig ausgefülltes und unterschriebenes Meldeformular am 6. Dezember 2001 bei der mitbeteiligten Partei eingelangt. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2002 sei dem Beschwerdeführer das Meldeformular zur Ergänzung der noch offenen Punkte zurückgesandt worden. Am 4. Februar 2002 sei das Meldeformular nach Durchführung der Ergänzungen wieder bei der mitbeteiligten Partei eingelangt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers aus, dass der Versicherungsträger gemäß § 34 Abs. 1 BSVG den gemäß § 16 BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschreiben könne, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet werde. Die Anmeldung gelte nach § 16 BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolge. Die belangte Behörde vermöge sich dem Rechtsstandpunkt, dass mit der Eingabe der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 1994 der Beschwerdeführer der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nachgekommen sei, nicht anzuschließen. Selbst wenn dem Schreiben vom 31. Dezember 1994 eine Kopie des vom Beschwerdeführer mitunterfertigten Pachtvertrages angeschlossen gewesen sei, ersetze dies nicht die Anmeldung zur Pflichtversicherung. Die Bitte um Neuberechnung der Beitragsbemessung ab 1. Jänner 1995 beziehe sich offensichtlich lediglich auf die Verfasserin der Eingabe (die Ehefrau des Beschwerdeführers), und es werde von ihr die Stornierung (bzw. evtl. Reduzierung) der Beitragsgrundlagen angesichts des Wegfalles der von ihr bis zum 31. Dezember 1994 gepachteten Parzellen erbeten. Dagegen, dass das Schreiben vom 31. Dezember 1994 samt beiliegendem Pachtvertrag wie im Einspruch behauptet auch eine Anmeldung des Beschwerdeführers als neuen Pächters (und somit Pflichtversicherten nach dem BSVG) sein sollte, spreche der Briefkopf (als Absenderin sei nur die Ehefrau des Beschwerdeführers angeführt), der Betreff ("Auflösung des Pachtverhältnisses") und die Fertigung (das Schreiben sei nur von der Ehefrau des Beschwerdeführers unterfertigt). Da es sich sowohl bei der An- als auch bei der Abmeldung des Pachtverhältnisses um fristgebundene und somit schriftlich zu erledigende Anbringen im Sinne des § 13 AVG handle, hätte der Einspruchswerber einen eigenen Antrag stellen müssen. Durch die bloße Übermittlung eines Pachtvertrages als Beweis der Beendigung der Beitragspflicht des bisherigen Pächters werde der Meldepflicht des neuen Pächters nicht entsprochen. Dies ergebe sich z.B. schon auf Grund der Möglichkeit der Unterverpachtung durch den neuen Pächter, wovon der bisherige Pächter nicht informiert sein müsse. Auch im gegenständlichen Vertrag sei die Möglichkeit der Weiterverpachtung eingeräumt. § 19 Abs. 1 BSVG schreibe vor, dass Meldungen gemäß § 16 BSVG mit dem vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordruck zu erstatten seien; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen würden dann als ordnungsgemäß erstattet gelten, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthielten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Der von der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beweis der Beendigung ihrer Versicherungspflicht vorgelegte Pachtvertrag enthalte zweifellos nicht alle für die Versicherung wesentlichen Angaben und es gehe daraus keineswegs ohne jeden Zweifel der Beschwerdeführer als neuer Pächter hervor. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht in Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt nicht nachgekommen sei, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG zur Anwendung komme und der Einwand der eingetretenen Verjährung der Beiträge und Beitragszuschläge für den Zeitraum Juli 1996 bis Juni 1998 rechtlich verfehlt sei. In weiterer Folge ergebe sich daraus, dass auch die Vorschreibung der Beitragszuschläge rechtmäßig erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid - der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist und diesen bestätigt hat - wurde die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers festgestellt (Abs. 1 und 2 des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 30. August 2002) und ein Beitragszuschlag für die nachzuzahlenden Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 2001 vorgeschrieben (Abs. 3 und 4 des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 30. August 2002).
Wenngleich die vorliegende Beschwerde in der Anfechtungserklärung nicht zwischen den beiden Spruchteilen differenziert, ergibt sich aus dem Rubrum der Beschwerde, in dem als Betreff "Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum Juli 1996 bis Juni 1998 gemäß § 12ff BSVG sowie Beitragsverrechnung gemäß § 34 BSVG" angeführt ist, sowie aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass der Ausspruch über die Versicherungspflicht - hinsichtlich der eine Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig wäre - nicht bekämpft wird.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die "Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum Juli 1996 bis Juni 1998" richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine derartige Vorschreibung im angefochtenen Bescheid nicht erfolgte. Die für diesen Zeitraum zu entrichtenden Versicherungsbeiträge wurden im erstinstanzlichen Bescheid zwar explizit angeführt, dies jedoch ausschließlich im Begründungsteil zur Darlegung der Berechnung des Beitragszuschlages, somit als Vorfrage für die im Spruch des Bescheides erfolgte Festsetzung des Beitragszuschlages gemäß § 34 BSVG.
3. § 34 Abs. 1 BSVG lautet:
"§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten."
Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG haben die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG Pflichtversicherten für sich selbst und für die in § 2 Abs. 1 Z. 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Gemäß § 16 Abs. 2 BSVG haben die Meldepflichtigen während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden. Gemäß § 19 Abs. 1 BSVG sind die Meldungen gemäß § 16 mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt hat die Ehefrau des Beschwerdeführers ein mit 31. Dezember 1994 datiertes Schreiben an die mitbeteiligte Partei mit folgendem Wortlaut gerichtet:
"Betrifft: Auflösung des Pachtverhältnisses
Mit 31.12.1994 erlischt das Pachtverhältnis zwischen (den Eltern des Beschwerdeführers) und mir. (Bezeichnung der Parzelle, Einlagezahl, Ausmaß und Einheitswert)
Ab 1.1.1995 ist NEUER PÄCHTER (Name und Anschrift des Beschwerdeführers). Ich bitte Sie daher die Beitragsbemessung ab 1.1.1995 neu zu berechnen.
Anlage:
Kopie 1 Pachtvertrag"
Das Schreiben trägt als Absenderbezeichnung Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Ehefrau des Beschwerdeführers und ist auch von ihr - ohne Hinweis auf ein allfälliges Vollmachtsverhältnis - unterzeichnet. Angeschlossen war die Kopie eines Pachtvertrages über die gegenständliche Parzelle, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seinen Eltern andererseits.
4. Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde auf den nicht ausreichend begründeten Standpunkt stütze, dass mit der Eingabe der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 1994 "in keinster Weise Raum für Überlegungen gegeben gewesen wäre, anzunehmen, es wäre damit gleichzeitig - auch nur ansatzweise - ein Antrag meinerseits auf Anmeldung zur BSVG Versicherung bzw. dem entsprechenden Tätigwerden der Behörde (Kontaktaufnahme) gemeint gewesen". Die Behörde hätte die Erklärung nicht bloß passiv entgegennehmen dürfen, sondern auf eine zügige und gezielte "Klärung des materiell irrtumsfrei angestrebten hinzuwirken" gehabt. Die Behörde hätte die Pflicht getroffen, bei Unklarheit bezüglich der Bevollmächtigung einen entsprechenden Verbesserungsauftrag zu erteilen. Habe die Behörde die nach Lage des Falles gebotene Aufklärung des Beteiligten unterlassen, sei das Ermittlungsverfahren unzureichend und das Parteiengehör nicht vollständig gewahrt.
Die Beschwerdeausführungen betreffend die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens - mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer allerdings im Zusammenhang mit dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaupteten unrichtigen Beweiswürdigung - beziehen sich ausschließlich darauf, dass von der mitbeteiligten Partei als erstinstanzlicher Behörde keine ausreichende Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfolgt sei. Auch wenn damit ein relevanter Verfahrensmangel im Einspruchsverfahren nicht behauptet wird, so lassen sich die Beschwerdeausführungen inhaltlich dahingehend verstehen, dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, das Schreiben seiner Ehefrau vom 31. Dezember 1994 sei als Meldung des Versicherten im Sinne des § 16 BSVG zu verstehen gewesen bzw. hätte die mitbeteiligte Partei auf Grund dieses Schreibens von sich aus den Beschwerdeführer (bzw. dessen Ehefrau als Bevollmächtigte) anleiten müssen, eine dem Gesetz entsprechende Meldung zu erstatten.
Soweit die Beschwerde daher im Ergebnis darzulegen versucht, dass im Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 1994 eine (eventuell mangelhafte) Meldung gemäß § 16 BSVG betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers gelegen sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - dieses Schreiben nicht alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben enthält.
Zudem lässt das Schreiben keinen Hinweis darauf erkennen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für diesen als Bevollmächtigte eingeschritten wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des vertretenen zu Handeln (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren 2. Aufl., E 53 zu § 10 AVG, zitierte hg. Rechtsprechung). Eine derartige Offenlegung eines Vollmachtsverhältnisses und eines Handelns für den Beschwerdeführer ist dem oben wiedergegebenen Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Ehefrau des Beschwerdeführers (ausschließlich) ihre eigene Sozialversicherungsnummer, nicht aber jene des Beschwerdeführers angegeben, sodass die mitbeteiligte Partei dieses Schreiben als Meldung der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund der dieser obliegenden Meldepflichten im Rahmen ihres Versicherungsverhältnisses ansehen konnte. Für die mitbeteiligte Partei bestand keine Veranlassung, dieses Schreiben einem anderen Versicherten zuzuordnen.
5. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund der nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls unklaren Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers amtswegig den Beschwerdeführer (bzw. dessen Ehefrau als seine Bevollmächtigte) hätte anleiten müssen, eine rechtsrichtige Meldung zu erstatten, ist ihm entgegenzuhalten, dass damit nicht dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer der ihn treffenden Meldepflicht nachgekommen wäre. Ob den Beschwerdeführer aber ein Verschulden an deren Verletzung trifft oder er - wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - darauf hätte vertrauen dürfen, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern auf Grund einer Mitteilung seiner Ehefrau von sich aus die Frage der Beitragspflicht einer Klärung zuführen würde, ist für die Vorschreibung der Beitragszuschläge nach § 34 Abs. 1 BSVG dem Grunde nach ohne Belang (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/08/0108, sowie vom 25. April 1995, Zl. 93/08/0188). Zur Höhe der - im gesetzlichen Mindestausmaß gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz BSVG i.V.m. § 59 Abs. 1 ASVG vorgeschriebenen - Beitragszuschläge enthält die Beschwerde kein Vorbringen.
6. Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unrichtig sei, da - ungeachtet des Wortlauts des Pachtvertrags (in dem auf der ersten Seite der Beschwerdeführer als Verpächter bezeichnet wird und seine Eltern als Pächter angeführt werden, während bei der Unterschrift der Beschwerdeführer als Pächter unterzeichnete, seine Eltern aber als Verpächter) - dem Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 1994 ohne jeden Zweifel zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer Pächter der besagten Liegenschaft sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Relevanz dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht erkennbar ist, würde doch auch die Annahme, aus dem Pachtvertrag ergebe sich eindeutig die Stellung des Beschwerdeführers als Pächter, nichts am Ergebnis ändern, dass der die Vorschreibung des Beitragszuschlags begründende Verstoß gegen die Meldepflicht vorliegt.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 7. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080108.X00Im RIS seit
20.10.2005