Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Josef F*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB über den Antrag des Angeklagten auf Ablehnung des Oberlandesgerichts Graz in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Die Berufung des Josef F*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 21.Oktober 1986, GZ. 5 Vr 1851/86-32, ist beim Oberlandesgericht Graz anhängig. Der Angeklagte lehnt diesen Gerichtshof zweiter Instanz mit der von dem an sich zuständigen Senat (unter Aufrechterhaltung eines schriftlichen Ablehnungsantrags mündlich) gegebenen Begründung ab, daß drei seiner (früheren) Rechtsmittel vom Oberlandesgericht Graz abschlägig beschieden worden sind, obwohl er unschuldig gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Damit bescheinigt (§ 73 StPO) der Angeklagte keinen Befangenheitsgrund. Der Umstand allein, daß der Angeklagte (trotz etwaigen Leugnens) schon in anderen Strafsachen vom selben Richter (Senat) verurteilt worden ist, bietet keinen Grund zur Annahme einer Befangenheit dieses Richters (Senats) oder gar aller Richter des Gerichtshofs, dem er angehört.
Dem Antrag auf Ablehnung des Oberlandesgerichts Graz war sohin nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E17842European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130NS00005.87.0416.000Dokumentnummer
JJT_19870416_OGH0002_0130NS00005_8700000_000