TE OGH 1987/4/16 7Ob576/87

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Veröffentlicht am 16.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Maier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann R***, Angestellter, Altenmarkt 87, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Rosemarie R***, Hausfrau, Altenmarkt 87, vertreten durch Dr. Ernst Pallauf, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. November 1986, GZ. 4 R 204/86-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. April 1986, GZ. 4 Cg 263/84-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 3.877,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 480,-- S Barauslagen und 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben die von den Streitteilen am 9.4.1966 geschlossene Ehe geschieden, und zwar das Erstgericht aus gleichteiligem Verschulden der Ehegatten, das Berufungsgericht aus überwiegendem Verschulden des Klägers. Sie gingen hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Bereits ab Beginn der Ehe war der Kläger auch in seiner Freizeit häufig außer Haus, und zwar entweder im Gasthaus oder bei seinen Eltern. Schon ab Anfang der Ehe kam es zwischen den Streitteilen häufig zu Streitereien, und zwar meist wegen belangloser Kleinigkeiten. In sexueller Hinsicht verlief die Ehe bis etwa Mitte der Siebzigerjahre gut. Nachdem jedoch der Kläger Zugang zu pornographischen Heften bekommen hatte, verlangte er von der Beklagten Sexualpraktiken, die diese ablehnte. Es gelang dem Kläger nur mit Hilfe von Überredungskünsten, die Beklagte zur Duldung dieser Praktiken zu bringen, doch reagierte die Beklagte nur mit Widerwillen. Bereits seit Mitte der Siebzigerjahre kam es vor, daß der Kläger bei der Vorbereitung oder beim Geschlechtsverkehr die Beklagte aufforderte, an einen gemeinsamen Bekannten zu denken und sich vorzustellen, daß der Kläger dieser Mann sei, weil er der Meinung war, die Beklagte reagiere dann lustvoller. Während eines gemeinsamen Sommerurlaubes im Jahre 1979 auf einer Alm suchte der Kläger täglich die Sennerin auf, die von der Beklagten öfter auf dem Schoß des Klägers sitzend angetroffen wurde. Am Ende des Urlaubs reiste der Kläger nicht gemeinsam mit seiner Familie nach Hause, sondern fuhr mit seinem Moped wieder zu der Sennerin und kam erst gegen 23 Uhr nach Hause. Damals äußerte die Beklagte den Verdacht, der Kläger unterhalte intime Beziehungen zu dieser Sennerin. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte kein Vertrauen mehr zum Kläger. Es kam nun häufig aus nichtigen Anlässen zu Auseinandersetzungen, in deren Verlaufe der Kläger manchmal tätlich wurde, was ihm die Beklagte immer wieder verzieh. Ursache für solche Streitigkeiten war häufig die mangelnde Reinlichkeit des Klägers, der nur einmal wöchentlich badete und nur einmal in der Woche die Wäsche wechselte. Die Beklagte empfand es insbesondere als störend, daß sich der Kläger vor und nach dem Geschlechtsverkehr nicht wusch, weshalb sie ihm oft Vorhaltungen machte. Mitte 1981 zog ein türkischer Staatsangehöriger namens Mustafa B*** mit seiner Familie als Mieter in das unmittelbar benachbarte Elternhaus des Klägers. Zwischen der Familie der Streitteile einerseits und der Familie B*** anderseits entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Auch unter Mitwirkung des Klägers kam es hiebei zu häufigen Begegnungen der Beklagten mit B***. Einerseits äußerte sich der Kläger gegenüber B*** immer wieder wieder, dieser gefalle der Beklagten, andererseits war er auf B***, zu diesem Zeitpunkt allerdings grundlos, eifersüchtig. Da B*** jede Konfliktsituation vermeiden wollte, ersuchte er den Kläger, ihm bei der Suche nach einer anderen Wohnung behilflich zu sein. Nachdem B*** von einem Heimaturlaub wieder nach Altenmarkt gekommen war, erklärte ihm der Kläger, die Beklagte sei heute glücklich und so lustig, weil B*** zurückgekehrt sei. B*** schlug darauf ein gemeinsames Gespräch zu dritt mit der Beklagten vor, um dieses Thema abzuklären. Diesen Vorschlag griff der Kläger nicht auf, sondern teilte B*** einige Monate später mit, die Beklagte beobachte ihn beim Verlassen und Heimkommen.

Obwohl der Kläger eifersüchtig war, forderte er die Beklagte etwa ab 1982 hin und wieder auf, beim Geschlechtsverkehr an B*** zu denken, um ihre Bereitschaft zu sexuellen Kontakten zu fördern. In der Folge machte der Kläger der Beklagten öfter Vorwürfe wegen ihrer Kontakte zu B*** und bezeichnete sie auch gelegentlich als "Türkenhure". Eine derartige Bezeichnung verwendete er auch Dritten gegenüber. Die Beklagte war darüber sehr aufgebracht, weil diese Anschuldigungen jeder Grundlage entbehrten.

Als es im Winter 1982/83 anläßlich eines Billardspiels wieder zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen gekommen war, in deren Verlauf der Kläger der Beklagten vorwarf, sie helfe immer zu Mustafa B***, folgte eine wörtliche Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf die Beklagte zu weinen begann. Als sich die Gäste verabschiedet hatten, sprang die Beklagte durch das ebenerdige Küchenfenster ins Freie, um zu verhindern, daß andere Pensionsgäste im Haus ihr verweintes Gesicht sehen. Nach diesem Vorfall gab es keine freundschaftlichen Beziehungen mehr zwischen dem Kläger und der Familie B***, weil der Kläger den Kontakt sehr einschränkte. B*** suchte das Haus der Streitteile nur mehr auf, um die Miete zu bezahlen oder irgendwelche Schäden am Mietobjekt zu melden. Die Beklagte hingegen pflegte den privaten Kontakt mit den Ehegatten B*** weiter. Sie hielt sich regelmäßg am späten Nachmittag, wenn Frau B*** von der Arbeit nach Hause kam, etwa eine Stunde im Nebenhaus auf und verbrachte oft die Sonntagnachmittage mit den Nachbarn, wenn der Kläger im Gasthaus war. Auf diesbezügliche Vorwürfe des Klägers erklärte sie, daß sie soviel allein sei und nicht wisse, was sie immer machen solle und daß sie als freier Mensch nicht eingesperrt werden könne. Im Februar 1983 kam es zum Abbruch der geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen, nachdem der Kläger von der Beklagten, die damals ihre Menstruation hatte, einen Cunnilingus verlangt und schließlich seinen Wunsch durchgesetzt hatte. Die Beklagte sagte ihm damals, falls er seinen Wunsch durchsetze, lehne sie jeden weiteren sexuellen Kontakt ab. Eine Woche später wollte der Kläger wieder geschlechtlich mit der Beklagten verkehren. als sich die Beklagte unter Hinweis auf den Vorfall in der vergangenen Woche weigerte, riß ihr der Kläger die Hände auseinander, hielt sie an den Armen fest und führte den Geschlechtsakt aus. Die Beklagte wehrte sich nicht und blieb einfach ruhig liegen. Wegen der Gäste und Kinder im Haus konnte sie auch nicht schreien. Ab diesem Zeitpunkt kam es zu keinem intimen Kontakt zwischen den Streitteilen mehr. Der Kläger unternahm auch keinerlei Versuche mehr in dieser Richtung. Er hatte selbst kein Interesse mehr an sexuellen Kontakten mit der Beklagten. Damit war auch die gegenseitige Zuneigung zu Ende. Es gab keine Zärtlichkeiten und keine Versöhnung mehr, sondern nur Gehässigkeiten.

Im Dezember 1983 zog die Familie B*** aus dem Elternhaus des Klägers aus. Am 16.Dezember 1983 brachte B*** seine Familie in die Türkei, weil auch das jüngste Kind schulpflichtig wurde. Für sich mietete er in Altenmarkt ein Zimmer, welches jedoch bei seiner Abreise noch nicht geräumt war. Frau B*** hatte daher die Beklagte ersucht, das Zimmer sauber zu machen. Als Mustafa B*** im Jänner 1984 nach Altenmarkt zurückkam, rief er an einem Sonntag Abend die Beklagte an und bat sie, nachzusehen, was in dem Mietzimmer zu machen sei. Vereinbarungsgemäß suchte die Beklagte am nächsten Vormittag, ohne den Kläger zu informieren, das Mietzimmer auf, um die Reinigungsarbeiten zu erledigen. Etwas später bat der Kläger B*** um ein Gespräch und ersuchte um Rat, was er unternehmen solle, da es um seine Ehe schlecht stehe. Als B*** in seine Wohnung zurückkehrte, informierte er die Beklagte von seinem Gespräch mit dem Kläger. Die Beklagte hielt ihm darauf vor, was ihn diese Ehe angehe. Über gutes Zureden erzählte sie jedoch von ihren Ehestreitigkeiten und von der Eifersucht des Klägers. Sie erklärte, daß sie mit ihren Kräften am Ende sei und informierte B*** schließlich auch von den sexuellen Problemen und daß ihr Mann beim Geschlechtsverkehr von ihr verlangt habe, daß sie an andere Männer denke. Als die Beklagte weinte, ermutigte sie B***, noch einen Versuch zur Rettung ihrer Ehe zu unternehmen und bot ihr an, sie nach Hause zu begleiten. Die Beklagte meinte daraufhin, daß sie sowieso nicht heimgehe, sondern "von diesem Leben weggehen wolle". B*** versuchte, die Beklagte zu trösten. Er legte seinen Arm um sie, es kam dann zu Zärtlichkeiten und schließlich zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr zwischen den beiden. Seither unterhält die Beklagte mit B*** ein intimes Verhältnis, das noch andauert. Etwa eine Woche oder 14 Tage nach dieser ersten Begegnung gab B*** gegenüber dem Kläger dieses intime Verhältnis zu.

Die Beklagte hatte im Jänner 1984 B*** nicht mit der Absicht aufgesucht, mit ihm ein Verhältnis zu beginnen. Diese erste geschlechtliche Begegnung ergab sich aus der Situation und war von Seiten der Beklagten eher ein unüberlegter Akt der Verzweiflung. Eine echte gefühlsmäßige Beziehung entwickelte sich erst später. Der Kläger reagierte auf das Verhältnis seiner Frau mit Vorhaltungen und Schimpfen. Er versuchte jedoch nicht, im guten seine Frau zur Rückkehr zu bewegen.

Die Beklagte führt nach wie vor den Haushalt für den Kläger. Entgegen früherer Gewohnheiten putzt sie jedoch seine Schuhe nicht mehr und streicht ihm auch nicht mehr das Butterbrot (auf die eingehenden Feststellungen des Erstgerichtes S.134 bis 148 d.A. kann im übrigen verwiesen werden).

Beide Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, die Ehe sei unheilbar zerrüttet, und der Beklagten sei ihr Ehebruch mit B***, unabhängig davon, ob dieser zur Zerrüttung der Ehe geführt habe, als schwere Eheverfehlung anzulasten. Während jedoch das Erstgericht die Rechtsansicht vertrat, die von ihm festgestellten Eheverfehlungen des Klägers überwiegen nicht derart den Ehebruch der Beklagten, daß ein Ausspruch des überwiegenden Verschuldens gerechtfertigt wäre, hat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens im Sinne des § 60 EheG komme es in erster Linie darauf an, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang gemacht habe, wenngleich nicht nur zu berücksichtigen sei, wer mit der Zerstörung der Ehe begonnen habe, sondern auch wie weit die Verfehlungen, deren Grad und Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen sind, einander bedingen und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten. Das überwiegende Verschulden eines Teiles sei nach § 60 Abs.2 und 3 EheG auszusprechen, wenn der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile erheblich sei, also augenscheinlich hervortrete und die Schuld eines Teiles neben dem eindeutigen Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund trete. Der Ehebruch müsse gegenüber den Verfehlungen des anderen Teiles nicht den Ausschlag geben. Das ehebrecherische Verhalten stehe dann dem Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten nicht entgegen, wenn es zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war. Im vorliegenden Fall sei die Ehe zum Zeitpunkt des Ehebruches der Beklagten bereits unheilbar zerrüttet gewesen, wobei diese Zerrüttung ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei. Demnach sei der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers gerechtfertigt.

Der vom Kläger gegen den Ausspruch seines überwiegenden Verschuldens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (EFSlg. 43.632 ua). Die Ehe ist tiefgreifend unheilbar zerrüttet, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistig-seelischen körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (Pichler in Rummel Rdz 3 zu § 49 EheG, EFSlg. 48.785 ua). Es genügt hiebei, daß die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg. 48.763, 46.178 ua).

Rechtliche Beurteilung

Nach den getroffenen Feststellungen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß nach objektiven Gesichtspunkten die Ehe der Streitteile im Jänner 1984 unheilbar zerrüttet war. Zwischen den Streitteilen gab es überhaupt keine Zuneigung mehr. Sie hatten ihre geschlechtlichen und, soweit solche überhaupt noch bestanden hatten, seelischen Kontakte zur Gänze abgebrochen. Daß eine solche unheilbare Zerrüttung subjektiv zumindestens von der Beklagten damals empfunden wurde, kann auch der Kläger nicht bestreiten. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe im Jänner 1984 ausgegangen. Daß diese unheilbare Zerrüttung der Ehe ausschließlich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen war, bedarf wohl keiner näheren Begründung. Die Beklagte hatte sich bis dahin nicht die geringste Verfehlung zuschulden kommen lassen und hatte auch kein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen sein könnte, eine intakte Ehe zu trüben. Vielmehr war es der Kläger, der einerseits schon von Beginn der Ehe an durch häufige Abwesenheit ein einem normalen Eheleben widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt und der andererseits durch seine sexuellen Forderungen die Beklagte seelisch schwer verletzt hatte. Es muß hier nicht erörtert werden, inwieweit man die vom Kläger geforderten Praktiken als "Perversitäten" bezeichnen kann oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß derartige Praktiken von der Beklagten abgelehnt wurden. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen, falls er weiter auf ihnen beharren wollte, dies der Beklagten mit entsprechender Schonung beizubringen und nicht immer wieder seinen Willen auf eine für die Beklagte verletzende Weise durchzusetzen. Aufgrund des festgestellten Verhaltens des Klägers konnte die Beklagte nur den Eindruck gewinnen, es gehe dem Kläger bei seinen sexuellen Kontakten mit ihr ausschließlich um seine eigene Befriedigung ohne Rücksicht auf die Gefühle der Beklagten. Daß ein derartiges Verhalten auf die Dauer die ehelichen Gefühle einer Frau entscheidend negativ beeinflussen muß, liegt auf der Hand. Dazu kommt das weitere festgestellte undelikate Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten, wie beispielsweise seine mangelnde Reinlichkeit, Beschimpfungen und gelegentliche Mißhandlungen. Schließlich kann auch nicht zur Gänze übersehen werden, daß der Kläger zwar den späteren Ehebruch der Beklagten mit B*** nicht geradezu verlangt oder gebilligt, wohl aber die Kontakte zwischen den beiden gefördert hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß die ständigen Äußerungen des Klägers in bezug auf B*** einen vielleicht nicht entscheidenden, letzten Endes aber stimulierenden Einfluß auf die spätere Entwicklung hatten.

Geht man von diesen Erwägungen aus, so ergibt sich, daß zum Zeitpunkt des Ehebruches der Beklagten mit B*** die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war und daß diese Zerrüttung ausschließlich vom Kläger veranlaßt worden ist. Der Ehebruch war überhaupt nur eine Folge dieser Zerrüttung. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, steht die Schwere der Eheverfehlung nach § 47 EheG in einem solchen Fall nicht dem Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des anderen Teiles nach § 60 EheG entgegen. Bei Berücksichtigung der gesamten festgestellten Umstände ist demnach die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu billigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E10988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00576.87.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19870416_OGH0002_0070OB00576_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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