TE OGH 1987/4/16 7Ob562/87

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Veröffentlicht am 16.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Franz M***-M***-S***, Industrieller, Frohnleiten, Schloß Pfannberg, vertreten durch Dr. Johannes Elz, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Christa S***, Private, Wien 17, Oberwiedenstraße 4, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Streitwert S 7 Mio) infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. Jänner 1987, GZ 11 R 307/86-22, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 1986, GZ 22 Cg 198/86-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom 27. Oktober 1986, ON 18, hat das Erstgericht zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Liegenschaftsanteil dem Gegner der gefährdeten Partei verboten, diesen Liegenschaftsanteil zu veräußern oder zu belasten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Gegnerin der gefährdeten Partei dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Für das Verfahren über einstweilige Verfügungen sind gemäß § 402 EO, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, daß für dieses Verfahren auch die Vorschriften des § 65 EO über den Rekurs und gemäß § 78 EO auch die Bestimmungen der §§ 514 bis 528 ZPO Anwendung zu finden haben. Die Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen in diesem Verfahren ist in den zitierten Bestimmungen ausschließlich geregelt. Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO aber ist ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist - außer im Fall des § 83 EO und des § 239 EO -, unzulässig. Aus der allgemeinen Formulierung des § 528 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß alle möglichen Arten von Beschlüssen eines Gerichtes zweiter Instanz vom Rechtsmittelausschluß der Fälle Z 1 bis 6 erfaßt sind (SZ 57/5). Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des JB 56 abgegangen wurde (SZ 56/165).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus dem Grunde des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO nicht hingewiesen. Kosten hiefür waren deshalb gemäß den §§ 40, 50 ZPO, §§ 402, 78 EO nicht zuzusprechen, weil die Rechtsmittelbeantwortung zur Rechtsverteidigung nicht notwendig war.

Anmerkung

E10993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00562.87.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19870416_OGH0002_0070OB00562_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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